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   BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85   

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BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85 (https://dejure.org/1986,166)
BAG, Entscheidung vom 30.10.1986 - 2 AZR 101/85 (https://dejure.org/1986,166)
BAG, Entscheidung vom 30. Oktober 1986 - 2 AZR 101/85 (https://dejure.org/1986,166)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 53, 251
  • ZIP 1987, 529
  • NZA 1987, 524
  • BB 1987, 970
  • DB 1987, 942
  • JR 1987, 308
  • AP BGB § 613a Nr. 55
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 02.10.1974 - 5 AZR 504/73

    Widerspruch des Arbeitnehmers bei einem Betriebsteilübergang

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85
    aa) Es ist allerdings zutreffend, daß in den vom Landesarbeitsgericht angezogenen Entscheidungen des Dritten und des Fünften Senates im Zusammenhang mit dem vom Bundesarbeitsgericht begründeten Widerspruch des Arbeitnehmers mehrfach der Begriff "Zustimmung" verwandt worden ist (z. B. BAGE 26, 301 = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB mit Anm. von Seiter; BAG Urteil vom 21. Juli 1977 - 3 AZR 703/75 - AP Nr. 8 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB mit Anm. von Birk).

    bb) Gegen die Auslegung, der Fünfte Senat habe z. B. mit seinem dem Urteil vom 2. Oktober 1974 (BAGE 26, 301) vorangestellten mißverständlichen Leitsatz 2) (nach dem die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Betriebsvereinbarung ersetzt werden kann) stets eine rechtsgeschäftliche Mitwirkung des Arbeitnehmers verlangt, spricht insbesondere die weitere Rechtsprechung zur Begründung des Widerspruches.

    aa) Beide Senate haben zwar zur Begründung des Widerspruches weiter auf die Regelung des § 613 Satz 2 BGB verwiesen, die sie auch im Rahmen des § 613 a Abs. 1 BGB für unverändert anwendbar halten (vgl. z. B. BAGE 26, 301, 304).

    Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen oder konkludenten oder zumindest bei Schweigen des Arbeitnehmers zu unterstellenden (vgl. dazu BAGE 26, 301, 304) Zustimmung zum Übergang des Arbeitsverhältnisses läßt sich jedenfalls nicht aus § 613 Satz 2 BGB herleiten.

    Das ergibt sich aus dem Grundverständnis, der Zweck des § 613 a Abs. 1 BGB erfordere nicht auch den Übergang des Arbeitsverhältnisses gegen den Widerspruch des Arbeitnehmers (BAGE 26, 301, 309).

  • BAG, 15.02.1984 - 5 AZR 123/82

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung wegen Übergang des Betriebes auf Erwerber -

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85
    Der Regelung des § 613 a Abs. 1 BGB widerspricht auch nicht die ständige Rechtsprechung des Fünften und des Dritten Senates, nach der ein ausdrücklich erklärter Widerspruch des vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers den Übergang des Arbeitsverhältnisses ausschließt (BAGE 45, 140, m. w. N.; vgl. dazu nachfolgend zu 2 der Gründe).

    So hat der Fünfte Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 1984 (aaO) ausgeführt, ein Widerspruchsrecht bestehe nicht, wenn sich der bisherige Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zuvor über den Übergang des Arbeitsverhältnisses geeinigt hätten.

    Diese Auffassung ist zunächst nur als zusätzliches Argument angeführt, vom Fünften Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 1984 (BAGE 45, 140) dann jedoch als "wichtigstes Argument" bezeichnet worden.

    a) Nach der Rechtsprechung des Fünften Senates (Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB) der der erkennende Senat folgt, kann der Widerspruch durch den Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem der Betrieb auf den Erwerber übergeht, wobei der Fünfte Senat in der Entscheidung vom 15. Februar 1984 (- 5 AZR 123/82 -, BAGE 45, 140 = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB) klargestellt hat, dies gelte für den Regelfall, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vom Betriebsübergang unterrichtet und eine Erklärungsfrist gesetzt hat.

  • BAG, 29.10.1975 - 5 AZR 444/74

    Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85
    Die Parteien des Veräußerungsvertrages können z. B. nicht wirksam vereinbaren, daß einzelne, mehrere oder alle Arbeitnehmer vom Übergang der Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen werden sollen (BAGE 27, 291 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB).

    bb) Dieses Verständnis der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen des Betriebsübergangs hinsichtlich des Übergangs der Arbeitsverhältnisse schließt zwar Vereinbarungen zwischen dem Erwerber und den betroffenen Arbeitnehmern über die Folgen des Betriebsüberganges nicht grundsätzlich aus (BAGE 27, 291 = AP aaO).

