Rechtsprechung
   BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1322
BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 (https://dejure.org/2008,1322)
BAG, Entscheidung vom 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 (https://dejure.org/2008,1322)
BAG, Entscheidung vom 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 (https://dejure.org/2008,1322)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1322) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle

  • openjur.de

    Vertragsstrafenabrede; AGB-Kontrolle; Kündigungsfrist; Lehrkraft

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Unangemessene Benachteiligung bei einmaliger jährlicher Kündigungsmöglichkeit zu einem bestimmten Kündigungstermin [hier verneint] und Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung des vereinbarten ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vertragsstrafe in Arbeitsvertrag - Wirksamkeit

  • bag-urteil.com

    Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist - Lehrkraft

  • Betriebs-Berater

    Vertragsstrafe bei Missachtung der vertraglichen Kündigungsregelung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Arbeitsvertragliche Vereinbarung von gleichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

  • Betriebs-Berater

    Vertragsstrafe bei Missachtung der vertraglichen Kündigungsregelung

  • Techniker Krankenkasse
  • streifler.de

    Arbeitsrecht: BAG: Vertragsstrafe bei Verletzung der vertraglich vereinbarten Kündigungsregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Unangemessene Benachteiligung bei einmaliger jährlicher Kündigungsmöglichkeit zu einem bestimmten Kündigungstermin [hier verneint] und Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung des vereinbarten ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Generelle Zulässigkeit von Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ? Aber AGB Kontrolle bezüglich der Wirksamkeit der Abrede ? Rechtfertigung bei Vorliegen billigenswerter Interessen des Arbeitgebers ? Unwirksamkeit im Fall unangemessener Benachteiligung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vertragsstrafenabrede kann unwirksam sein!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vertragsstrafe von drei Monatsgehältern unwirksam

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Vertragsstrafenregelung in Arbeitsvertrag einer Lehrkraft

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1629
  • NZA 2009, 370
  • BB 2009, 1704
  • DB 2009, 569
  • JR 2009, 308
  • AP BGB § 307 Nr. 39
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07
    Dabei ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtvertrag zu berücksichtigen, ebenso wie kompensierende oder summierende Effekte (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Sie ist in den Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, wie sie durch die an dem Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildet werden (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO).

    Ihre Unwirksamkeit kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    aa) Der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB für Vertragsstrafenregelungen nicht entgegen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Die schadensersatzrechtlichen und zivilprozessualen Erleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO erleichtern nur in geringfügigem Umfang die Darlegung und den Nachweis des Schadens; der Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist in der Praxis kaum zu führen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht, während der Arbeitnehmer in der Regel weder ein Recht noch ein schützenswertes Interesse daran hat, den Arbeitsvertrag zu brechen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO mwN).

    Ist erkennbar, dass die Vertragsstrafe in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird, fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO mwN).

    Eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch aus der Höhe einer Vertragsstrafe folgen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. März 2004 (- 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) zwar ausgeführt, bei einer Inhaltskontrolle einer Formularabrede nach § 307 BGB könnten in Bezug auf die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe in der Regel nur einer generalisierenden Betrachtungsweise zugängliche Maßstäbe herangezogen werden, wie zum Beispiel die Bruttomonatsvergütung.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. März 2004 (- 8 AZR 196/03 - aaO) darauf abgestellt, dass es - bei einer typisierenden Betrachtungsweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - darum gehe, die wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und zu bewerten und dass diese Interessenbewertung und Interessenberücksichtigung auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Vertragsstrafe unangemessen hoch sei, zu erfolgen habe.

    Vielmehr bezieht sich die typisierende Betrachtungsweise zum einen auf den jeweiligen Gegenstand, der dem Vertragsstrafeversprechen zugrunde liegt, und zum anderen auf die jeweilige Arbeitnehmergruppe, die von der Verwendung gerade dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen ist (vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Da es bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe jedenfalls auch um einen vermögensmäßigen Ausgleich nicht erbrachter Vertragsleistungen geht, sind die Kündigungsfristen, die durch den Vertragsbruch vom Arbeitnehmer nicht beachtet wurden, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt bei der Feststellung der Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe ist - wie ausgeführt - demnach bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

    Auch soll dem Verwendungsgegner die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO).

    Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB auf das angemessene Maß kommt nur bei verwirkten, also wirksam vereinbarten Vertragsstrafen in Betracht (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).

