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   BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06   

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BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06 (https://dejure.org/2007,1091)
BAG, Entscheidung vom 31.07.2007 - 3 AZR 373/06 (https://dejure.org/2007,1091)
BAG, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 (https://dejure.org/2007,1091)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage

  • openjur.de

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage"

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung eines an sachlichen Gründen gebundenen Wiederrufsrechts durch Ausschluss des Rechtsanspruchs auf eine Betriebsrente in Satzungen und Versorgungsplänen einer Unterstützungskasse; Widerruf einer Versorgungszusage durch eine auf wirtschaftliche Gründe gestützte ...

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 3; ; ZPO § ... 160 Abs. 3 Nr. 6; ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7; ; ZPO § 165; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung; ; BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2; ; BetrAVG § 31; ; EGInsO Art. 91

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrentenrecht; Insolvenzrecht; Verfassungsrecht; Prozessrecht - Protokollierung der Urteilsverkündung; Streichung des Sicherungsfalls "Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers"; Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de

    Betriebsrentenrecht; Insolvenzrecht; Verfassungsrecht; Prozessrecht - Protokollierung der Urteilsverkündung; Streichung des Sicherungsfalls "Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers"; Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 123, 307
  • ZIP 2007, 2326
  • MDR 2008, 91
  • NZI 2008, 47
  • WM 2008, 467
  • DB 2007, 2849
  • AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsprechung bestehen nicht (vgl. BVerfG 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129, zu B II 2 der Gründe).

    (4) Die Beklagten können sich schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Widerruflichkeit von Versorgungszusagen bei Durchführung über eine Unterstützungskasse berufen, die aus Anlass des Inkrafttretens des Betriebsrentengesetzes entwickelt wurde (19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196, zu C III der Gründe; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129, zu B II 3 der Gründe; 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 12, zu II 2 der Gründe).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei lediglich mit den Grenzen befasst, die den Fachgerichten bei der richterlichen Rechtsfortbildung (19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - aaO, zu C III 1 der Gründe) bzw. bei der Ausfüllung "offener Rechtsbegriffe" wie dem des früher im BetrAVG enthaltenen Begriffs der wirtschaftlichen Notlage (14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - aaO, zu B II 3 b der Gründe) gesetzt sind.

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Versorgung durch Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    (4) Die Beklagten können sich schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Widerruflichkeit von Versorgungszusagen bei Durchführung über eine Unterstützungskasse berufen, die aus Anlass des Inkrafttretens des Betriebsrentengesetzes entwickelt wurde (19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196, zu C III der Gründe; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129, zu B II 3 der Gründe; 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 12, zu II 2 der Gründe).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei lediglich mit den Grenzen befasst, die den Fachgerichten bei der richterlichen Rechtsfortbildung (19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - aaO, zu C III 1 der Gründe) bzw. bei der Ausfüllung "offener Rechtsbegriffe" wie dem des früher im BetrAVG enthaltenen Begriffs der wirtschaftlichen Notlage (14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - aaO, zu B II 3 b der Gründe) gesetzt sind.

  • BAG, 24.04.2001 - 3 AZR 402/00

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    Auch nach der früheren Rechtslage kam ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage nur in Betracht, wenn ein Sanierungsplan vorlag, der geeignete Wege zur Überwindung der Unternehmenskrise aufzeigte (vgl. BAG 24. April 2001 - 3 AZR 402/00 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 23 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 64, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02

    Betriebliche Altersversorgung - Kürzung des Anspruchs

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    aa) Dies ergibt sich, wie der Senat im Urteil vom 17. Juni 2003 (- 3 AZR 396/02 - BAGE 106, 327, zu B II 3 der Gründe) ausführlich begründet hat, aus der Rechtsentwicklung.
  • BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    a) Die Verurteilung zu einem Nettobetrag kann entweder dann erfolgen, wenn sich bezogen auf einen konkreten Zahlungszeitpunkt ergibt, dass der Betrag auszuzahlen ist, ohne dass gesetzliche Abzüge anfallen (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181, zu III der Gründe) - wobei die Darlegung der Notwendigkeit gesetzlicher Abzüge dem Zahlungsschuldner obliegt (BAG 29. August 1984 - 7 AZR 34/83 - AP BGB § 123 Nr. 27 = EzA BGB § 123 Nr. 25, zu II 1 der Gründe) - oder wenn auf Grund einer Nettoabrede unabhängig von den gesetzlich anfallenden Abzügen die Auszahlung eines Nettobetrages geschuldet ist (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 -AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2, zu I 2 c der Gründe).
  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 65/01

