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   BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08   

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https://dejure.org/2009,1650
BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 (https://dejure.org/2009,1650)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2009 - 8 AZR 161/08 (https://dejure.org/2009,1650)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 (https://dejure.org/2009,1650)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Schadensersatzanspruch - Aufklärungspflicht - Doppelbesteuerung

  • openjur.de

    Schadensersatzanspruch; Aufklärungspflicht; Doppelbesteuerung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf Doppelbesteuerung bei einem im Ausland eingesetzten Arbeitnehmer

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung im Ausland

  • Judicialis

    BGB § 241; ; BGB § 242; ; BGB § 249; ; EStG § 1; ; EStG § 39b; ; NachwG § 2

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der 8. Senat des BAG sieht in der Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit einen zu ersetzenden Schaden mit Revisionsurteil vom 22.1.2009 - 8 AZR 161/08 -.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf Doppelbesteuerung bei einem im Ausland eingesetzten Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Keine Hinweispflicht des Arbeit-gebers bei Auslandstätigkeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht zur Einkommenssteuerpflicht bei Auslandseinsatz?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Besteuerung im Ausland

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Ausland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2616
  • NZA 2009, 608
  • AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 46
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 707/06

    Schadensersatz - Unfallversicherung - Entgangene Versicherungsleistung -

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08
    Die Pflichten können sich auch auf Aufklärung des Vertragspartners richten (st. Rspr., vgl. Senat 26. Juli 2007 - 8 AZR 707/06 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6).

    Dabei sind insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (Senat 26. Juli 2007 - 8 AZR 707/06 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6).

    bb) Die Rechtsprechung hat eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auch dann bejaht, wenn dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, im Ungewissen ist, während der Arbeitgeber unschwer Auskunft geben kann (Senat 26. Juli 2007 - 8 AZR 707/06 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6 mwN).

    Je größer das für den Arbeitgeber erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Informationspflichten für den Arbeitgeber (Senat 26. Juli 2007 - 8 AZR 707/06 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6).

  • BAG, 18.08.1999 - 10 AZR 424/98

    Tarifliche Zuwendung - Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08
    Zudem darf die Aufklärungs- und Informationsverpflichtung keine übermäßige Belastung des Arbeitgebers begründen (BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218 = AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 22).

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil er sich eine solche Information auf zumutbare Weise (vgl. BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218 = AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 22) durch Nachfrage, zB beim Finanzamt, einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hätte verschaffen oder die Beklagte um Aufklärung bezüglich der Steuerpflicht hätte bitten können.

  • BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05

    Befristung - Altersteilzeit - Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08
    aa) Gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1).

    Insbesondere hatte die Beklagte durch den vertraglich vereinbarten Einsatz des Klägers in der Tschechischen Republik und die damit gesetzlich eintretende Steuerpflicht in der Tschechischen Republik keine außergewöhnliche Gefahrenquelle für diesen geschaffen, auf welche sie den Kläger bereits bei Vertragsschluss hätte hinweisen müssen (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1).

  • LAG Hessen, 04.09.1995 - 16 Sa 215/95

    Fürsorgepflicht: Krankenversicherungsschutz im Ausland

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08
    So hat auch das Hessische Landesarbeitsgericht (4. September 1995 - 16 Sa 215/95 - LAGE BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 24) entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer, der vorübergehend im Ausland eingesetzt wird, selbst über den Umfang seines Krankenversicherungsschutzes während dieser Auslandstätigkeit unterrichten muss.
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 155/01

    Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08
    Da im Streitfalle die ab dem 1. Januar 2002 geltende Neufassung des BGB für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor diesem Zeitpunkt noch nicht heranzuziehen ist, sind für die Zeit vom 5. März 2001 (Abschluss des Anstellungsvertrages) bis zum 31. Dezember 2001 die Regeln über die positive Vertragsverletzung des Arbeitsvertrags der Parteien bzw. des Verschuldens beim Vertragsschluss anzuwenden (vgl. BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - BAGE 101, 351 = AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2).
  • BAG, 14.07.2005 - 8 AZR 300/04