  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 973/06

    Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede

    Auszug aus BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07
    Im Einzelfalle muss der Verwender ggf. auf die Klausel besonders hinweisen oder diese drucktechnisch hervorheben (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28 mwN).

    Dies gilt auch für Arbeitsverträge, weil der Arbeitnehmer Verbraucher iSv. § 310 Abs. 3 iVm. § 13 BGB ist (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).

    Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - aaO).

    Dabei ist zum Schutze des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).

    Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).

    Die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers stellt einen solchen Ausnahmefall nicht dar (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).

  • BAG, 21.04.2005 - 8 AZR 425/04

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07
    Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (Senat 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - AP BGB § 307 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 3).

    Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Senat 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - aaO).

    Voraussetzung dafür ist aber, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (Senat 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - AP BGB § 307 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 3).

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 482/06

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Inhaltskontrolle

    Auszug aus BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07
    Grundsätzlich sind die Gerichte jedoch weder zu einer geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln berechtigt noch dazu, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - AP BGB Ausbildungsbeihilfe § 611 Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 10 mwN).

    Der Verwender hat es im Übrigen in der Hand, die Vertragsstrafenvereinbarung präzise und auf die unterschiedlichen Fallkonstellationen bezogen zu formulieren (vgl. zur Rückzahlung von Ausbildungskosten BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - aaO).

  • BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 301/99

    Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer - Vertragsstrafe

    Auszug aus BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07
    Mit einer solchen Bestimmung muss der Arbeitnehmer rechnen (vgl. BAG 27. April 2000 - 8 AZR 301/99 - Boemke/Ulrici in Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath Arbeitsrecht § 305c BGB Rn. 11).

    Der Arbeitnehmer wird auch nicht unangemessen benachteiligt, weil es an ihm liegt, seine Hauptpflichten zu erbringen (Senat 27. April 2000 - 8 AZR 301/99 -).

  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 867/06

    Urlaubsgeld - Beamtenrecht - Nachwirkung

    Auszug aus BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07
    Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - BAGE 122, 64 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 22).
  • BAG, 19.12.1991 - 2 AZR 363/91

    Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 15 Abs. 4 TzBfG bestehen nicht (zu § 624 BGB: vgl. BAG 19. Dezember 1991 - 2 AZR 363/91 - BAGE 69, 171 = AP BGB § 624 Nr. 2 = EzA BGB § 624 Nr. 1).
  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03

    Schuldversprechen - Inhaltskontrolle

    Auszug aus BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07
    Gegenstand der Inhaltskontrolle sind einzelne, nur formal verbundene Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie sprachlich und inhaltlich teilbar sind (BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - BAGE 114, 97 = AP BGB § 781 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 2).
  • BAG, 18.08.2005 - 8 AZR 65/05

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07
    Auch in der Entscheidung des Senats vom 18. August 2005 (- 8 AZR 65/05 - AP BGB § 336 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 6) ist eine Vertragsstrafe nicht mit der Begründung für unwirksam erachtet worden, die streitgegenständliche Vertragsstrafenhöhe von bis zu einem dreifachen Monatsverdienst, habe eine allgemeine Höchstgrenze überschritten.
  • BAG, 25.10.1994 - 9 AZR 265/93

    Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 717/07
    Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat - allerdings vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 - in der Entscheidung vom 25. Oktober 1994 (- 9 AZR 265/93 -) ausgeführt, es gebe keinen Rechtssatz, dass eine Vertragsstrafe die Höhe des für die Kündigungsfrist zu zahlenden Gehalts nicht übersteigen dürfe, die angemessene Höhe einer Vertragsstrafe könne nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2007 - 18 Sa 506/07

    Ein Monatsgehalt als absolute Obergrenze bei Vertragsstrafe

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

  • BAG, 27.05.1992 - 5 AZR 324/91

    Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist - Antrag auf

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.02.2005 - 3 Sa 515/04

    Schadensersatz, Kündigung, außerordentlich, Verfrühungsschaden,

  • BAG, 17.10.1969 - 3 AZR 442/68

    Wettbewerbstätigkeit - Wettbewerbsverbot - Treuepflicht

  • BAG, 26.10.2017 - 6 AZR 158/16

    Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung

    § 15 Abs. 4 TzBfG macht deutlich, dass sogar eine Bindung von bis zu fünf Jahren ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit zuzüglich einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig ist (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 34 ) .

    a) Eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird angenommen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 39 mwN, BAGE 154, 178; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 36) .