    Nettolohnklage, Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    Diese werden ab dem Tag nach der Zustellung der Klage geschuldet (BAG 30. Oktober 2001 - 1 AZR 65/01 - BAGE 99, 266, zu II der Gründe).
  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 223/02

    Vertragliche vorgesetzliche Unverfallbarkeit

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    a) Die Verurteilung zu einem Nettobetrag kann entweder dann erfolgen, wenn sich bezogen auf einen konkreten Zahlungszeitpunkt ergibt, dass der Betrag auszuzahlen ist, ohne dass gesetzliche Abzüge anfallen (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181, zu III der Gründe) - wobei die Darlegung der Notwendigkeit gesetzlicher Abzüge dem Zahlungsschuldner obliegt (BAG 29. August 1984 - 7 AZR 34/83 - AP BGB § 123 Nr. 27 = EzA BGB § 123 Nr. 25, zu II 1 der Gründe) - oder wenn auf Grund einer Nettoabrede unabhängig von den gesetzlich anfallenden Abzügen die Auszahlung eines Nettobetrages geschuldet ist (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 -AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2, zu I 2 c der Gründe).
  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 334/00

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind in vollem Umfang überprüfbar, da es sich um eine vorgedruckte und typische Willenserklärung handelt (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80, zu I 2 a aa der Gründe).
  • BVerfG, 16.02.1987 - 1 BvR 957/79

    Rückwirkende Anfechtung des Arbeitsvertrages - Nettoklage

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    (4) Die Beklagten können sich schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Widerruflichkeit von Versorgungszusagen bei Durchführung über eine Unterstützungskasse berufen, die aus Anlass des Inkrafttretens des Betriebsrentengesetzes entwickelt wurde (19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196, zu C III der Gründe; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129, zu B II 3 der Gründe; 16. Februar 1987 - 1 BvR 957/79 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 12, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 29.08.1984 - 7 AZR 34/83

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06
    a) Die Verurteilung zu einem Nettobetrag kann entweder dann erfolgen, wenn sich bezogen auf einen konkreten Zahlungszeitpunkt ergibt, dass der Betrag auszuzahlen ist, ohne dass gesetzliche Abzüge anfallen (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181, zu III der Gründe) - wobei die Darlegung der Notwendigkeit gesetzlicher Abzüge dem Zahlungsschuldner obliegt (BAG 29. August 1984 - 7 AZR 34/83 - AP BGB § 123 Nr. 27 = EzA BGB § 123 Nr. 25, zu II 1 der Gründe) - oder wenn auf Grund einer Nettoabrede unabhängig von den gesetzlich anfallenden Abzügen die Auszahlung eines Nettobetrages geschuldet ist (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 -AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2, zu I 2 c der Gründe).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
  • BAG, 16.04.1997 - 3 AZR 862/95

    Revisionsbegründung - Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil

  • BAG, 11.02.1992 - 3 AZR 138/91

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Pensionskasse und arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot

  • LAG Baden-Württemberg, 23.02.2006 - 11 Sa 100/05

    Widerruf einer Versorgungszusage durch Unterstützungskasse

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 372/06

    Versprechen - Zusage - Betriebliche Versorgungsleistung - Leistung -

  • BAG, 05.07.1979 - 3 AZR 197/78

    Unzulässigkeit der Berufung wegen teilweiser Berufungsrücknahme;

  • BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 35/03

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage (§ 7 Abs 1 Satz 3 Nr 5 BetrAVG aF

  • BAG, 17.05.1973 - 3 AZR 381/72

    Geringfügige Beschäftigung - Pauschale Lohnsteuer

  • BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 419/01

    Anforderungen an wirksame Verkündung eines Urteils; Beweiskraft des Protokolls

  • BGH, 11.10.1994 - XI ZR 72/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

  • BAG, 23.03.1999 - 3 AZR 631/97

    Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08

    Rückzahlung von Schulungskosten

    Der geltend gemachte Zahlungsanspruch iHv. aufgrund der Abrechnung des Beklagten feststehenden und zwischen den Parteien unstreitigen 1.128, 70 Euro netto (vgl. zur Geltendmachung eines Nettobetrages: BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 42, BAGE 123, 307) steht der Klägerin nach § 611 BGB zu.
  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

    Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf, B II 3 b bb 7; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 29 f.) stattgegeben.

