Rechtsprechung
   BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anhörung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung: Wirksamkeit trotz fehlender Mitteilung über Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit bei schwerwiegendem Kündigungsgrund bei einem im Unternehmen bekannten Mitarbeiter

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sozialdaten bei außerordentlicher Kündigung wegen Schmiergeldannahme

  • Betriebs-Berater

    Sozialdaten bei außerordentlicher Kündigung wegen Schmiergeldannahme

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Schmiergeldannahme in Millionenhöhe auch bei fehlender Mitteilung der genauen Sozialdaten an den Betriebsrat

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 1556
  • ZIP 1996, 648
  • BB 1995, 2378
  • BB 1995, 2481
  • BB 1996, 488
  • DB 1995, 2378
  • DB 1996, 836
  • AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73
  • NZA 1989, 755
  • NZA 1996, 419



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Wird zitiert von ... (110)  

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01  

    Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (beispielsweise 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89) und der einhelligen Auffassung in der Literatur (beispielsweise Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 102 Rn. 56; KR-Etzel 6. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 106 ff.), daß eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist.

    Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflußmöglichkeiten auf die Beschlußfassung des Betriebsrats hat (BAG 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - aaO; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - aaO; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - aaO).

    Es wäre ein überflüssiger Formalismus, vom Arbeitgeber in diesen Fällen zu verlangen, den Ablauf der Anhörungsfrist abzuwarten (vgl. BAG 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - aaO; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - aaO; 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - aaO).

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00  

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme

    Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an die Arbeitnehmervertretung nur dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt und wenn die Arbeitnehmervertretung die ungefähren Daten kennt und daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ausreichend beurteilen kann (BAG 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89).

    In dem in der Entscheidung des Senats vom 15. November 1995 (- 2 AZR 974/94 - aaO) zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Arbeitnehmer keinen Sonderkündigungsschutz; zudem steht es vorliegend gerade nicht fest, daß der Personalrat zumindest über eine ungefähre Kenntnis der persönlichen Daten des Klägers verfügte.

    Durch sein gezeigtes Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit (BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401, 408; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - aaO mwN).

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02  

    Betriebsbedingte Kündigung

    der Arbeitgeber muss schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die seiner Ansicht nach maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen (BAG 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89).
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