Rechtsprechung
   BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 204/87   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umgehung einer Unkündbarkeitsregelung

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 57, 1
  • MDR 1988, 804
  • BB 1988, 1393
  • DB 1988, 1607
  • AP BAT § 53 Nr. 2
  • NZA 1988, 877



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Wird zitiert von ... (36)  

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94  

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: BAGE (GS) 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG; Urteil vom 28. April 1987 - 3 AZR 75/86 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; Urteil vom 7. Mai 1987 - 2 AZR 271/86 - AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969; BAGE 57, 1 = AP Nr. 2 zu § 53 BAT) kann ein Rechtsgeschäft die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt.

    Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewußte Mißachtung der zwingenden Rechtsnormen an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BAGE (GS) 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 57, 1 = AP Nr. 2 zu § 53 BAT, zu III 2 a der Gründe).

  • BAG, 06.07.1995 - 5 AZB 9/93  

    Rote-Kreuz-Schwester - Arbeitnehmer - arbeitnehmerähnliche Person

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Rechtsgeschäft die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt (grundlegend: BAGE (GS) 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG; BAG Urteil vom 28. April 1987 - 3 AZR 75/86 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; BAG Urteil vom 7. Mai 1987 - 2 AZR 271/86 - AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969; BAGE 57, 1 = AP Nr. 2 zu § 53 BAT).

    Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewußte Mißachtung der zwingenden Rechtsnormen an; entscheidend ist die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BAGE (GS) 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 57, 1 = AP Nr. 2 zu § 53 BAT, zu III 2 a der Gründe; Beschluß vom 29. März 1995, aaO.).

  • BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 515/88  

    Kündigung: objektive funktionswidrige Umgehung der Unkündbarkeitsregelung

    a) An § 53 Abs. 3 BAT scheitert eine ordentliche Beendigungskündigung nur dann, wenn der Angestellte bereits beim Zugang der Kündigung eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und das Mindestalter von 40 Jahren vollendet hat (vgl. BAG Urteile vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - AP Nr. 2 zu § 53 BAT , zu III 1 der Gründe; ebenso Clemens in Anm. zu AP Nr. 2 zu § 53 BAT ; ferner Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT , Stand Februar 1989, § 53 Anm. 21; Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT , Stand April 1989, § 53 Erl. 8).

    Daß ein Rechtsgeschäft die mit ihm gewollte Wirkung nicht entfalten kann, wenn es sich als objektive Umgehung einer zwingenden Rechtsnorm darstellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit langem anerkannt (grundlegend BAGE - GS - 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner BAGE 50, 292 = AP Nr. 65 zu § 1 LohnFG ; BAG Urteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - AP, a.a.O., mit Anm. von Clemens bei einer vorzeitigen Kündigung zu einem späteren Termin nach Eintritt der Unkündbarkeit; ferner Senatsurteile vom 7. Mai 1987 - 2 AZR 271/86 - AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969 und vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 541/86 - AP Nr. 14 zu § 620 BGB Bedingung).

    Denn tatsächlich würde bei Anerkennung dieser Kündigungsbegründung die nach Eintritt der Unkündbarkeit zu Gunsten des Arbeitnehmers wirkende Kündigungsbeschränkung des § 53 Abs. 3 BAT in ihr Gegenteil verkehrt (ebenso BAG Urteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - AP Nr. 2 zu § 53 BAT = EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 1 für den eine Arbeitskollegin des Klägers betreffenden Fall).

    Nach alledem braucht auch nicht mehr erörtert zu werden, ob für das beklagte Land trotz weiterbestehenden Beschäftigungsbedarfs über den 31. März 1987 hinaus bis jedenfalls Ende 1988 (vorgesehene Beendigung der Arbeiten an der Spätzeitkarte) zur Zeit der Kündigung ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich vorlag, oder ob nicht das beklagte Land bei vorausschauender Planung ab 1. Januar 1988 für den Kläger wegen der Unkündbarkeitsregelung eine auf Dauer angelegte Angestelltenstelle hätte bereit halten müssen (vgl. dazu Clemens in Anm. zu AP Nr. 2 zu § 53 BAT ).