    Ob diese unechte Rückwirkung letztlich auf einer Rechtsprechungsänderung oder - wie das Bundesarbeitsgericht meint - auf einer Gesetzesänderung beruht (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 33 f.; auch Boemke, in: RdA 2010, S. 10 ), kann hier dahinstehen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat das Vorliegen einer unechten Rückwirkung jedenfalls erkannt und geprüft (BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf, B II 3 b bb 7; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 29 f.).

    Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht gesehen, seiner Prüfung zugrunde gelegt und dabei insbesondere den gebotenen Ausgleich zwischen allen an einem Arbeitsverhältnis Beteiligten in nachvollziehbarer Weise bejaht (vgl. BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 29 f.).

    Im Gegensatz zum bisherigen Konkursverfahren dient das neue Insolvenzverfahren nicht nur der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen, sondern auch deren Sanierung und damit der Sicherung von Arbeitsplätzen; es gibt mithin den Schutzinteressen der Versorgungsschuldner und der bei diesen aktuell Beschäftigten mehr Gewicht (BTDrucks 12/2443, S. 73, 96; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 34).

    Auch das hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend gesehen und in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG, Rn. 34).

    (2) Weiterhin haben Versorgungsschuldner die Möglichkeit, mit Zustimmung des Pensions-Sicherungs-Vereins einen außergerichtlichen Vergleich mit den Versorgungsempfängern zu schließen (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 34).

    Der Pensions-Sicherungs-Verein hat bei einer echten Sanierungschance ein Interesse an dem Abschluss eines Vergleichs, weil bei erfolgreicher Sanierung später wieder Versorgungsleistungen aus den Erträgen des sanierten Unternehmens erbracht werden können (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 34).

    Mit dem Vergleich und dem Insolvenzverfahren verbleiben den Versorgungsschuldnern, hier der Beschwerdeführerin zu 2), nach Wegfall des Widerrufsrechts also durchaus noch Möglichkeiten zur Sanierung (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG, Rn. 34; a.A. Boemke, in: RdA 2010, S. 10 ).

    (5) Durch das neu geschaffene Insolvenzverfahren und die weiterhin bestehende Möglichkeit des Vergleichs werden die Interessen der bei den Versorgungsschuldnern aktuell Beschäftigten wie auch die Interessen der weiteren Gläubiger der Versorgungsschuldner und des Pensions-Sicherungs-Vereins ausreichend gewahrt (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 39; a.A. Boemke, in: RdA 2010, S. 10 ).

    Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber den Sicherungsfall in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. gestrichen (BAG, Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG, Rn. 37; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 33; a.A. Boemke, in: RdA 2010, S. 10 ).

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 417/07

    Streichung des Sicherungsfalls "Wirtschaftliche Notlage" - Widerruf von

    Sie ist aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis verpflichtet, die geschuldete Versorgung zu leisten und dem Arbeitnehmer eine der Versorgungszusage entsprechende Versorgung zu verschaffen (zuletzt BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 22, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72).

    Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil des Senats vom 31. Juli 2007 (- 3 AZR 373/06 - Rn. 24, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72) hingewiesen.

    Da die Klägerin die Erklärung im Zusammenhang mit der Abwicklung ihrer Betriebsrente abgegeben hat, kann nicht angenommen werden, dass sie den Beklagten hiermit mehr Rechte einräumen wollte als betriebsrentenrechtlich üblich (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 26, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72).

    Auch ein Fall der nunmehr in § 313 BGB geregelten Störung der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor, da dies der gesetzlichen Risikoverteilung widerspräche (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 27, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72).

    Dies ergibt sich, wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 17. Juni 2003 (- 3 AZR 396/02 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 106, 327) und 31. Juli 2007 (- 3 AZR 373/06 - Rn. 28 ff., AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 72) ausführlich begründet hat, aus der Rechtsentwicklung, nämlich der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG.

    Die mit der Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF verbundene Rückwirkung ist - wie der Senat ebenfalls in seinem Urteil vom 31. Juli 2007 (- 3 AZR 373/06 - Rn. 30 ff., aaO.) ausführlich begründet hat - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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