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei der

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08
    Insbesondere darf der Arbeitgeber bei den Vertragsverhandlungen nicht verschweigen, was die vollständige Vertragsdurchführung in Frage stellen kann und was ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste (vgl. Senat 14. Juli 2005 - 8 AZR 300/04 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 242 Nr. 1).
  • BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 497/01

    Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über höhere Übergangsversorgung -

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08
    b) Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen (Senat 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25).
  • LAG Hamm, 11.12.2007 - 14 Sa 1420/07

    Fürsorgepflicht; Aufklärungspflicht; Auslandstätigkeit

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Dezember 2007 - 14 Sa 1420/07 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 598/04

    Aufklärungspflicht - Belegschaftsaktien - Darlehen

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08
    Auch hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 3).
  • BFH, 31.07.1974 - I R 27/73

    Bundesrepublik Deutschland - Besteuerung - Vereinigte Staaten - Steuerbefreite

    Auszug aus BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08
    Daher hätte der Kläger für diesen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland keine Einkommenssteuer (Lohnsteuer) entrichten müssen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger in der Tschechischen Republik tatsächlich zur Lohnsteuer oder einer vergleichbaren Steuer herangezogen worden ist (BFH 31. Juli 1974 - I R 27/73 - BFHE 113, 437).
  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 853/16

    Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

    So kann der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet sein, den Arbeitnehmer unaufgefordert über Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für seine Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - Rn. 31).
  • LAG Niedersachsen, 16.01.2019 - 2 Sa 567/18

    Ansprüche eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei unterbliebenen Hinweis des

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und ihn vor Gesundheitsgefahren zu schützen (vgl. BAG, 21. Dezember 2017 - 8 AZR 853/16 - Rn. 30), wobei die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Nebenpflichten auch auf die Aufklärung des Vertragspartners gerichtet sein können (BAG, 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - Rn. 27).
  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Diese seit dem 1.1.2002 in § 241 Abs. 2 BGB ausdrücklich normierte Pflicht wurde zuvor aus § 242 BGB hergeleitet (BAG vom 22.1.2009 - 8 AZR 161/08 - Juris RdNr 27, NZA 2009, 608; vgl auch Müller-Glöge in Münchener Kommentar zum BGB, § 611, RdNr 985 f) .
  • BAG, 13.08.2009 - 6 AZR 330/08

    Beschäftigungsanspruch leistungsgeminderter Arbeitnehmer

    Diese nunmehr mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in § 241 Abs. 2 BGB ausdrücklich normierte Pflicht ist bereits vor Inkrafttreten dieser Norm aus § 242 BGB hergeleitet worden (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - Rn. 27, NZA 2009, 608; DFL/Kamanabrou 2. Aufl. § 611 BGB Rn. 310; vgl. auch MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 Rn. 985 f.).
  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 258/14

    Verzichtsklausel - Aufhebungsvertrag - equal pay

    Grundsätzlich hat innerhalb eines Vertrags jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - Rn. 28; BGH 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 - Rn. 21 mwN) .
  • LAG Hamm, 14.01.2014 - 9 Sa 1119/13

    Schadensersatz wegen steuerlicher Mehrbelastung

    Derartige Pflichten können sich auch auf Aufklärung des Vertragspartners richten (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 609 Rn. 27.).

    Dabei sind insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 609 Rn. 28).

    Gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zu Stande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicher Weise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - NZA 2006, 535, 538 Rn. 38; BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 609 Rn. 29).

    cc) Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht auch dann, wenn dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, im Ungewissen ist, während der Arbeitgeber unschwer Auskunft geben kann (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 609 Rn. 31).

    Auch hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 609 Rn. 31).

    dd) Die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bezieht sich im Regelfall im Wesentlichen auf die Rechte des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis, daher besteht keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht auf sämtliche für den Zweck des Arbeitsverhältnisses bedeutsamen Umstände, sondern nur auf besondere atypische Risiken für den Arbeitnehmer (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 610 Rn. 33).

    Die Aufklärungs- und Informationsverpflichtung darf zudem keine übermäßige Belastung des Arbeitgebers begründen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 610 Rn. 33).

