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   BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90   

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BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90 (https://dejure.org/1990,141)
BAG, Entscheidung vom 16.08.1990 - 2 AZR 113/90 (https://dejure.org/1990,141)
BAG, Entscheidung vom 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 (https://dejure.org/1990,141)
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Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei BGH-Anwalt

§ 256 ZPO, Verhältnis zu § 4 KSchG, wenn mehrere Kündigungen ausgesprochen und angegriffen werden, Rechtsschutzinteresse;

§ 626 BGB, Kündigung wegen Verletzung eines sich aus der vertraglichen Treuepflicht (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60 HGB) ergebenden Wettbewerbsverbots, Entbehrlichkeit einer Abmahnung;

§ 626 Abs. 2 BGB, Fristbeginn bei positiver, gesicherter Kenntnis

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung - Prüfung einer anderweitigen Rechtshängigkeit durch ein Gericht von Amts wegen - Konkrete Kündigung als Streitgegenstand bei einer Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage bei meheren ...

  • archive.org
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 626, § 611; KSchG §§ 4, 13; ZPO §§ 256, 261, 557; ArbGG § 72 Abs. 5
    Streitgegenstand von Kündigungsschutzklage und allgemeinem Feststellungsantrag - Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 518
  • NZA 1991, 141
  • BB 1991, 347
  • BB 1991, 71
  • DB 1991, 1682
  • AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 10
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90
    Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAG Urteil vom 17. Oktober 1969 - 3 AZR 442/68 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Treuepflicht, zu III 3 a der Gründe; Senatsurteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB, zu II 1 der Gründe).

    Hiervon ist das Bundesarbeitsgericht ebenfalls stets ausgegangen (Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 73/75 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Treuepflicht, zu II 1 der Gründe - für Architekten; Senatsurteil vom 23. Mai 1985 - 2 AZR 268/84 - nicht veröffentlicht - für Rechtsanwälte; Senatsurteile vom 6. August 1987, aaO, sowie vom 6. Oktober 1988 - 2 AZR 150/88 - nicht veröffentlicht - für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater).

    Die Verletzung eines für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbotes kann an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB abgeben (BAGE 14, 72, 78 = AP Nr. 3 zu § 60 HGB, zu I b cc der Gründe; Senatsurteil vom 6. August 1987, aaO, zu II 1 der Gründe).

    Im Rahmen der nach § 626 Abs. 1 BGB gebotenen Interessenabwägung können jedoch besondere Umstände eine andere Beurteilung zu Gunsten des Arbeitnehmers rechtfertigen (BAGE 14, 72, 78 = AP, aaO; Senatsurteil vom 6. August 1987, aaO).

  • BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88

    Fristlose Kündigung - Ausschlußfrist - Berufung - Unechtes Versäumnisurteil

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90
    Solange der Kündigungsberechtigte die für die Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßen Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlußfrist nicht beginnen (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. BAGE 24, 341, 344 ff. = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu I 4, 5 und II 2 der Gründe; Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - AP Nr. 27 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Sie ist nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (BAGE 24, 341 = AP, aaO; BAG Urteil vom 10. Juni 1988, aaO).

  • BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 386/71

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 626 II BGB - Fristbeginn

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90
    Solange der Kündigungsberechtigte die für die Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßen Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlußfrist nicht beginnen (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. BAGE 24, 341, 344 ff. = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu I 4, 5 und II 2 der Gründe; Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - AP Nr. 27 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Sie ist nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (BAGE 24, 341 = AP, aaO; BAG Urteil vom 10. Juni 1988, aaO).

  • BAG, 30.01.1963 - 2 AZR 319/62

    Handlungsgehilfe - Handelsgewerbe - Handelsvertreter - Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90
    Die Verletzung eines für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbotes kann an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB abgeben (BAGE 14, 72, 78 = AP Nr. 3 zu § 60 HGB, zu I b cc der Gründe; Senatsurteil vom 6. August 1987, aaO, zu II 1 der Gründe).

    Im Rahmen der nach § 626 Abs. 1 BGB gebotenen Interessenabwägung können jedoch besondere Umstände eine andere Beurteilung zu Gunsten des Arbeitnehmers rechtfertigen (BAGE 14, 72, 78 = AP, aaO; Senatsurteil vom 6. August 1987, aaO).

  • BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90
    Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, Rechtsanwälte konkurrierten allenfalls mittelbar miteinander, etwa durch den Ruf, den sie sich durch ihre individuelle Tätigkeit erworben hätten, und dies gelte in besonderem Maße für die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte, für die Sozietäten von mehr als zwei Anwälten nicht zugelassen würden, weil Großbüros Wettbewerbsvorteile gegenüber Einzelanwälten hätten (BGH Beschluß vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83 - NJW 1984, 1042).

    Das gilt auch für die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte, deren Zusammenschluß zu Sozietäten von mehr als zwei Anwälten gerade aus Wettbewerbsgesichtspunkten für unzulässig angesehen wird (BGH NJW 1984, 1042).

  • BAG, 23.05.1985 - 2 AZR 268/84

    Fristlose Kündigung eines angestellten Rechtsanwaltes wegen versuchter

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90
    Hiervon ist das Bundesarbeitsgericht ebenfalls stets ausgegangen (Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 73/75 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Treuepflicht, zu II 1 der Gründe - für Architekten; Senatsurteil vom 23. Mai 1985 - 2 AZR 268/84 - nicht veröffentlicht - für Rechtsanwälte; Senatsurteile vom 6. August 1987, aaO, sowie vom 6. Oktober 1988 - 2 AZR 150/88 - nicht veröffentlicht - für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater).

    Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer jede Tätigkeit verboten, die für seinen Arbeitgeber Konkurrenz bedeutet (BAG Urteil vom 16. Juni 1976, aaO; Senatsurteil vom 23. Mai 1985 - 2 AZR 268/84 - und vom 6. Oktober 1988 - 2 AZR 150/88 -).

  • BAG, 16.06.1976 - 3 AZR 73/75

    Rechenschafts- und Auskehrungspflicht bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90
    Hiervon ist das Bundesarbeitsgericht ebenfalls stets ausgegangen (Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 73/75 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Treuepflicht, zu II 1 der Gründe - für Architekten; Senatsurteil vom 23. Mai 1985 - 2 AZR 268/84 - nicht veröffentlicht - für Rechtsanwälte; Senatsurteile vom 6. August 1987, aaO, sowie vom 6. Oktober 1988 - 2 AZR 150/88 - nicht veröffentlicht - für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater).

    Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer jede Tätigkeit verboten, die für seinen Arbeitgeber Konkurrenz bedeutet (BAG Urteil vom 16. Juni 1976, aaO; Senatsurteil vom 23. Mai 1985 - 2 AZR 268/84 - und vom 6. Oktober 1988 - 2 AZR 150/88 -).

  • BAG, 06.10.1988 - 2 AZR 150/88

    Zeitgleiche Tätigkeit eines Steuersachbearbeiters für einen Wettbewerber seines

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90
    Hiervon ist das Bundesarbeitsgericht ebenfalls stets ausgegangen (Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 73/75 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Treuepflicht, zu II 1 der Gründe - für Architekten; Senatsurteil vom 23. Mai 1985 - 2 AZR 268/84 - nicht veröffentlicht - für Rechtsanwälte; Senatsurteile vom 6. August 1987, aaO, sowie vom 6. Oktober 1988 - 2 AZR 150/88 - nicht veröffentlicht - für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater).

    Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer jede Tätigkeit verboten, die für seinen Arbeitgeber Konkurrenz bedeutet (BAG Urteil vom 16. Juni 1976, aaO; Senatsurteil vom 23. Mai 1985 - 2 AZR 268/84 - und vom 6. Oktober 1988 - 2 AZR 150/88 -).

  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 524/81

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch eines Arbeitnehmers auf

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90
    Bei einer Pflichtverletzung in diesem Bereich bedarf es grundsätzlich keiner Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung, es sei denn, der Arbeitnehmer konnte mit vertretbaren Gründen annehmen, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (BAG Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 524/81 - AP Nr. 15 zu Art. 140 GG, zu A IV 1 der Gründe).
  • BGH, 28.04.1986 - II ZR 254/85

    Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nach Übernahme einer Rechtsanwaltspraxis

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90
    Der Beruf des Rechtsanwalts ist dadurch gekennzeichnet, daß seine Angehörigen aufgrund ihrer Befähigung zum Richteramt unabhängige Organe der Rechtspflege sind und einen freien Beruf als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ausüben (§§ 1, 2 Abs. 1 BRAO; vgl. BGH Urteil vom 28. April 1986 - II ZR 254/85 - NJW 1986, 2944, 2945).
  • BAG, 04.10.1978 - 5 AZR 326/77

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Verweigerung einer Nachuntersuchung

  • BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77

    Feststellungsklage - Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung -

  • BAG, 30.05.1956 - 2 AZR 178/54
  • BAG, 17.10.1969 - 3 AZR 442/68

    Wettbewerbstätigkeit - Wettbewerbsverbot - Treuepflicht

  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 581/86

    Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG )

  • RG, 17.05.1939 - II 200/38

    1. Kann der Inhaber eines Wechsels von dem Wechselverpflichteten verlangen, daß

  • BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09

    Nebentätigkeit - unmittelbarer Wettbewerb

    Ebenso wenig soll es auf die Funktion des Arbeitnehmers beim Konkurrenten ankommen; vielmehr sei dem Arbeitnehmer "jedwede Dienstleistung" für diesen verboten (vgl. BAG 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - zu III 2 c cc der Gründe, AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 10 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 38).
  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

    Dabei ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (sog. punktueller Gegenstandsbegriff, vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO; vom 12. Juni 1986 - 2 AZR 426/85 - AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969, zu B II 2 der Gründe; vom 21. Januar 1988, BAGE 57, 231, 238 ff. = AP, aaO, zu B II der Gründe und Versäumnisurteil vom 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht).

    Es kommt vielmehr bei der Bestimmung des Streitgegenstands einer solchen Klage auch auf den gestellten Antrag und/oder darauf an, was der Kläger erkennbar gewollt hat (Senatsurteile vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - aaO, und vom 16. August 1990, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Das gilt nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 21. Januar 1988, aaO; vom 16. August 1990, aaO) auch für weitere Kündigungen, die der Arbeitgeber im streitbefangenen Zeitraum ausspricht, und zwar unabhängig davon, wann sie in den Prozeß eingeführt werden.

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Bei der Bestimmung des Streitgegenstandes einer solchen Klage kommt es allerdings auch auf den gestellten Antrag und/oder darauf an, was der Kläger erkennbar gewollt hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht, zu I 2 der Gründe und BAG, Urteil vom 16. März 1994 - BAGE 76, 148, 152 = AP, aaO., zu III 2 a der Gründe, m.w.N.).
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