Rechtsprechung
   BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 158/00   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Ausbildungskosten eines Copiloten - Vertragskontrolle

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 242 Inhaltskontrolle

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Berechtigte Beteiligung an Ausbildungskosten

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehrsflugzeugführer; Copilot; Musterberechtigung; Fokker 50; Ausbildungskosten; Rückzahlungsklausel; Type-Rating; Kostenbeteiligung; Inhaltskontrolle; Berufsfreiheit; Ausbildungskosten eines Copiloten; Vertragskontrolle

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Ausbildungskosten eines Copiloten - Vertragskontrolle

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Inhaltskontrolle einer vertraglichen Beteiligungsverpflichtung des Arbeitnehmers an Weiterbildungskosten

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 100, 13
  • MDR 2002, 953
  • BB 2002, 628
  • DB 2002, 744
  • AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 31
  • NZA 2002, 551



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02  

    Erstattung verauslagter Ausbildungskosten

    Sie ist sowohl bestimmend für die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen und damit dessen Bedarf am Schutz seiner Investitionen als auch für die Qualität der erworbenen Qualifikation und damit verbundene Erhöhung der beruflichen Chancen des Arbeitnehmers (21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, zu I 2 b bb der Gründe).

    Obergrenze ist in jedem Fall der vereinbarte Betrag (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13).

    Beteiligt sie sich dennoch an den Kosten einer hierfür notwendigen Ausbildung, geht ihr Interesse jedenfalls dahin, einen über Leistung und Gegenleistung hinausgehenden Aufwand zu verringern (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13).

    Der Erwerb der Musterberechtigung kann daher nicht mit einer nur dem Arbeitgeber dienenden Einweisung auf das Arbeitsgerät gleichgesetzt werden (vgl. hierzu BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13).

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass trotz einer relativ kurzen Ausbildungszeit von etwa zwei Monaten vergleichsweise hohe Kosten anfallen und der Kläger durch den Erwerb der Musterberechtigung einen höheren Qualifikationsgrad erreicht, mit der Folge, dass der verhältnismäßig kurzen Fortbildungsdauer keine allein ausschlaggebende Indizfunktion hinsichtlich der Höhe der Ausbildungskosten und der Qualität der erworbenen Qualifikation zukommt (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13).

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise genügt es, dass sich für den Kläger überhaupt entsprechende Einsatzmöglichkeiten als Pilot bei anderen Arbeitgebern eröffnen (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, zu I 2 d bb der Gründe).

    Faktisch ermöglicht regelmäßig erst eine ausreichende Flugerfahrung auf einem solchen kleineren Flugzeug, Musterberechtigungen für größere Verkehrsflugzeuge zu erwerben (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, zu I 2 d cc der Gründe).

    Auf diesen Gesichtspunkt hat auch der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts nunmehr in seiner Entscheidung vom 21. November 2001 (- 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, zu I 2 d cc der Gründe) zur Zulässigkeit einer unbedingten Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers hingewiesen und in einem vergleichbaren Fall eine dreijährige Bindung für wirksam gehalten.

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05  

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    a) Das Bundesarbeitsgericht hat schon nach altem Schuldrecht trotz Geltung der 20 Bereichsausnahme in § 23 Abs. 1 ABGB eine allgemeine richterliche Inhaltskontrolle vorgenommen, um dem grundgesetzlichen Schutzauftrag mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13; Senat 9. September 2003 - 9 AZR 574/02 - BAGE 107, 256).

    In Anwendung von §§ 138, 242, 315 BGB sind ua. auch vorformulierte Rückzahlklauseln in Arbeitsverträgen darauf überprüft worden, ob sie den Arbeitnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, 18).

