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   BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07   

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BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07 (https://dejure.org/2009,1859)
BAG, Entscheidung vom 02.04.2009 - 8 AZR 178/07 (https://dejure.org/2009,1859)
BAG, Entscheidung vom 02. April 2009 - 8 AZR 178/07 (https://dejure.org/2009,1859)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitsnehmers bei Betriebsübergang; "Umstandsmoment" bei Verwirkung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 613a

  • streifler.de

    Arbeitsrecht: BAG: Zur Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 613a Abs. 6
    Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitsnehmers bei Betriebsübergang; "Umstandsmoment" bei Verwirkung

  • rechtsportal.de

    BGB § 242 ; BGB § 613a Abs. 6
    Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Arbeitsnehmers bei Betriebsübergang; "Umstandsmoment" bei Verwirkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Betriebsübergang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2307
  • DB 2009, 2213
  • JR 2010, 321
  • AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 9
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07
    Dies hat der Senat bereits in mehreren gleich gelagerten Fällen entschieden (vgl. zB 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347; 27. November 2008 - 8 AZR 174/07 - NZA 2009, 552).

    Der Senat hat mehrmals entschieden, dass das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers grundsätzlich verwirken kann (vgl. zB 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

    Es ist demnach darauf abzustellen, ob der Verpflichtete auf Grund des Zeitablaufs, in dem der Berechtigte sein Recht nicht ausgeübt hat, und den Umständen des Einzelfalles, zu denen auch die Nichtkenntnis des Berechtigten von den für die Geltendmachung seines Rechts bedeutsamen Tatsachen gehören kann, darauf vertrauen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - Rn. 31, AP BGB § 613a Nr. 347).

    e) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment erfüllt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung nicht angreift (24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07
    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, denn jedes Recht kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechtes als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, aaO.).

    Angesichts der gesetzlichen Regelung kann hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf eine feststehende Monatsfrist, beispielsweise von sechs Monaten, abgestellt werden (Senat 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 44, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64; 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05 - Rn. 33, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 57 mwN).

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 166/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07
    Allerdings beginnt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der für das Zeitmoment maßgebliche Zeitraum nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und seine Folgen (Senat 27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 - zu II 3 a und b der Gründe) oder mit der Kenntnis des Arbeitnehmers von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung (vgl. Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 202/07 - Rn. 40; 24. Juli 2008 - 8 AZR 166/07 - Rn. 39).

    Der Widerspruch wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück (13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 40 f., BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56; 24. Juli 2008 - 8 AZR 166/07 - Rn. 41 f. mwN).

  • BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 106/99

    Betriebsübergang - Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch

    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07
    Dabei ist, wie der Senat bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsüberganges (27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 -) ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können.

    Allerdings beginnt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der für das Zeitmoment maßgebliche Zeitraum nicht erst mit der umfassenden Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang und seine Folgen (Senat 27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 - zu II 3 a und b der Gründe) oder mit der Kenntnis des Arbeitnehmers von der Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung (vgl. Senat 24. Juli 2008 - 8 AZR 202/07 - Rn. 40; 24. Juli 2008 - 8 AZR 166/07 - Rn. 39).

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 73/07

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch -

    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07
    Eine solche Weiterarbeit bei dem Betriebserwerber genügt für sich allein nicht, um das Umstandsmoment annehmen zu können, weil darin noch keine besondere vertrauensbegründende Verhaltensweise des Arbeitnehmers gesehen werden kann (Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - Rn. 41, NZA 2008, 1354; 24. Juli 2008 - 8 AZR 73/07 - Rn. 43; 24. Juli 2008 - 8 AZR 1020/06 - Rn. 41).
  • BAG, 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch

    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07
    Eine solche Weiterarbeit bei dem Betriebserwerber genügt für sich allein nicht, um das Umstandsmoment annehmen zu können, weil darin noch keine besondere vertrauensbegründende Verhaltensweise des Arbeitnehmers gesehen werden kann (Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - Rn. 41, NZA 2008, 1354; 24. Juli 2008 - 8 AZR 73/07 - Rn. 43; 24. Juli 2008 - 8 AZR 1020/06 - Rn. 41).
  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07
    Der Widerspruch wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück (13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 40 f., BAGE 119, 91 = AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56; 24. Juli 2008 - 8 AZR 166/07 - Rn. 41 f. mwN).
  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 1020/06

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07
    Eine solche Weiterarbeit bei dem Betriebserwerber genügt für sich allein nicht, um das Umstandsmoment annehmen zu können, weil darin noch keine besondere vertrauensbegründende Verhaltensweise des Arbeitnehmers gesehen werden kann (Senat 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 - Rn. 41, NZA 2008, 1354; 24. Juli 2008 - 8 AZR 73/07 - Rn. 43; 24. Juli 2008 - 8 AZR 1020/06 - Rn. 41).
  • LAG Düsseldorf, 18.01.2007 - 5 (10) Sa 1067/06
    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2007 - 5 (10) Sa 1067/06 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 12.12.2006 - 9 AZR 747/06

    Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung - Verwirkung -

    Auszug aus BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 178/07
    Vom Revisionsgericht ist das Berufungsurteil aber darauf zu überprüfen, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (BAG 12. Dezember 2006 - 9 AZR 747/06 - mwN, EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1).
  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05

    Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung -

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 23/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Konzern - Verwirkung

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 202/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment

    Der Senat hat entschieden, dass derartige "Vorbehalte" weder für sich genommen verwirkungshemmend sind noch dass sie einen Umstand im Sinne der Verwirkung darstellen (vgl. BAG 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - Rn. 26, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 9) .
  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 824/12

    Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebserwerberin -

    Soweit er die Kündigung der Betriebserwerberin mit einer Kündigungsschutzklage beantwortet hat, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats gerade kein Umstandsmoment, da er dadurch den Bestand des Arbeitsverhältnisses sichern, nicht aber über ihn disponieren wollte (st. Rspr., vgl. BAG 2. April 2009 - 8 AZR 178/07- Rn. 27, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 9) .
  • BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Auffassung im Schrifttum ist das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (vgl. zuletzt BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 29; 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 80; 2. April 2009 - 8 AZR 178/07 - Rn. 28; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343) .
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