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   BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85   

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BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85 (https://dejure.org/1988,1711)
BAG, Entscheidung vom 23.06.1988 - 8 AZR 300/85 (https://dejure.org/1988,1711)
BAG, Entscheidung vom 23. Juni 1988 - 8 AZR 300/85 (https://dejure.org/1988,1711)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 59, 89
  • NJW 1989, 854
  • MDR 1989, 289
  • NZA 1989, 181
  • NZV 1989, 230 (Ls.)
  • BB 1989, 147
  • BB 1989, 75
  • DB 1989, 280
  • JR 1989, 264
  • AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 94
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 06.07.1964 - 1 AZR 17/64

    Haftung eines Kraftfahrers

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Dies gilt auch, wenn er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (im Anschluß an die Entscheidung des BAG vom 6. Juli 1964 - 1 AZR 17/64 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Verstoß allein im Interesse und auf Anordnung des Arbeitgebers begangen wurde, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensetzen (BAG Urteil vom 6. Juli 1964 - 1 AZR 17/64 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers mit zustimmender Anmerkung von Götz Hueck).

    Die gegen den Kläger gerichteten Rückgriffsansprüche beruhen ausschließlich auf dem Wegfall des Versicherungsschutzes wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall BAG Urteil vom 6. Juli 1964 - 1 AZR 17/64 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers mit zustimmender Anmerkung von Götz Hueck).

    Eine Verpflichtung des Klägers zum Ausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB entfällt aber, weil der Kläger gegen die Beklagte aus dem Arbeitsverhältnis einen Freistellungsanspruch hat und somit im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB "etwas anderes bestimmt ist" (vgl. BAG Urteil vom 6. Juli 1964 - 1 AZR 17/64 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 27.10.1960 - 2 AZR 59/58

    Novelle zum PflVG - Rückwirkende Kraft - Ausnahme vom Versicherungszwang -

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentlichen Verkehr überläßt (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG Urteile vom 11. Juni 1959 - 1 AZR 337/56 - und vom 27. Oktober 1960 - 2 AZR 59/58 - AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 11.06.1959 - 1 AZR 337/56

    Kraftfahrer - Gesetzliche Haftpflichtversicherung - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentlichen Verkehr überläßt (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG Urteile vom 11. Juni 1959 - 1 AZR 337/56 - und vom 27. Oktober 1960 - 2 AZR 59/58 - AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 14.02.1958 - 1 AZR 576/55

    Arbeitsunfall - Schuldhafte Verursachung - Schadenersatzansprüche -

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentlichen Verkehr überläßt (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG Urteile vom 11. Juni 1959 - 1 AZR 337/56 - und vom 27. Oktober 1960 - 2 AZR 59/58 - AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 18.01.1966 - 1 AZR 247/63

    Fahrt zur Baustelle - Gefahrgeneigte Arbeit, § 670 BGB, Freistellungsanspruch,

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentlichen Verkehr überläßt (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG Urteile vom 11. Juni 1959 - 1 AZR 337/56 - und vom 27. Oktober 1960 - 2 AZR 59/58 - AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52

    Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Schädiger den als möglich vorgestellten Erfolg auch in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritts einverstanden ist (BGH Urteil vom 18. Oktober 1952 - II ZR 72/52 - BGHZ 7, 311, 313).
  • BAG, 13.12.2012 - 8 AZR 432/11

    Berufskraftfahrer - Selbstbehalt des Arbeitgebers bei der

    Er ist kraft seiner Fürsorge gehalten, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer aus einem Verkehrsunfall möglichst nicht persönlich in Anspruch genommen wird; hiergegen verstößt der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer mit seinem Wissen ohne Führerschein ein Fahrzeug führen lässt und die Versicherung aus diesem Grund leistungsfrei wird (BAG 23. Juni 1988 - 8 AZR 300/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 59, 89 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 94 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 49) .
  • BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89

    Geldwerter Vorteil durch Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatzforderung

    Vielmehr kann ein erhebliches Mitverschulden des Arbeitgebers darin liegen, daß er den Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen fehlender Fahrerlaubnis zu einer betrieblichen Fahrt auffordert (vgl. Urteil des BAG vom 23. Juni 1988 8 AZR 300/85, Betriebs-Berater - BB - 1989, 147).
  • BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90

    Schadensersatzklage gegen einen von mehreren Schädigern; Aufgliederung des

    cc) Der den Fahrzeugführer aus dem personellen Schutzbereich des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ausgrenzenden Sicht steht schließlich auch nicht entgegen, daß ein führerscheinloser Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber in Kenntnis der fehlenden Fahrerlaubnis im Straßenverkehr als Fahrer eines Kraftfahrzeugs eingesetzt worden ist, bei einem Unfall nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitgeber die Freistellung von Rückgriffsansprüchen des leistungsfreien Haftpflichtversicherers verlangen kann (BAGE 59, 89, 91).
  • LAG Hamm, 20.02.2002 - 2 Sa 1367/01

    Zur Zurückweisung eines Rechtsanwalts bei möglichen Verstößen gegen ein

    Auch bei einer an sich unbeschränkten Außenhaftung des Arbeitnehmers kann dieser nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber erlangen, soweit er das Schadensrisiko nicht oder nicht allein zu tragen hat (vgl. BAG vom 23.06.1988 - 8 AZR 300/85 - NZA 1989, 181).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 31.03.2015 - 6 Sa 351/13

    Schadensersatz

    § 840 Abs. 2 BGB, der im Innenverhältnis die Haftung dem unmittelbaren Schädiger zuweist, wird hierdurch verdrängt (BAG GS 25.09.1957 - GS 4/56, GS 5/56; 23.06.1988 - 8 AZR 300/85; ErfK/Preis 15. Auflage BGB § 619a Rn. 26).
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