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   BAG, 18.12.1964 - 1 AZR 88/64   

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https://dejure.org/1964,748
BAG, 18.12.1964 - 1 AZR 88/64 (https://dejure.org/1964,748)
BAG, Entscheidung vom 18.12.1964 - 1 AZR 88/64 (https://dejure.org/1964,748)
BAG, Entscheidung vom 18. Dezember 1964 - 1 AZR 88/64 (https://dejure.org/1964,748)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers - Verwirkung - Schadenersatzforderung - Wiedergutmachung des Schadens - Verjährungsfrist - Positive Vertragsverletzung - Mitwirkendes Verschulden - Schadensteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 195 § 226 § 242 § 254 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 36
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 439/05

    Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

    Es ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BAG 18. Dezember 1964 - 1 AZR 88/64 - AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 36; 19. Februar 1998 - 8 AZR 645/96 - aaO; BGH 26. Juni 1990 - X ZR 19/89 - NJW 1991, 166, 167).
  • BAG, 19.02.1998 - 8 AZR 645/96

    Haftung des Prokuristen

    Die Frage des mitwirkenden Verschuldens muß von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz geprüft werden (BAG Urteil vom 18. Dezember 1964 - 1 AZR 88/64 - AP Nr. 36 zu § 242 BGB Verwirkung; BGH Urteil vom 26. Juni 1990 - X ZR 19/89 - NJW 1991, 166, 167).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 13 Sa 30/07

    Ausnahmsweise Verwirkung rechtshängiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung

    g) Hinsichtlich der Forderung aus einer vorsätzlichen Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer tritt grundsätzlich eine Verwirkung nicht ein (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1964, 1 AZR 88/64, AP Nr. 36 zu § 242 BGB Verwirkung; vgl. auch BAG, Urteil vom 28.07.1960, 2 AZR 105/59, AP Nr. 17 zu § 242 Verwirkung; kritisch hierzu Kettler, NZA 2001, 928, 932).
  • BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 461/86

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf - Sachlicher Grund für

    Dies würde voraussetzen, daß neben dem reinen Zeitablauf (Zeitmoment) besondere Umstände vorliegen (Umstandsmoment), die bei dem Gegner einen Vertrauenstatbestand dahingehend begründet haben, er werde nicht mehr in Anspruch genommen, dieser sich auf den Vertrauenstatbestand eingestellt hat und es ihm nicht mehr zugemutet werden kann, dem verspäteten Begehren des Berechtigten zu entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1980, aaO; BAG Urteil vom 11. November 1982, aaO; BAG Urteile vom 28. Juli 1960 - 2 AZR 105/59 - und vom 18. Dezember 1964 - 1 AZR 88/64 - AP Nr. 17 und 36 zu § 242 BGB Verwirkung; BAGE 26, 161 [BAG 06.06.1974 - 2 AZR 278/73] = AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968).
  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 192/89

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Nichteinigung der Arbeitsvertragsparteien -

    Materiellrechtlich verwirkt ist ein Anspruch oder die Berufung auf eine günstige Rechtsstellung dann, wenn der Berechtigte längere Zeit hindurch untätig geblieben ist, dadurch den Eindruck erweckt hat, er wolle sich auf die für ihn günstige Rechtsfolge nicht mehr berufen, sein Vertragspartner sich auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand eingestellt hat und es ihm deshalb nicht mehr zugemutet werden kann, dem verspäteten Begehren des Berechtigten zu entsprechen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. Urteile vom 28. Juli 1960 - 2 AZR 105/59 - und vom 18. Dezember 1964 - 1 AZR 88/64 - AP Nr. 17 und 36 zu § 242 BGB Verwirkung).
  • BAG, 15.12.1969 - 1 AZR 228/69

    Diebstahl - Arbeitnehmerhaftung - Deliktshaftung

    Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitfall geben keinen Anlaß, von den vom Bundesarbeitsgericht in AP Nr. 36 zu § 242 BGB Verwirkung aufgestellten Grundsatz abzuweichen.
  • BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 46/85

    Mögliche Prozessunfähigkeit einer Universitätsangestellten - Verwirkung bei der

    Verwirkt ist ein Ausspruch oder die Berufung auf eine günstige Rechtsstellung dann, wenn der Berechtigte längere Zeit hindurch untätig geblieben ist, dadurch den Eindruck erweckt hat, er wolle sich auf die für ihn günstige Rechtsfolge nicht mehr berufen, sein Vertragspartner sich auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand eingestellt hat und es ihm deshalb nicht mehr zugemutet werden kann, dem verspäteten Begehren des Berechtigten zu entsprechen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. Urteile vom 28. Juli 1960 - 2 AZR 105/59 - und vom 18. Dezember 1964 - 1 AZR 88/64 - AP Nr. 17 und 36 zu § 242 BGB Verwirkung sowie BAG 26, 161 >>=<< AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968).
  • BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 292/82
    Verwirkt ist ein Anspruch oder die Berufung auf eine günstige Rechtsstellung dann, wenn der Berechtigte längere Zeit hindurch untätig geblieben ist, dadurch den Eindruck erweckt hat, er wolle sich auf die für ihn günstige Rechtsfolge nicht mehr berufen, sein Vertragspartner sich auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand eingestellt hat und es ihm deshalb nicht mehr zugemutet werden kann, dem verspäteten Begehren des Berechtigten zu entsprechen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. Urteile vom 28. Juli I960 - 2 AZR 105/59 - und 18. Dezember 1964 - 1 AZR 88/64 - AP Nr. 17 und 36 zu § 242 BGB Verwirkung sowie BAG 26, 161 s AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968).
  • BAG, 22.01.1981 - 3 AZR 219/78
    Dieser Frage hätte das Landesarbeitsgericht nachgehen müssen; denn es ist von Amts wegen zu prüfen, ob eine Partei ihre Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) verletzt hat (BAG 23, 151 [159] = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [zu IV der Gründe]; BAG AP Nr. 10 zu § 565 ZPO [zu 3 der Gründe]; BAG AP Nr. 36 zu § 242 BGB Verwirkung 8.
  • BAG, 14.10.1969 - 1 AZR 21/68
    In diesem Falle ist die Berufung auf ein mitwirkendes Verschulden vielmehr grundsätzlich rechtsmißbräuchlich (BAG AP Nr. 36 zu § 242 BGB Verwirkung).
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