    Je größer das für den Arbeitgeber erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Informationspflichten für den Arbeitgeber (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 610 Rn. 33).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2023 - 6 Sa 173/22

    Aufklärungspflicht; Gebot fairen Verhandelns; Wegfall der Geschäftsgrundlage;

    Die Pflichten können sich auch auf Aufklärung des Vertragspartners richten ( BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 27, zitiert nach juris).

    Dabei sind insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 28, aaO).

    c) Gesteigerte Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 28, aaO).

    Auch hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 31, mwN, aaO).

    Je größer das für den Arbeitgeber erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Informationspflichten für den Arbeitgeber (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 33, mwN, aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 Sa 136/22

    Sozialplanabfindung - Speed-Prämie - Aufhebungsvertrag - ergänzende

    Die Pflichten können sich auch auf Aufklärung des Vertragspartners richten (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 27, zitiert nach juris).

    Dabei sind insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 28, aaO).

    c) Gesteigerte Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 28, aaO).

    Auch hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 31, mwN, aaO).

    Je größer das für den Arbeitgeber erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Informationspflichten für den Arbeitgeber (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 33, mwN, aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 Sa 173/22

    Sozialplanabfindung - Speed-Prämie - Aufhebungsvertrag - ergänzende

    Die Pflichten können sich auch auf Aufklärung des Vertragspartners richten (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 27, zitiert nach juris).

    Dabei sind insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 28, aaO).

    c) Gesteigerte Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 28, aaO).

    Auch hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 31, mwN, aaO).

    Je größer das für den Arbeitgeber erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Informationspflichten für den Arbeitgeber (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 33, mwN, aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 Sa 137/22

    Sozialplanabfindung - Speed-Prämie - Aufhebungsvertrag - ergänzende

    Die Pflichten können sich auch auf Aufklärung des Vertragspartners richten (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 27, zitiert nach juris).

    Dabei sind insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 28, aaO).

    c) Gesteigerte Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 28, aaO).

    Auch hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 31, mwN, aaO).

    Je größer das für den Arbeitgeber erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Informationspflichten für den Arbeitgeber (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 -, Rn. 33, mwN, aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2011 - 11 Sa 211/11

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Betriebsrente - zeitratierliche

  • BAG, 13.11.2014 - 8 AZR 817/13

    Schadensersatz wegen unterlassener Pauschalbesteuerung - Aufklärungs- und

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 861/08

    Versicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes - Störung der Geschäftsgrundlage -

  • BSG, 19.12.2013 - B 2 U 14/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Ausland -

  • BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11

    Verfall des Urlaubs - Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - 10 Sa 350/11

    Schadensersatz - Aufklärungspflicht über Doppelbesteuerungsabkommen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2014 - 7 Sa 84/13

    Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen Kraftfahrer bei Verkehrsunfall

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2011 - 11 Sa 296/11

    Altersteilzeit - Auslegung eines Vertragsangebots - Beginn und Ende des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2020 - 2 Sa 496/19

    Besitzstandszulage - Arbeitgeberwechsel - Zusage

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 10 Sa 1541/16

    Altersteilzeit - Steuerzinsschaden - Progressionsvorbehalt - Hinweispflicht des

  • LAG Thüringen, 08.10.2009 - 3 Sa 293/08

    Versteuerung der Abfindung für Rentenabschläge nach Altersteilzeit bei Wegfall

  • LAG München, 12.01.2023 - 3 Sa 358/22

    Urlaubsabgeltung trotz Abgeltungsklausel in Aufhebungsvertrag

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2013 - 1 Sa 198/12

    Einsatzzuschlag - Rettungsdienst - Tarifauslegung - TV-Ärzte

  • LAG Nürnberg, 12.04.2011 - 7 Sa 575/10

    Altersteilzeit, Beihilfe, Kürzung

  • ArbG München, 10.07.2015 - 39 Ca 14849/13

    Wechsel in andere Versorgungsordnung: Anspruch auf Erteilung einer

  • ArbG München, 10.07.2015 - 39 Ca 14846/13

    Betriebliche Altersversorgung: AGB-Kontrolle von Änderungsvereinbarungen

  • ArbG München, 10.07.2015 - 39 Ca 14841/13

    Versorgungszusage bei beamtenähnlichem Versorgungssystem

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