mehr
  • BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 218/04  

    Befristung - Vorbehalt - Sonstiger Sachgrund

    Bei der Regelung in § 1 des Arbeitsvertrags handelt es sich um eine nichttypische Vereinbarung, deren Auslegung grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz obliegt und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, den für die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff vollständig verwertet und nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (st. Rspr., vgl. BAG 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - BAGE 57, 1 = AP BAT § 53 Nr. 2 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 1, zu II 2 a der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620 Nr. 195, zu I 2 b bb der Gründe; 6. August 2003 -7 AZR 9/03 - AP BGB § 133 Nr. 51 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 3, zu I 1 a der Gründe).
  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 748/00  

    Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei Piloten

    Dabei kann dahinstehen, ob die vertragliche Vereinbarung nichttypische Erklärungen zum Gegenstand hat, deren Auslegung durch das Tatsachengericht im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegt (vgl. etwa BAG 25. Februar 1998 - 2 AZR 279/97 - BAGE 88, 131 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 195, zu II 4 a der Gründe; 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - BAGE 57, 1 = AP BAT § 53 Nr. 2, zu II 2 a der Gründe), oder ob es sich um typische Willenserklärungen im Rahmen einer Einheitsregelung handelt, deren Auslegung das Revisionsgericht uneingeschränkt selbst vornehmen kann (vgl. etwa BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - nv., zu II 3 b der Gründe; 18. August 1988 - 6 AZR 361/86 - BAGE 59, 224 = AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 3, zu II 1 b aa der Gründe).
  • BAG, 28.07.2004 - 10 AZR 661/03  

    13. Monatsgehalt - Ausgleichsquittung

    Ausgleichsquittung" abgegebenen Erklärung handele es um eine typische Klausel, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliege (zur Überprüfung von Verträgen mit teils typisierten, teils atypischen Klauseln vgl. BAG 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - BAGE 57, 1, 6 f. mwN).
  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96  

    Kündigung im öffentlichen Dienst wegen wiederholter strafgerichtlicher

    a) Dabei ist vorab anzumerken, daß eine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Umgehung der Unkündbarkeitsregelung in § 53 Abs. 3 BAT nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - BAGE 57, 1 = AP Nr. 2 zu § 53 BAT; vom 7. Mai 1987 - 2 AZR 271/86 - AP Nr. 19 zu § 9 KSchG 1969; vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 541/86 - AP Nr. 14 zu § 620 BGB Bedingung und vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 515/88 - n.v., zu 2 a der Gründe, m.w.N.) nur in Betracht kommt, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, daß andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mißbräuchlich verwendet werden, wobei es nicht auf eine Umgehungsabsicht oder eine bewußte Mißachtung der zwingenden Rechtsnorm, sondern auf die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts ankommt.
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 4 Sa 284/10  

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 16.10.1987 (7 AZR 204/87, veröffentlicht in AP Nr. 2 zu § 53 BAT) ausgeführt, dass ein Hinausschieben des Wirksamwerdens einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung über die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen hinaus an sich rechtlich möglich ist, weil die gesetzlichen und tariflichen Kündigungsfristen nur Mindestfristen zum Schutze des Arbeitnehmers sind und eine Verlängerung dieser Fristen durch den Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung dem Arbeitnehmer zugute kommt, weil dadurch sein Arbeitsverhältnis länger aufrechterhalten wird.

    Zudem hat auch bereits das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 16.10.1987 (7 AZR 204/87, AP Nr. 2 zu § 53 BAT) darauf hingewiesen, dass eine vorzeitige Kündigung dann zu beanstanden sein könnte, wenn sie sich als Normumgehung darstellt, weil sie ­ wie dort ­ die Regeln der tariflichen Unkündbarkeit umgeht und deshalb funktionswidrig war.

    Ergänzend ist darauf hinweisen, dass der Siebte Senat des Bundesarbeitsgericht bereits in der oben erwähnten Entscheidung vom 16.10.1987 (AP Nr. 2 zu § 53 BAT) darauf hingewiesen hat, dass die Erwägung, der Arbeitnehmer könne sich durch eine vorzeitige Kündigung frühzeitig auf die Arbeitsplatzsuche einstellen, nur dann durchschlagen könne, wenn die Arbeitgeberin auch zum tariflichen oder vertraglich nächstmöglichen Termin hätte wirksam kündigen können.

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 4 Sa 250/10  

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 16.10.1987 (7 AZR 204/87, veröffentlicht in AP Nr. 2 zu § 53 BAT) ausgeführt, dass ein Hinausschieben des Wirksamwerdens einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung über die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen hinaus an sich rechtlich möglich ist, weil die gesetzlichen und tariflichen Kündigungsfristen nur Mindestfristen zum Schutze des Arbeitnehmers sind und eine Verlängerung dieser Fristen durch den Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung dem Arbeitnehmer zugute kommt, weil dadurch sein Arbeitsverhältnis länger aufrechterhalten wird.