    Der unangemessene Nachteil wird wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht bereits dadurch ausgeglichen, dass sich der Beklagte langfristig auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einrichten konnte (vgl. in diesem Sinn ohne besondere Umstände BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 38) .

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    Der aufmerksame und sorgfältige Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 48; Däubler/Bonin/Deinert/Bonin 3. Aufl. § 307 Rn. 158, jeweils mwN) , der einen Vertrag in einer ihm unbekannten Sprache schließt, wird das damit übernommene Risiko selbst beseitigen, indem er sich den Inhalt des Vertrags übersetzen lässt.
  • BAG, 20.10.2022 - 8 AZR 332/21

    Vertragsstrafe - Weiterbildung zum Facharzt - Allgemeine Geschäftsbedingungen -

    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass das Abstellen auf die Monatsvergütung im Normalfall auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers berücksichtige (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 55; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8) .

    Daraus folgt aber nicht, dass eine allgemeine Obergrenze in Höhe eines Bruttomonatsentgelts für eine wirksame Vertragsstrafe bestünde (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 45; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 55) .

    Aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt sich eine generelle Höchstgrenze von einem Bruttomonatsentgelt für eine wirksame Vertragsstrafe im Rahmen eines formularmäßigen Arbeitsvertrags nicht herleiten (BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 59) .

    Die schadensausgleichende Funktion einer Vertragsstrafe (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 42; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 51) spricht grundsätzlich dafür, in dieser Konstellation eine höhere Vertragsstrafe zuzulassen.

    Zwar haben Vertragsstrafen neben der schadensausgleichenden Funktion vor allem den Zweck, die Erbringung der Arbeitsleistung zu sichern (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 42; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 51) .

    Zwar können Arbeitnehmer, die über hohe Einkommen verfügen, in der Lage sein, Vermögen zu bilden, so dass es angemessen sein kann, auch eine höhere Vertragsstrafe in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag zu vereinbaren (BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 59) .

  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 665/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - Auslegung - unangemessene

    Dies führt dazu, dass § 309 Nr. 6 BGB auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafeabreden nicht anwendbar ist und sich eine Unwirksamkeit der Vertragsstrafevereinbarung nur aus § 307 BGB ergeben kann, wobei hier allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 21; 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 35; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 38; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 42; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II der Gründe, BAGE 110, 8) .
  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 896/07

    Vertragsstrafe - Verlängerung der Arbeitnehmerkündigungsfristen

    Bei einer derartigen Vertragsgestaltung und -praxis liegt keine Übersicherung des Arbeitgebers vor, zumal es keine feste Höchstgrenze für eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes gibt (BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 54 ff., AP BGB § 307 Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 7).
  • BAG, 19.01.2023 - 6 AZR 62/22

    Pflegedienst in der Ambulanz einer Universitätsklinik - Zulage nach der

    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass das Abstellen auf die Monatsvergütung im Normalfall auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers berücksichtige (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 55; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8).

    Daraus folgt aber nicht, dass eine allgemeine Obergrenze in Höhe eines Bruttomonatsentgelts für eine wirksame Vertragsstrafe bestünde (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 45; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 55).

    Aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt sich eine generelle Höchstgrenze von einem Bruttomonatsentgelt für eine wirksame Vertragsstrafe im Rahmen eines formularmäßigen Arbeitsvertrags nicht herleiten (BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 59).

    Die schadensausgleichende Funktion einer Vertragsstrafe (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 42; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 51) spricht grundsätzlich dafür, in dieser Konstellation eine höhere Vertragsstrafe zuzulassen.

    Zwar haben Vertragsstrafen neben der schadensausgleichenden Funktion vor allem den Zweck, die Erbringung der Arbeitsleistung zu sichern (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 42; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 51).

    Zwar können Arbeitnehmer, die über hohe Einkommen verfügen, in der Lage sein, Vermögen zu bilden, so dass es angemessen sein kann, auch eine höhere Vertragsstrafe in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag zu vereinbaren (BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 59).

  • LAG Sachsen, 19.01.2016 - 3 Sa 406/15

    Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Kündigungsfrist von drei

    Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (so BAG, Urteil vom 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 - Rz. 37, m. w. N., NZA, 2009, 370, 373).

    Soweit das Arbeitsgericht unter wörtlicher Wiederholung der Begründung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 - Rz. 38, NZA, 2009, 370, 373 f.) zur Angemessenheit einer vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten zum jeweils 31.07.

