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   BAG, 22.06.1989 - 8 AZR 172/88   

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BAG, 22.06.1989 - 8 AZR 172/88 (https://dejure.org/1989,2339)
BAG, Entscheidung vom 22.06.1989 - 8 AZR 172/88 (https://dejure.org/1989,2339)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 1989 - 8 AZR 172/88 (https://dejure.org/1989,2339)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BUrlG § 7 Abs. 4

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BUrlG § 7 Abs. 4, § 13; Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungssteitkräften i.d.F. vom 1.1.1984 § 33 Nr. 4, 6 und 7 c
    Tariflicher Urlaubsabgeltungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 239
  • BB 1989, 2403
  • DB 1990, 635
  • AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 50
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 560/83

    Urlaub: Urlaubsabgeltung nach Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 22.06.1989 - 8 AZR 172/88
    Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 33 Nr. 7 c TVAL II ist nicht davon abhängig, daß ein Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder danach arbeitsfähig und ar beitsbereit ist (Anschluß an BAG Urteil vom 8. März 1984 - 6 AZR 560/83 - BAGS 45, 203 = AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Ab geltung) .

    Gegen eine solche tarifliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung bestehen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG keine Bedenken (vgl. BAGE 45, 203, 207 = AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu III 3 der Gründe).

    Es gelten dann dieselben Grundsätze, wie sie der Sechste Senat bereits im Urteil vom 8.März 1984 zu § 51 Abs. 1 BAT a.F. aufgestellt (BAGE 45, 203 = AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Abgeltung) und denen sich der erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezember 1986 (- 8 AZR 357/84 - n.v.) angeschlossen hat.

  • BAG, 14.05.1986 - 8 AZR 604/84

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 22.06.1989 - 8 AZR 172/88
    Der Urlaubsanspruch setzt nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der Wartezeit, nicht aber die Erbringung von Arbeitsleistungen im Urlaubsjahr voraus (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAGE 52, 67, 69 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu I 2 der Gründe).

    Liegen diese Voraussetzungen - etwa wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - bis zur Beendigung des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums nicht vor, so erlischt der Abgeltungsanspruch durch Fristablauf ebenso wie der Urlaubsanspruch erlöschen würde (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. z.B. BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1989 - 8 AZR 621/87 zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 357/84

    Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 22.06.1989 - 8 AZR 172/88
    Es gelten dann dieselben Grundsätze, wie sie der Sechste Senat bereits im Urteil vom 8.März 1984 zu § 51 Abs. 1 BAT a.F. aufgestellt (BAGE 45, 203 = AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Abgeltung) und denen sich der erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezember 1986 (- 8 AZR 357/84 - n.v.) angeschlossen hat.
  • BAG, 20.04.1989 - 8 AZR 621/87

    Urlaubsabgeltung: Erwerbsunfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers -

    Auszug aus BAG, 22.06.1989 - 8 AZR 172/88
    Liegen diese Voraussetzungen - etwa wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - bis zur Beendigung des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums nicht vor, so erlischt der Abgeltungsanspruch durch Fristablauf ebenso wie der Urlaubsanspruch erlöschen würde (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. z.B. BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1989 - 8 AZR 621/87 zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

    (1) Für die Annahme einer solchen tariflichen Regelung bedarf es freilich eindeutiger, über das Regelungsziel des § 7 Abs. 4 BUrlG hinausgehender Bestimmungen im Tarifvertrag (AnwK-ArbR/Düwell § 7 BUrlG Rn. 138; vgl. zur Annahme einer voraussetzungslosen Abfindung unter der Geltung der Surrogatstheorie BAG 20. Januar 1998 - 9 AZR 601/96 - zu I 2 b der Gründe; 9. August 1994 - 9 AZR 346/92 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 77, 291 unter Aufgabe der vertretenen Auffassung im Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 AZR 172/88 - AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 50 = EzA BUrlG § 7 Nr. 69) .
  • BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11

    Verfall des Urlaubs - Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

    Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (vgl. grundlegend BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 bis 15, AP BUrlG § 7 Nr. 50 = EzA BUrlG § 7 Nr. 123) .

    Der wegen der mangelnden Möglichkeit der Inanspruchnahme infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über den Übertragungszeitraum des ersten Quartals des Folgejahres hinaus fortbestehende Urlaubsanspruch unterfällt, sobald die Arbeitsunfähigkeit als Erfüllungshindernis des Urlaubsanspruchs wegfällt, erneut dem gesetzlichen oder tarifvertraglichen Fristenregime (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 36, AP BUrlG § 7 Nr. 50 = EzA BUrlG § 7 Nr. 123) .

  • BAG, 09.08.1994 - 9 AZR 346/92

    Tarifliche Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

    Ohne eindeutige tarifliche Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Urlaubsabgeltung unabhängig von der Arbeitsfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden soll (Aufgabe der im Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 AZR 172/88).

    c) Die Revision berücksichtigt mit ihren Angriffen nicht die Bedeutung der angezogenen Entscheidungen des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 8. März 1984 (BAGE 45, 203 = AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Abgeltung) zu § 51 Abs. 1 BAT in der 1982 geltenden Fassung und des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juni 1989 (- 8 AZR 172/88 - AP Nr. 50 zu § 7 BUrlG Abgeltung) zu § 33 Nr. 7 c TVAL II in der Fassung vom 1. Januar 1984.

    So hat der Achte Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1989, aaO, im Anschluß an das Urteil des Sechsten Senats vom 8. März 1984, aaO, den Rechtssatz aufgestellt, wenn eine tarifliche Urlaubsabgeltung an die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfe, sei anzunehmen, daß die Tarifvertragsparteien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Abgeltungsanspruch auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verzichteten.

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