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   BAG, 19.01.1983 - 7 AZR 514/80   

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https://dejure.org/1983,1729
BAG, 19.01.1983 - 7 AZR 514/80 (https://dejure.org/1983,1729)
BAG, Entscheidung vom 19.01.1983 - 7 AZR 514/80 (https://dejure.org/1983,1729)
BAG, Entscheidung vom 19. Januar 1983 - 7 AZR 514/80 (https://dejure.org/1983,1729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2047
  • BB 1983, 1920
  • DB 1983, 1153
  • AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 28
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 01.04.1981 - 7 AZR 1003/78

    Unmöglichkeit der Nachschiebung von Kündigungsgründen im Prozeß, die der

    Auszug aus BAG, 19.01.1983 - 7 AZR 514/80
    Hieraus folgt zunächst, daß die Beklagte die streitgegenständliche Kündigung auf sonstige Kündigungsgründe schon deshalb nicht stützen kann, weil sie zu ihnen den Betriebsrat nicht an gehört hat (BAG Urteil vom 1. April 1981 - 7 AZR 1003/78 - BAG 35, 190 = AP Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972).

    d) Ist mithin im Entscheidungsfall der Betriebsrat zu dem einzigen in Betracht kommenden Kündigungsgrund, dem Fehlen des Klägers ab 22. Mai 1978, nicht ordnungsgemäß angehört worden, so ist die streitgegenständliche Kündigung unwirksam, ohne daß es darauf ankommt, ob dieses Ergebnis daraus folgt, daß das AnhÖrungsverfahren insgesamt unwirksam ist (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), oder daraus, daß dieser Kündigungsgrund wegen der zu ihm nicht erfolgten Anhörung des Betriebsrats materiell im Kündigungsschutzprozeß nicht verwertet werden darf, wie es im ähnlichen Sachverhalt des Nachschiebens von dem Betriebsrat nicht mitgeteilten Kündigungsgründen der Fall ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1. April 1981, aaO).

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 201/76

    Krankheit - Anhörungsverfahren - Kündigung - Hinzutreten neuer Kündigungsgründe -

    Auszug aus BAG, 19.01.1983 - 7 AZR 514/80
    Denn durch die vom Betriebsrat zu beachtenden Erklärungsfristen soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit, wenngleich auch nicht Verpflichtung (vgl. BAG Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972, unter I 2 b der Gründe), eröffnet werden, in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Kündigungssachverhal-t die beabsichtigte Kündigung auszusprechen.
  • BAG, 22.04.2010 - 2 AZR 991/08

    Betriebsbedingte Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    In solchen Fällen kann der Betriebsrat nicht zu einem bestimmten Kündigungssachverhalt Stellung nehmen, sondern sich nur - gleichsam gutachterlich - zu einem teilweise fiktiven Sachverhalt äußern (BAG 19. Januar 1983 - 7 AZR 514/80 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 28 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 50; so auch LAG Schleswig-Holstein 28. Juni 1994 - 1 Sa 137/94 - zu II der Gründe, LAGE BetrVG 1972 § 102 Nr. 42 bezüglich einer Anhörung zu einer Kündigung in Abhängigkeit von einer Entschuldigung des Arbeitnehmers wegen eines Fehlverhaltens).
  • BAG, 03.04.1987 - 7 AZR 66/86

    Wirksamkeit einer Betriebsratsanhörung - Stillegung einer Betriebsabteilung -

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 19. Januar 1983 (- 7 AZR 514/80 - AP Nr. 28 zu § 102 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe) die dort streitgegenständliche Kündigung schon deshalb als rechtsunwirksam angesehen, weil der Betriebsrat zu einem Kündigungsgrund, der bei Einleitung des Anhörungsverfahrens objektiv noch nicht vorgelegen hat, nicht wirksam angehört werden konnte.

    Ist mithin im Entscheidungsfall der Betriebsrat zu dem einzig in Betracht kommenden Kündigungsgrund nicht ordnungsgemäß angehört worden, so ist - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1983 (aaO, zu 2 d der Gründe) festgestellt hat - die streitgegenständliche Kündigung unwirksam, ohne daß es darauf ankommt, ob dieses Ergebnis daraus folgt, daß das Anhörungsverfahren insgesamt unwirksam ist (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), oder daraus, daß dieser Kündigungsgrund wegen der zu ihm nicht erfolgten Anhörung des Betriebsrats materiell im Kündigungsschutzprozeß nicht verwertet werden darf, wie es im ähnlichen Sachverhalt des Nachschiebens von dem Betriebsrat nicht mitgeteilten Kündigungsgründen der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1981 - 7 AZR 1003/78 - BAGE 35, 190 = AP Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972).

  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 537/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Nichtleistungsrecht

    Die Anhörung des Betriebsrates zu einem Kündigungsgrund, der bei Einleitung eines Anhörungsverfahrens noch nicht vorliegt, ist unwirksam (Urteil vom 19. Januar 1983 - 7 AZR 514/80 - AP Nr. 28 zu § 102 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe).