    Richtig ist, dass Art. 12 Abs. 1 GG es nicht gebietet, dem Arbeitnehmer einen jederzeitigen Berufs- bzw. Arbeitsplatzwechsel zu ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 - Rz. 31, NZA, 2009, 370, 372 f.).

  • LAG Baden-Württemberg, 10.05.2021 - 1 Sa 12/21

    Ausschluss der ordentlichen Kündigung - AGB-Kontrolle - Weiterbildung zum

    Zweifel hieran könnten deswegen bestehen, weil es keine absolute Höchstgrenze für eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes gibt und darüberhinausgehende Vertragsstrafen stets unwirksam wären (BAG 28. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 54).
  • LAG Hamm, 22.08.2012 - 3 Sa 1851/11

    Gewährungvon Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot - Tarifgemeinschaft

    Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen (BAG 29.11.1995, EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 4; BAG 09.05.2007, DB 2008, 874; BAG 25.09.2008, DB 2009, 569).

    Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch das äußere Erscheinungsbild des Vertrags ( BAG 29.11.1995, EzA BGB § 611 InhaltskontrolleNr. 4; BAG 25.09.2008, DB 2009, 569 ).

    (BAG 09.05.2007, DB 2008, 874; BAG 25.09.2008, DB 2009, 569).

    Hier kann für den Verwender die Pflicht bestehen, auf die Bestimmung besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG 09.05.2007, DB 2008, 874; BAG 25.09.2008, DB 2009, 569).

  • LAG Hamm, 22.08.2013 - 3 Sa 423/12

    Arbeitsbedingungen nach dem equalpay-Gebot

    Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen (BAG 29.11.1995, EzA BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 4; BAG 09.05.2007, DB 2008, 874; BAG 25.09.2008, DB 2009, 569).

    Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch das äußere Erscheinungsbild des Vertrags (BAG 29.11.1995, EzA BGB § 611 InhaltskontrolleNr. 4; BAG 25.09.2008, DB 2009, 569).

    (BAG 09.05.2007, DB 2008, 874; BAG 25.09.2008, DB 2009, 569).

    Hier kann für den Verwender die Pflicht bestehen, auf die Bestimmung besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG 09.05.2007, DB 2008, 874; BAG 25.09.2008, DB 2009, 569).

  • LAG Hamm, 14.11.2012 - 3 Sa 600/12

    Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZP

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2018 - 2 Sa 453/17

    Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung - Übersicherung

  • LAG Hamm, 19.09.2012 - 3 Sa 420/12

    Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZP

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 217/11

    Dynamische Verweisung im kirchlichen Arbeitsvertrag

  • LAG Hamm, 06.02.2013 - 3 Sa 1026/12

    Erlöschen von Differenzlohnansprüchen einer Leiharbeitnehmerin durch

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2019 - 7 Sa 380/18

    Anspruch auf eine Sozialplanabfindung bei Ausscheiden vor Ablauf der ordentlichen

  • LAG Saarland, 07.09.2016 - 2 Sa 104/15

    Benachteiligung - sachlich nicht begründbare Übersicherung - offene Formulierung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09

    Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in Anwaltssozietät

  • LAG Niedersachsen, 15.09.2011 - 7 Sa 1908/10

    Bei einer frei ausgehandelten Vertragsstrafe kann die verwirkte Strafe auf Antrag

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2016 - 5 Sa 579/15

    Vertragsstrafe - Formulararbeitsvertrag

  • LAG Hessen, 14.05.2012 - 17 Sa 15/12

    Formulararbeitsvertrag - Kündigungsfrist während der Probezeit;

  • VG Stade, 18.09.2018 - 4 A 2477/17

    Beamtennachwuchs; Betriebstreue; Bindungsdauer; Einstellungsangebot für den

  • LAG Niedersachsen, 22.01.2010 - 6 Sa 139/09

    Befristung der einzelvertraglich im Nachwirkungszeitraum vereinbarten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2017 - 5 Sa 425/16

    Wettbewerbsverbot - Vorvertrag - Schriftform

  • LAG München, 30.11.2011 - 11 Sa 668/11

    Kein Leistungsbonusanspruch mangels Erfolg des Arbeitgebers

  • ArbG Aachen, 06.12.2022 - 6 Ca 1193/22

    Fristlose Kündigung, Annahmeverzug

  • ArbG Berlin, 19.03.2009 - 2 Ca 17727/08
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht