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   BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 36/87   

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BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 36/87 (https://dejure.org/1988,751)
BAG, Entscheidung vom 18.10.1988 - 1 ABR 36/87 (https://dejure.org/1988,751)
BAG, Entscheidung vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 (https://dejure.org/1988,751)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustimmungsersetzung im Falle der Verweigerung des Betriebsrats bezüglich der Einstellung von Personal aus dringenden betrieblichen Gründen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 100, § 99 Abs. 4; ArbGG § 81 Abs. 2, § 83a Abs. 2
    Entscheidung des Arbeitsgerichts über eine vorläufige personelle Maßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 60, 66
  • NZA 1989, 183
  • BB 1989, 358
  • BB 1989, 700
  • DB 1989, 487
  • DB 2010, 487
  • AP BetrVG 1972 § 100 Nr. 4
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

    Auszug aus BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 36/87
    Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats am 18. Oktober 1988 entschieden, daß die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt (1 ABR 33/87).

    Der Senat hat das Rechtsbeschwerdeverfahren über den Feststellungsantrag des Arbeitgebers eingestellt, nachdem er am gleichen Tage in dem Verfahren 1 ABR 33/87 festgestellt hat, daß die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers H. aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers vom 26. August 1985 als erteilt gilt.

    Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften das Verfahren eingestellt, nachdem er in dem Verfahren 1 ABR 33/87 festgestellt hat, daß die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers H. als erteilt gilt und diese Entscheidung mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden ist.

  • BAG, 19.06.1984 - 1 ABR 65/82

    Deutsche Gerichtsbarkeit im Hinblick auf "nichtdeutsche Unternehmen

    Auszug aus BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 36/87
    Aus diesen Gründen hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 19. Juni 1984 (BAGE 46, 107 = AP Nr. 1 zu Art. 72 ZA- Nato-Truppenstatut) ausgesprochen, daß es einer Entscheidung über den Feststellungsantrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht mehr bedarf, wenn rechtskräftig über den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers entschieden worden ist.
  • BAG, 07.11.1977 - 1 ABR 55/75

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats - Feststellung der Erforderlichkeit -

    Auszug aus BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 36/87
    Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 7. November 1977 (BAGE 29, 345 = AP Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972) ausgesprochen hat, daß der Feststellungsantrag des Arbeitgebers nur dann als unbegründet abgewiesen werden dürfe, wenn die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so reicht auch das nicht aus, um die erforderliche Klarheit über die Fortdauer der Berechtigung des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahme herbeizuführen.
  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 55/03

    Erforderliche Bewerbungsunterlagen

    Er durfte die Maßnahme bei Einhaltung des Verfahrens gem. § 100 Abs. 2 BetrVG bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in jedem Fall aufrechterhalten (BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60, 66, zu B I der Gründe; 19. Juni 1984 - 1 ABR 65/82 - BAGE 46, 107, zu B IV 4 der Gründe; Richardi/Thüsing BetrVG 9. Aufl. § 100 Rn. 36, 36a).

    Auch hierfür bedarf es keiner Bescheidung des Feststellungsantrags nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift mehr (BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60, 66, zu B II der Gründe; 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - BAGE 54, 147, zu B IV 3 der Gründe; Richardi/Thüsing aaO Rn. 36).

    Ist dieses durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet, endet dann automatisch auch die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags (18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60, 66, zu B II der Gründe).

    Die Einstellung war in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch hier auszusprechen (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 45/03 - zVv., zu B II 4 der Gründe; so auch bereits 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60, 66, zu B II der Gründe).

  • BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 48/03

    Zustimmungsverweigerung wegen Störung des Betriebsfriedens

    Er durfte die Maßnahme bei Einhaltung des Verfahrens gem. § 100 Abs. 2 BetrVG bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in jedem Fall aufrechterhalten (BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60, 66, 67 ff., zu I der Gründe; 19. Juni 1984 - 1 ABR 65/82 - BAGE 46, 107, 128 f., zu B IV 4 der Gründe; Thüsing in Richardi BetrVG § 100 Rn. 36, 36a).

    Auch hierfür bedarf es keiner Bescheidung des Feststellungsantrags nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift mehr (BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60, 66, 70, zu II der Gründe; 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - BAGE 54, 147, 167, zu B IV 3 der Gründe; Thüsing in Richardi BetrVG § 100 Rn. 36).

    Ist dieses durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet, endet dann automatisch auch die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags (BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60, 66, 70, zu II der Gründe).

    Die Einstellung war in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch hier auszusprechen (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 45/03 - zVv., zu B II 4 der Gründe; 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60, 66, 70 f., zu I der Gründe).

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 45/03

    Versetzung nach Beschäftigungsurteil

    Er durfte die Maßnahme bei Einhaltung des Verfahrens gem. § 100 Abs. 2 BetrVG bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in jedem Fall aufrechterhalten (BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60, 66, 67 ff., zu I der Gründe; 19. Juni 1984 - 1 ABR 65/82 - BAGE 46, 107, 128 f., zu B IV 4 der Gründe; Thüsing in Richardi BetrVG § 100 Rn. 36, 36a).

    Auch hierfür bedarf es keiner Bescheidung des Feststellungsantrags nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift mehr (BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60, 66, 70, zu II der Gründe; 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - BAGE 54, 147, 167, zu B IV 3 der Gründe; Thüsing in Richardi BetrVG § 100 Rn. 36).

    Ist dieses durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet, endet dann automatisch auch die Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags (BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60, 66, 70, zu II der Gründe).

    Die Einstellung war in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch hier auszusprechen (so bereits BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60, 66, 70 f., zu II der Gründe).

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