    Der zeitliche Ablauf führt lediglich dazu, daß die letzte Weigerung des Klägers bei der Abwägung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB unberücksichtigt bleiben muß (vgl. Urteil vom 19. Januar 1983, aaO).

  • LAG Hamm, 12.01.2006 - 4 Sa 1412/05

    Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anschlussberufung,

    Das vom Insolvenzverwalter eingeleitete Anhörungsverfahren kann grundsätzlich nur für diejenige Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (LAG Hamm, Urt. v. 07.02.2001 - 2 Sa 200/00, DZWIR 2001, 426 [Weisemann] = ZInsO 2001, 678); eine Anhörung gleichsam auf Vorrat ist unzulässig (BAG, Urt. v. 19.01.1983 - 7 AZR 514/80, NJW 1983, 2047, 2048).
  • LAG Hamm, 12.01.2006 - 4 Sa 1512/05

    Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anschlussberufung,

    Das vom Insolvenzverwalter eingeleitete Anhörungsverfahren kann grundsätzlich nur für diejenige Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (LAG Hamm, Urt. v. 07.02.2001 - 2 Sa 200/00, DZWIR 2001, 426 [Weisemann] = ZInsO 2001, 678); eine Anhörung gleichsam auf Vorrat ist unzulässig (BAG, Urt. v. 19.01.1983 - 7 AZR 514/80, NJW 1983, 2047, 2048).
  • LAG Niedersachsen, 23.04.2007 - 9 Sa 815/06

    Beteiligung des Betriebsrates im Rahmen seines Restmandats im Falle der

    Er soll aber auch auf die Willensentscheidung des Arbeitgebers Einfluss nehmen, ob die Kündigungsbefugnis tatsächlich ausgeübt werden soll oder ob es - trotz möglichen Vorliegens eines Kündigungsgrundes - etwa aus sozialen Erwägungen oder Zweckmäßigkeitsgründen richtiger wäre, von einer Kündigung Abstand zu nehmen (BAG vom 19.01.1983 - 7 AZR 514/80 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 28).
  • BAG, 03.04.1987 - 7 AZR 65/86
    a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 19. Januar 1983 (- 7 AZR 514/80 - AP Nr. 28 zu § 102 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe) die dort streit gegenständliche Kündigung schon deshalb als rechtsunwirksam angesehen, weil der Betriebsrat zu einem KUndigungsgrund, der bei Einleitung des Anhörungsverfahrens objektiv noch nicht Vorgelegen hat, nicht wirksam angehört werden konnte.

    4. Ist mithin im Entscheidungsfall der Betriebsrat zu dem ein zig in Betracht kommenden Kündigungsgrund nicht ordnungsgemäß angehört worden, so ist - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1983 (aaO, zu 2 d der Gründe) festgestellt hat - die streitgegenständliche Kündigung unwirksam, ohne daß es darauf ankommt, ob dieses Ergebnis daraus folgt, daß das Anhörungsverfahren insgesamt unwirksam ist (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), oder daraus, daß dieser Kündigungsgrund wegen der zu ihm nicht erfolgten Anhörung des Betriebsrats materiell im Kündigungsschutzprozeß nicht verwertet werden darf, wie es im ähnlichen Sachverhalt des Nachschiebens von dem Betriebsrat nicht mitgeteilten Kündigungsgründen der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1981 - 7 AZR 1003/78 - BAGE 35, 190 = AP Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972).

  • LAG Niedersachsen, 06.03.2006 - 17 Sa 85/06

    Rechtwirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung; Beteiligung des Betriebsrats vor

    Er soll aber auch auf die Willensentscheidung des Arbeitgebers Einfluss nehmen, ob die Kündigungsbefugnis tatsächlich ausgeübt werden soll oder ob es - trotz möglichen Vorliegens eines Kündigungsgrundes - etwa aus sozialen Erwägungen oder Zweckmäßigkeitsgründen richtiger wäre, von einer Kündigung Abstand zu nehmen (BAG vom 19.01.1983 - 7 AZR 514/80 - AP Nr. 28 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 02.02.1984 - 2 AZR 392/82
    Damit war zu diesem Zeitpunkt auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG erfüllt, weil der Kündigungsgrund schon im Zeitpunkt der Anhörung des Betriebsrats Vorgelegen hat (BAG Urteil vom 19. Januar 1983 - 7 AZR 514/80 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 50).
  • BAG, 22.09.1983 - 2 AZR 136/82
    Eine Anhörung ohne Kündigungsabsicht, d. h. eine "Anhörung auf Vorrat", ist unzulässig (BAG Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 19. Januar 1983 - 7 AZR 514/80 - AP Nr. 28 zu § 102 BetrVG 1972).
  • LAG Sachsen, 08.02.1995 - 12 Sa 413/94

    Unternehmerische Entscheidung; Stellreduzierung; Kindertagesstätten

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.06.1994 - 1 Sa 137/94

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats;

  • LAG Nürnberg, 24.04.2015 - 8 Sa 399/14

    Kündigung - Verdachtskündigung - graphologisches Gutachten - Personalratsanhörung

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