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   BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94   

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https://dejure.org/1995,358
BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94 (https://dejure.org/1995,358)
BAG, Entscheidung vom 06.09.1995 - 5 AZR 241/94 (https://dejure.org/1995,358)
BAG, Entscheidung vom 06. September 1995 - 5 AZR 241/94 (https://dejure.org/1995,358)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • gaius.legal

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe
    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 242, 611
    Rückzahlung von Fortbildungskosten: II. Einzelvertragliche Vereinbarung als Grundlage: Zulässigkeit einer zweijährigen Bindung bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit einzelvertraglicher Klauseln - Vorzeitiges Ausscheiden - Fortbildungskosten - Dauer der Bildungsmaßnahme - Unterrichtsabschnitte - Berechnung der Dauer - Bindungsdauer

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten, Fortbildungskosten, vorzeitigesAusscheiden des AN

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1916
  • NZA 1996, 314
  • BB 1996, 332
  • DB 1996, 532
  • JR 1996, 308
  • AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94
    § 242 BGB begründet die Befugnis zu einer richterlichen Inhaltskontrolle von Verträgen (Senatsurteil vom 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe = DB 1994, 1726, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Beide müssen in angemessenem Verhältnis stehen (BAG Urteil vom 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu A III 2 der Grün de).

    Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertraglich eine zu lange Bindungsfrist für die Rückzahlung von Fortbildungskosten vereinbart, so ist sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf das zulässige Maß zurückzuführen (Urteil vom 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu A VI 1 der Gründe, m.w.N., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 531/80

    Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94
    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güterund Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG Urteil vom 23. Februar 1983, BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    Eine Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung rechtfertigt im Regelfall keine längere Bindung als drei Jahre (BAGE 42, 48, 54 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    c) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Senat habe in seinem Urteil vom 23. Februar 1983 (- 5 AZR 531/80 - BAGE 42, 49, 54 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu III 2 der Gründe) den Rechtssatz aufgestellt, die Bindungsdauer dürfe höchstens sechsmal so lang sein wie die Dauer der Fortbildungsmaßnahme, so daß hier bei einer viermonatigen Dauer des Verwaltungslehrgangs eine Bindungsdauer von höchstens 24 Monaten zulässig sei.

  • BAG, 12.12.1979 - 5 AZR 1056/77

    Aushilfslehrer im Berufsschuldienst - Sozialarbeiter - Finanzierung der

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94
    Bei einer mehr als zweijährigen Dauer der Fortbildungsmaßnahme ohne Arbeitsleistung hat der Senat eine Bindungsdauer von fünf Jahren für zulässig gehalten (Urteile vom 19. Juni 1974 - 5 AZR 299/73 - und vom 12. Dezember 1979 - 5 AZR 1056/77 - AP Nr. 1, 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    Bei einer vierjährigen Dauer der Bildungsmaßnahme (so der Sachverhalt des Urteils vom 12. Dezember 1979 - 5 AZR 1056/77 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) ist keinesfalls eine zwölfjährige oder gar vierundzwanzigjährige Bindungsdauer zulässig.

  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Beweislast

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94
    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güterund Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG Urteil vom 23. Februar 1983, BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 399/75

    Ausbildungskosten: Rückforderung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94
    Die bei der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln gebotene Interessenabwägung hat sich vorrangig daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (ständige Rechtsprechung, grundlegend Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 19.06.1974 - 5 AZR 299/73

    Billigkeitskontrolle - Lehrgang - Fachlehrer - Ausbildung - Verpflichtung zur

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94
    Bei einer mehr als zweijährigen Dauer der Fortbildungsmaßnahme ohne Arbeitsleistung hat der Senat eine Bindungsdauer von fünf Jahren für zulässig gehalten (Urteile vom 19. Juni 1974 - 5 AZR 299/73 - und vom 12. Dezember 1979 - 5 AZR 1056/77 - AP Nr. 1, 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 430/82

    Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94
    Eine Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung rechtfertigt im Regelfall keine längere Bindung als drei Jahre (BAGE 42, 48, 54 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  • BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94
    a) Der Senat hat im wesentlichen entschieden: Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung darf im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden (Urteil vom 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion -

    Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (vgl. insgesamt dazu: BAG 19. Juni 1974 - 5 AZR 299/73 - zu I 1 a der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1; 12. Dezember 1979 - 5 AZR 1056/77 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1; 23. Februar 1983 - 5 AZR 531/80 - zu II und III der Gründe, BAGE 42, 49; 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 23. April 1986 - 5 AZR 159/85 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 10 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 5; 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 75, 215; 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 14; 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 13; 21. Juli 2005 - 6 AZR 452/04 - zu 2 und 3 b der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8).
  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08

    Rückzahlung von Schulungskosten

    Die Zwischenzeiten sind, da während dieser Zeit keine Ausbildung geleistet wurde, sondern die Klägerin für den Beklagten als Arbeitnehmerin tätig war, nicht mitzurechnen (vgl. BAG 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - zu 5 a der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 14).
  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht danach nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 14 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 m. Anm. von Hoyningen-Huene).
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