    Zudem hat auch bereits das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 16.10.1987 (7 AZR 204/87, AP Nr. 2 zu § 53 BAT) darauf hingewiesen, dass eine vorzeitige Kündigung dann zu beanstanden sein könnte, wenn sie sich als Normumgehung darstellt, weil sie - wie dort - die Regeln der tariflichen Unkündbarkeit umgeht und deshalb funktionswidrig war.

    Ergänzend ist darauf hinweisen, dass der Siebte Senat des Bundesarbeitsgericht bereits in der oben erwähnten Entscheidung vom 16.10.1987 (AP Nr. 2 zu § 53 BAT) darauf hingewiesen hat, dass die Erwägung, der Arbeitnehmer könne sich durch eine vorzeitige Kündigung frühzeitig auf die Arbeitsplatzsuche einstellen, nur dann durchschlagen könne, wenn die Arbeitgeberin auch zum tariflichen oder vertraglich nächstmöglichen Termin hätte wirksam kündigen können.

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 4 Sa 458/10  

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 16.10.1987 (7 AZR 204/87, veröffentlicht in AP Nr. 2 zu § 53 BAT) ausgeführt, dass ein Hinausschieben des Wirksamwerdens einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung über die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen hinaus an sich rechtlich möglich ist, weil die gesetzlichen und tariflichen Kündigungsfristen nur Mindestfristen zum Schutze des Arbeitnehmers sind und eine Verlängerung dieser Fristen durch den Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung dem Arbeitnehmer zugute kommt, weil dadurch sein Arbeitsverhältnis länger aufrechterhalten wird.

    Zudem hat auch bereits das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 16.10.1987 (7 AZR 204/87, AP Nr. 2 zu § 53 BAT) darauf hingewiesen, dass eine vorzeitige Kündigung dann zu beanstanden sein könnte, wenn sie sich als Normumgehung darstellt, weil sie ­ wie dort ­ die Regeln der tariflichen Unkündbarkeit umgeht und deshalb funktionswidrig war.

    Ergänzend ist darauf hinweisen, dass der Siebte Senat des Bundesarbeitsgericht bereits in der oben erwähnten Entscheidung vom 16.10.1987 (AP Nr. 2 zu § 53 BAT) darauf hingewiesen hat, dass die Erwägung, der Arbeitnehmer könne sich durch eine vorzeitige Kündigung frühzeitig auf die Arbeitsplatzsuche einstellen, nur dann durchschlagen könne, wenn die Arbeitgeberin auch zum tariflichen oder vertraglich nächstmöglichen Termin hätte wirksam kündigen können.

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 4 Sa 328/10  

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 250/04  

    Zweckbefristung; ABM-Vertrag

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 4 Sa 267/10  

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • BAG, 18.04.1996 - 6 AZR 623/95  

    Beschäftigungszeit - Überleitungsvertrag

  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95  

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.11.2010 - 5 Sa 282/10  

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.11.2010 - 5 Sa 251/10  

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.01.2011 - 3 Sa 457/10  

    Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche

  • BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 810/98  

    Zuschuß zum Kurzarbeitergeld für die Kündigungsfrist

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.01.2011 - 3 Sa 266/10  

    Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.01.2011 - 3 Sa 283/10  

    Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche

  • BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 567/88  
  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04  

    Betriebsratsmitglied - Auskunftsanspruch über Gehaltsentwicklung vergleichbarer

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 6 Sa 248/10  

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 6 Sa 277/10  

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 6 Sa 460/10  

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 6 Sa 326/10  

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 6 Sa 264/10  

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2010 - 6 Sa 252/10  

    Kündigung, betriebsbedingt, dringende betriebliche Gründe, Betriebsstilllegung

  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 337/91  

    Arbeitsverhältnis: Begründung - mündlichen Einstellungszusage - Treu und Glauben

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2011 - 2 Sa 279/10  

    Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche

  • BAG, 24.08.1989 - 2 AZR 653/88  
  • BAG, 28.08.1991 - 7 AZR 317/90  
  • BAG, 21.06.1990 - 2 AZR 641/89  
  • BAG, 18.04.1996 - 6 AZR 686/95  
  • BAG, 19.06.1997 - 6 AZR 124/96  
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