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04  

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Das betrifft in erster Linie die Hauptpflichten des Vertrags und erfordert grundsätzlich eine Gesamtschau der vertraglichen Regelungen (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567, 1044/89 - BVerfGE 89, 214, 232 f., zu C II 2 c der Gründe; 2. Mai 1996 - 1 BvR 696/96 - NJW 1996, 2021, zu II 1 a der Gründe; BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, 18 f.; unentschieden zur Billigkeitskontrolle BGH 16. November 1990 - V ZR 217/89 - NJW 1991, 843, 844, zu 2 der Gründe; zu einseitigen Ausschlussfristen BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - AP TVG § 3 Nr. 31 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu VI 2 der Gründe).
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  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07  

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion -

    Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (vgl. insgesamt dazu: BAG 19. Juni 1974 - 5 AZR 299/73 - zu I 1 a der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1; 12. Dezember 1979 - 5 AZR 1056/77 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1; 23. Februar 1983 - 5 AZR 531/80 - zu II und III der Gründe, BAGE 42, 49; 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 23. April 1986 - 5 AZR 159/85 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 10 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 5; 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 75, 215; 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 14; 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 13; 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04 - zu 2 und 3 b der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8).
  • LAG Hamm, 23.08.2005 - 19 Sa 286/05  

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Unzulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarung

    § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, nach dem die Vereinbarung einer Entschädigungszahlung für die Berufungsausbildung nichtig ist, gilt nur beim Vorliegen einer betrieblichen, nicht dagegen bei einer schulischen Ausbildung und setzt demnach die Eingliederung des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb während der Ausbildungszeit zwingend voraus (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 158/00 -, NZA 2002, 551; Schmidt NZA 2004, 1002, 1003).

    Daran fehlt es vorliegend, weil der Beklagte die dreimonatige Ausbildungszeit zum Pharmareferenten nach § 2 des Ausbildungsvertrages in einer externen Pharmareferentenschule absolvieren sollte und auch absolviert hat .Aus dem gleichen Grunde scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 5 BBiG gemäß § 19 BBiG aus, weil auch § 19 BBiG die Eingliederung des Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb während der Ausbildungszeit voraussetzt (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2001, a.a.O.; Schmidt, a.a.O.).

    Da es aber in beiden Fällen im Ergebnis um eine nachträgliche Rückzahlung der von der Arbeitgeberin aufgewendeten Ausbildungskosten geht und eine gestörte Vertragsparität aufgrund struktureller Unterlegenheit des Arbeitnehmers nahe liegt, kann bei der erforderlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zunächst von dem bei den sog. Rückzahlungsklauseln angelegten Maßstab ausgegangen werden (BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 158/00, NZA 2002, 552).

    Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Vereinbarung einer unbedingten Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer, bei der die Problematik der faktischen Einschränkung der Berufsfreiheit während der angemessenen Bindungsdauer keine Rolle spielt, den beiderseitigen Interessen angemessen Rechnung trägt (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.2001, a.a.O.; Urteil vom 16.10.1974 - 5 AZR 575/73 -, AP Nr. 1 zu § 1 BBiG).

    (b) Die Ausbildung zum Pharmareferenten bringt zwar dem Beklagten, der als Krankenpfleger beschäftigt und an einem Berufswechsel interessiert war, wegen der unstreitig besseren Verdienstmöglichkeiten einen beruflichen Vorteil, der eine Kostenbeteiligung dem Grunde nach rechtfertigt (BAG, Urteil vom 19.02.2004 - 6 AZR 522/02, MDR 2004, 1244; Urteil vom 21.11.2001, a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber auch außerhalb des Berufsbildungsgesetzes ein anerkennenswertes Interesse daran hat, Arbeitnehmer einzusetzen, die die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung ohne weiteres erbringen können, die erforderlichen Voraussetzungen also bereits anderweitig auf eigene Kosten erworben haben, so dass auch sein Interesse, seinen über Leistung und Gegenleistung hinausgehenden Aufwand zu verringern, schützenswert ist (BAG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O.; Urteil vom 21.11.2001, a.a.O.; Urteil vom 16.10.1974 a.a.O.).