    Unvereinbar mit dem Grundsatz, daß § 613 a Abs. 1 BGB den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber kraft Gesetzes ohne rechtsgeschäftliche Mitwirkung der Beteiligten anordnet (BAGE 27, 291 = AP aaO; Herschel, Anm. zu AP Nr. 41 zu § 613 a BGB) ist jedoch die Annahme, der Übergang des Arbeitsverhältnisses setze stets eine positive - zumindest konkludente - Zustimmung des Arbeitnehmers voraus.

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 30/84

    Betriebsübergang aufgrund Funktionsnachfolge?

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85
    Darüber besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit (BAGE 32, 14, 21; BAGE 35, 104, 106; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 30/84 - EzA § 613 a BGB Nr. 45; Lüke, Anm. zu BAG AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; Seiter, Betriebsinhaberwechsel, S. 50).

    Auch die rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber über den Betriebsübergang beziehen sich nicht auf die zwischen dem Veräußerer und den Arbeitnehmern bestehenden Arbeitsverhältnisse, sondern nur auf die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel (BAGE 35, 104, 105; BAG Urteil vom 22. Mai 1985, aaO).

    Wie der Fünfte Senat zudem weiter zutreffend betont hat, ist auch die "Übernahme" der Belegschaft oder bestimmter Arbeitnehmer kein Rechtsgeschäft i. S. des § 613 a Abs. 1 BGB (BAG Urteil vom 22. Mai 1985, aaO).

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78

    Pachtübernahme

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85
    Darüber besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit (BAGE 32, 14, 21; BAGE 35, 104, 106; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 30/84 - EzA § 613 a BGB Nr. 45; Lüke, Anm. zu BAG AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; Seiter, Betriebsinhaberwechsel, S. 50).

    Auch die rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber über den Betriebsübergang beziehen sich nicht auf die zwischen dem Veräußerer und den Arbeitnehmern bestehenden Arbeitsverhältnisse, sondern nur auf die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel (BAGE 35, 104, 105; BAG Urteil vom 22. Mai 1985, aaO).

    Diese Vorschrift ist jedenfalls primär ein Gesetz zum Schutz des Arbeitnehmers, das neben der Kontinuität der Betriebsverfassung vor allem den Bestand der Arbeitsverhältnisse sichern soll (BAG Urteile vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 275/78 - AP Nr. 21 zu § 613 a BGB und vom 25. Februar 1981 - 5 AZR 991/78 - BAGE 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB).

  • LAG Düsseldorf, 20.12.1985 - 15 Sa 1125/85

    Einstellung der Zwangsvollstreckung ; Ersetzender Nachteil ; Vermögenslosigkeit

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85
    In dem Rechtsstreit des Klägers gegen die OHG, in dem er u. a. auch Feststellung begehrt hat, daß die Kündigungen der OHG das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätten, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 15 Sa 1125/85 - am 5. März 1986 die Klage des Klägers insgesamt abgewiesen.

    Dies folgt insbesondere nicht aus der Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. März 1986 - 15 Sa 1125/85 -.

  • BAG, 17.11.1977 - 5 AZR 618/76

    Wechsel des Betriebsinhabers - Betriebsübergang - Widerspruchsfrist - Widerspruch

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85
    aa) Es ist allerdings zutreffend, daß in den vom Landesarbeitsgericht angezogenen Entscheidungen des Dritten und des Fünften Senates im Zusammenhang mit dem vom Bundesarbeitsgericht begründeten Widerspruch des Arbeitnehmers mehrfach der Begriff "Zustimmung" verwandt worden ist (z. B. BAGE 26, 301 = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB mit Anm. von Seiter; BAG Urteil vom 21. Juli 1977 - 3 AZR 703/75 - AP Nr. 8 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB mit Anm. von Birk).

    a) Nach der Rechtsprechung des Fünften Senates (Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB) der der erkennende Senat folgt, kann der Widerspruch durch den Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem der Betrieb auf den Erwerber übergeht, wobei der Fünfte Senat in der Entscheidung vom 15. Februar 1984 (- 5 AZR 123/82 -, BAGE 45, 140 = AP Nr. 37 zu § 613 a BGB) klargestellt hat, dies gelte für den Regelfall, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vom Betriebsübergang unterrichtet und eine Erklärungsfrist gesetzt hat.

