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   BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06   

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BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 (https://dejure.org/2007,1051)
BAG, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 (https://dejure.org/2007,1051)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 (https://dejure.org/2007,1051)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinstellungsanspruch eines Arbeitnehmers bei Betriebsübergang; Berechtigtes Interesse eines Arbeitnehmers am Bestandsschutz nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes; Vertragliche Nebenpflicht eines Arbeitgebers zum erneuten Abschluss eines Arbeitsvertrags; ...

  • bag-urteil.com

    Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

  • Betriebs-Berater

    Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang bei Durchführung einer anderen Maßnahme

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 611; ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 322

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsübergang; Arbeitsvertragsrecht; Prozessrecht - Wiedereinstellungsanspruch; Betriebsübergang: Unterrichtung, Durchführung einer anderen Maßnahme, Wirkung des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wenn der Betrieb doch nicht umzieht Arbeitnehmerin erhält trotz betriebsbedingter Kündigung ihre Stelle wieder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2008, 357
  • NZI 2008, 46
  • BB 2008, 731
  • AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06
    Der Inhalt des abzuschließenden Arbeitsvertrags ist in dem Klageantrag hinreichend bezeichnet (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu I A 1 b der Gründe).

    Mit dem Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte als Betriebsteil nachfolgerin geht es um einen anderen Streitgegenstand (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu I A 2 der Gründe).

    Die vertragliche Nebenpflicht zum erneuten Abschluss eines Arbeitsvertrags (§ 242 BGB) konkretisiert die Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (BAG 6. August 1997 - 7 AZR 557/96 - BAGE 86, 194 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 2, zu II 1 b der Gründe; 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu II B 2 der Gründe).

    Daraus hat das Bundesarbeitsgericht geschlossen, eine Verurteilung zum Abschluss eines in der Vergangenheit liegenden Arbeitsvertrags sei nicht möglich (28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5).

    Dies folgt aus dem in § 162 BGB normierten allgemeinen Rechtsgedanken, nach dem niemand aus einem von ihm selbst treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile ziehen darf (BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51, zu II 3 c aa der Gründe; 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu II B 3 c der Gründe).

  • BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 198/03

    Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06
    Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags und damit auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten, die mit Rechtskraft eines dem Klageantrag stattgebenden Urteils gem. § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als abgegeben gilt (BAG 13. Mai 2004 - 8 AZR 198/03 -BAGE 110, 336 = AP BGB § 613a Nr. 264 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 25, zu II 1 der Gründe; 6. August 1997 - 7 AZR 557/96 - BAGE 86, 194 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 2, zu I der Gründe).

    In solchen Fällen ist die Abschlussfreiheit des Arbeitgebers durch einen Kontrahierungszwang eingeschränkt (BAG 13. Mai 2004 - 8 AZR 198/03 - BAGE 110, 336, 339 ff. = AP BGB § 613a Nr. 264 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 25; 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 61).

    Der Senat hat im Fall einer Insolvenzkündigung einen Wiedereinstellungsanspruch infolge eines vier Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgten Betriebsübergangs abgelehnt (13. Mai 2004 - 8 AZR 198/03 - BAGE 110, 336 = AP BGB § 613a Nr. 264 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 25, zu II 2 d der Gründe).

  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 295/95

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06
    Der Senat hat dagegen einen Fortsetzungsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Betriebsinhaber dann bejaht, wenn der Betriebsübergang zwar erst am Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist stattfand, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit jedoch schon während des Laufs der Kündigungsfrist entstanden und die ursprünglich bei Ausspruch der Kündigung anzustellende Prognose dadurch während des Laufs der Kündigungsfrist unzutreffend geworden war (13. November 1997 - 8 AZR 295/95 -BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB § 613a Nr. 154, zu II 3 c der Gründe).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem europäischen Recht (BAG 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - aaO).

  • BAG, 06.08.1997 - 7 AZR 557/96

    Kein Wiedereinstellungsanspruch bei Entstehen einer anderweitigen

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06
    Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags und damit auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten, die mit Rechtskraft eines dem Klageantrag stattgebenden Urteils gem. § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als abgegeben gilt (BAG 13. Mai 2004 - 8 AZR 198/03 -BAGE 110, 336 = AP BGB § 613a Nr. 264 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 25, zu II 1 der Gründe; 6. August 1997 - 7 AZR 557/96 - BAGE 86, 194 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 2, zu I der Gründe).

    Die vertragliche Nebenpflicht zum erneuten Abschluss eines Arbeitsvertrags (§ 242 BGB) konkretisiert die Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (BAG 6. August 1997 - 7 AZR 557/96 - BAGE 86, 194 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 2, zu II 1 b der Gründe; 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu II B 2 der Gründe).

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 509/05

    Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06
    Diese "Vorverlagerung" des Prüfungszeitpunkts vom Ende des Arbeitsverhältnisses auf den oft viele Monate früher liegenden und nicht nur von der Dauer der Kündigungsfrist, sondern auch vom Willensentschluss des Arbeitgebers abhängigen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung verlangt in den Fällen nach einem Korrektiv, in denen sich die maßgeblichen Umstände entgegen der ursprünglichen Prognose nachträglich ändern (BAG 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1, zu II 4 b der Gründe; 9. November 2006 - 2 AZR 509/05 - AP BGB § 311a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 1).

    Damit ist auch eine dahingehende Verurteilung möglich (BAG 9. November 2006 - 2 AZR 509/05 - AP BGB § 311a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 1, zu B IV 2 der Gründe; 27. April 2004 - 9 AZR 522/03 - BAGE 110, 232 = AP TzBfG § 8 Nr. 12 = EzA TzBfG § 8 Nr. 10).

  • BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 299/05

    Betriebsübergang bei einem Frauenhaus - Änderung der Tätigkeit - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06
    Dies folgt aus dem in § 162 BGB normierten allgemeinen Rechtsgedanken, nach dem niemand aus einem von ihm selbst treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile ziehen darf (BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51, zu II 3 c aa der Gründe; 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu II B 3 c der Gründe).
  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06
    Bei einer völlig anderen Maßnahme als der, über die nach § 613a Abs. 5 BGB informiert wurde, handelt es sich auch nicht um eine Planungsänderung, bei der grundsätzlich kein Anspruch auf ergänzende Unterrichtung besteht, wenn der Unterrichtungspflichtige dem Arbeitnehmer Informationen nach seinem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Unterrichtung erteilt hat (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - AP BGB § 613a Nr. 312 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 56, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 265/97

    Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06
    a) Der Arbeitnehmer hat unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen sein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber zu stellen (BAG 12. November 1998 - 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5 = EzA BGB § 613a Nr. 171, zu C III 1 der Gründe).
  • BAG, 09.05.2006 - 9 AZR 278/05

    Elternzeit - Verringerung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06
    Unterlässt er dies, so regelt sich die Rechtsfolge nach den allgemeinen Vorschriften (BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - AP BErzGG § 15 Nr. 47).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.09.2006 - 8 Sa 2/06
    Auszug aus BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. September 2006 - 8 Sa 2/06 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 447/03

    Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers während der Probezeit

  • BAG, 23.11.2006 - 8 AZR 349/06

    Betriebsübergang - Beschäftigungsgesellschaft - (Wieder-) Einstellungsanspruch

  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 160/96

    Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 522/03

    Anspruch auf Teilzeitarbeit - Orchestermusikerin

  • BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 845/15

    Betriebsübergang - Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

    Da der Wiedereinstellungsanspruch letztlich aus der auf § 242 BGB beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht folgt (vgl. Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 146 Rn. 1; zur dogmatischen Herleitung aus § 242 BGB bzw. § 611 BGB iVm. § 242 BGB vgl. etwa BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06  - Rn. 21 mwN bzw. 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - aaO) , kommt er grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit noch im bestehenden Arbeitsverhältnis, mithin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ergibt (vgl. etwa BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - aaO) .

    Allein vor diesem Hintergrund kann § 242 BGB in derartigen Fällen überhaupt eine Kompensation durch einen Wiedereinstellungsanspruch gebieten (vgl. etwa BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 31, BAGE 153, 62; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06  - Rn. 21 mwN) .

  • BAG, 21.08.2008 - 8 AZR 201/07

    Betriebsübergang - Kündigungstermin - Wiedereinstellungsanspruch

    Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zu der Annahme ihres Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten, die mit Rechtskraft eines dem Klageantrag stattgebenden Urteils gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als abgegeben gilt (st. Rspr., Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80 mwN).

    Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80).

    Der Senat hat einen Wiedereinstellungsanspruch in Form eines Fortsetzungsanspruches des Arbeitnehmers gegenüber dem neuen Betriebsinhaber dann bejaht, wenn der Betriebsübergang zwar erst am Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist stattgefunden hat, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit jedoch schon während des Laufes der Kündigungsfrist entstanden und die ursprünglich bei Ausspruch der Kündigung anzustellende Prognose dadurch während des Laufes der Kündigungsfrist unzutreffend geworden war (25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Europäischen Recht (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - aaO mwN).

    Nach § 894 ZPO gilt die Willenserklärung des Arbeitgebers auf Abschluss des begehrten Arbeitsvertrages mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80).

    Entsprechend der Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechtes muss auch das Wiedereinstellungs- oder Fortsetzungsverlangen binnen einer Frist von einem Monat geltend gemacht werden, da der Zweck des Bestandsschutzes Phasen vermeidbarer Ungewissheit über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigt (Senat 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80 mwN).

  • BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14

    Wiedereinstellungsanspruch - Verstoß gegen Art. 8 EMRK

    Der Inhalt des begehrten Arbeitsvertrags ist in dem Klageantrag hinreichend bezeichnet (zu diesem Erfordernis: vgl. BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 647/10 - Rn. 19; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 14) .

    Dieser Anspruch basiert nicht auf der Rechtswidrigkeit der Kündigung, sondern auf der nach Kündigungszugang eingetretenen Prognoseänderung (vgl. etwa BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21 mwN) .

    (aa) Den Wiedereinstellungsanspruch bei Prognoseänderung während des Laufs der Kündigungsfrist leitet das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aus einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 242 BGB ab (vgl. etwa BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21 mwN) .

    Auch dieser Anspruch greift in die Abschlussfreiheit ein (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 20) .

    Auf der anderen Seite steht aber das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers am Bestandsschutz nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und die staatliche Verpflichtung zum Schutz seiner Berufsausübungsmöglichkeit nach Art. 12 Abs. 1 GG (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21) .

    Diese von der Rechtsprechung entwickelte "Vorverlagerung" des Prüfungszeitpunkts vom Ende des Arbeitsverhältnisses auf den oft viele Monate früher liegenden und nicht nur von der Dauer der Kündigungsfrist, sondern auch vom Willensentschluss des Arbeitgebers abhängigen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung verlangt in den Fällen nach einem Korrektiv, in denen sich die maßgeblichen Umstände entgegen der ursprünglichen Prognose nachträglich während des Laufs der Kündigungsfrist ändern (vgl. etwa BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21 mwN) .

    Hieraus folgt die wesentliche Voraussetzung des Wiedereinstellungsanspruchs, nämlich die Änderung der Prognose, solange die vertraglichen Beziehungen noch bestehen (vgl. etwa BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 19 ff.) .

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