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 294/04  

    Bezugnahmeklausel - Altersteilzeit - Ermessensentscheidung

    Insoweit gilt für den Zeitrahmen, in dem früher zugesagte finanzielle Vergünstigungen für die zu treffende Ermessensentscheidung Bedeutung gewinnen können, regelmäßig nichts anderes als für sog. Rückzahlungsklauseln, die den Arbeitnehmer im Fall einer vorzeitigen Eigenkündigung zur Übernahme der Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Aus- oder Fortbildung verpflichten (vgl. hierzu BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - BAGE 109, 345; 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13).
  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 621/08  

    Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten

    wenn die Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme für ihn von geldwertem Vorteil gewesen wäre (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 100, 13; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 109, 345; 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 38, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13) und er nur die bis zum Ausscheiden tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuzahlen hat.

    Dieses Kriterium ist von der Rechtsprechung jedoch für Klauseln entwickelt worden, die eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorsehen, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 13; 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121).

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01  

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Die Abwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (st. Rspr., vgl. BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - aaO S 170 ff.; 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 31 = EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 9, zu I 2 b bb der Gründe).

    Die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen und die Qualität der erworbenen Qualifikation hängen regelmäßig von der Dauer der Fortbildung ab (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - aaO, zu I 2 b bb der Gründe).

  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 698/10  

    Fortbildungskosten - Transparenz - Bereicherungsanspruch

    Dem Beklagten wird mit der Ausbildung zum Kfz-Prüfingenieur keine breit angelegte berufliche Grundbildung iSd. § 1 Abs. 3 BBiG vermittelt (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13).

    Unter § 26 BBiG fällt nicht die Weiterbildung von bereits ausgebildeten Fachkräften für bestimmte Aufgaben, die im Rahmen der beruflichen Weiterbildung oder beruflichen Anpassung eng abgegrenzte betriebliche Bildungsmaßnahmen besuchen (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13; 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1).

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07  

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

    (1) Allerdings bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 13; ähnlich bereits 24. Juni 1999 - 8 AZR 339/98 - zu II 2 und 3 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsverhältnis Nr. 36 = EzA BGB § 326 Nr. 1).
  • BAG, 09.09.2003 - 9 AZR 574/02  

    Vertragskontrolle - Dienstwagen

  • BGH, 17.09.2009 - III ZR 207/08  

    Berufsrecht - Erlass der Ausbildungskosten bei Ausscheiden des Unternehmens

  • BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 632/00  

    Ausbildungskosten - selbständige Handelsvertreterin

  • BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 604/06  

    Fortbildung - Rückzahlungsklausel - Tarifvorbehalt - Mitbestimmung - Personalrat

  • BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 543/00  

    Einzelvertragliche Ausschlußfrist

  • BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 77/01  

    Erstattung von Fortbildungskosten

  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04  

    Rückzahlung von Weiterbildungskosten

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07  

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.10.2004 - 11 Sa 279/04  

    Rückzahlungsvereinbarung für einwöchigen Computerkurs

  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 44/02  

    Vertragsauslegung - Ausschlußfristen

  • BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 384/01  

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • BAG, 09.03.2005 - 5 AZR 231/04  

    Arbeitspflicht - Direktionsrecht

  • LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05  

    Rückzahlungsklausel über Ausbildungsbeihilfe

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.08.2010 - 15 Sa 2600/09  

    Vorgezogener Beginn des Arbeitsverhältnisses bei aufschiebend bedingter

  • LAG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 3 Sa 47/01  

    Eingruppierung einer Lehrerin - Eingruppierungsrichtlinien

  • LAG Köln, 19.09.2002 - 10 Sa 612/02  

    Ausbildungskosten, Rückzahlung, Type-Rating mit CCC-Schulung, Bindungsdauer

  • LAG Berlin, 22.08.2003 - 5 Sa 314/03  

    Anschluß eines sachlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs

  • LAG Hamm, 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11  

    Rückforderung von Fort- und Weiterbildungskosten; unangemessene Benachteiligung;

  • LAG Köln, 30.07.2002 - 9 Sa 1301/01  
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