  • BAG, 21.07.1977 - 3 AZR 703/75

    Ausschlußfristen - Betriebsveräußerung - Widerspruch des Arbeitsnehmers -

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85
    aa) Es ist allerdings zutreffend, daß in den vom Landesarbeitsgericht angezogenen Entscheidungen des Dritten und des Fünften Senates im Zusammenhang mit dem vom Bundesarbeitsgericht begründeten Widerspruch des Arbeitnehmers mehrfach der Begriff "Zustimmung" verwandt worden ist (z. B. BAGE 26, 301 = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB mit Anm. von Seiter; BAG Urteil vom 21. Juli 1977 - 3 AZR 703/75 - AP Nr. 8 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 17. November 1977 - 5 AZR 618/76 - AP Nr. 10 zu § 613 a BGB mit Anm. von Birk).

    Dies gilt auch für die Entscheidung vom 21. Juli 1977 (aaO), in der ausgeführt wird, ein "Schuldnerwechsel" setze nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB die Zustimmung des Gläubigers voraus.

  • BAG, 13.11.1958 - 2 AZR 573/57

    Kündigungsschutzklage - Klageantrag - Kündigung - Auflösung zum Termin -

    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85
    Wie der Senat bereits in dem Urteil BAGE 7, 36 entschieden hat, erfaßt die Präklusionswirkung des einer Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils nicht Einwendungen, über die zu entscheiden das Gericht, aus welchen Gründen auch immer, abgelehnt hat (vgl. auch BAG Urteil vom 6. Dezember 1984 - 2 AZR 543/82 - nicht veröffentlicht).
  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 543/82
    Auszug aus BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85
    Wie der Senat bereits in dem Urteil BAGE 7, 36 entschieden hat, erfaßt die Präklusionswirkung des einer Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils nicht Einwendungen, über die zu entscheiden das Gericht, aus welchen Gründen auch immer, abgelehnt hat (vgl. auch BAG Urteil vom 6. Dezember 1984 - 2 AZR 543/82 - nicht veröffentlicht).
  • BAG, 22.05.1979 - 1 ABR 17/77

    Begriff der Betriebseinschränkung gemäß § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG

  • BAG, 06.02.1980 - 5 AZR 275/78

    Wechsel des Betriebsinhabers - Übergang des Arbeitsverhältnisses -

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Der Regelung des § 613a Abs. 6 BGB war dabei eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorausgegangen, nach der den Arbeitnehmern bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang - auch ohne ausdrückliche Normierung - ein Widerspruchsrecht zustehen müsse (vgl. BAG, Urteil vom 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 -, AP BGB § 613a Nr. 1; Urteil vom 30. Oktober 1986 - 2 AZR 101/85 -, AP BGB § 613a Nr. 55).
  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22. April 1993 - 2 AZR 313/92 - AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112; 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - AP BGB § 613a Nr. 103 = EzA BGB § 613a Nr. 111; 30. Oktober 1986 - 2 AZR 101/85 - BAGE 53, 251 = AP BGB § 613a Nr. 55 = EzA BGB § 613a Nr. 54; LAG Köln 11. Juni 2004 - 12 Sa 374/04 - LAGE BGB 2002 § 613a Nr. 5) und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum zu § 613a BGB aF (vgl. ua. MünchKommBGB/ Müller-Glöge § 613a Rn. 122; ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 101; Worzalla NZA 2002, 353, 358; Franzen RdA 2002, 258, 270; vgl. aber auch Staudinger/Annuß 2005 § 613a Rn. 186 und Staudinger/Richardi/Annuß Dreizehnte Bearbeitung § 613a Rn. 128; Annuß FS zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht S. 581 f., der von einem aufschiebend bedingten Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber ausgeht).
  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05

    Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung -

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22. April 1993 - 2 AZR 313/92 - AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112; 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - AP BGB § 613a Nr. 103 = EzA BGB § 613a Nr. 111; 30. Oktober 1986 - 2 AZR 101/85 - BAGE 53, 251 = AP BGB § 613a Nr. 55 = EzA BGB § 613a Nr. 54; LAG Köln 11. Juni 2004 - 12 Sa 374/04 - LAGE BGB 2002 § 613a Nr. 5) und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum zu § 613a BGB aF (vgl. ua. MünchKommBGB/Müller-Glöge § 613a Rn. 122; ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 101; Worzalla NZA 2002, 353, 358; Franzen RdA 2002, 258, 270; vgl. aber auch Staudinger/Annuß 2005 § 613a Rn. 186 und Staudinger/Richardi/Annuß Dreizehnte Bearbeitung § 613a Rn. 128; Annuß FS zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht S. 581 f., der von einem aufschiebend bedingten Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber ausgeht).
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