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   BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83   

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BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83 (https://dejure.org/1984,614)
BAG, Entscheidung vom 12.07.1984 - 2 AZR 320/83 (https://dejure.org/1984,614)
BAG, Entscheidung vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 (https://dejure.org/1984,614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 96
  • BB 1985, 1599
  • DB 1985, 340
  • AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83
    Der Betriebsrat kann gemäß § 28 Abs. 1 BetrVG seine Mitwirkungsrechte bei Kündigungen nach § 102 BetrVG auf einen von ihm gebildeten Personalausschuß übertragen (Bestätigung des Senatsurteils vom 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 = BAGE 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972).

    Daß der Betriebsrat sein Mitwirkungsrecht nach § 102 BetrVG einem weiteren Ausschuß übertragen kann, ist seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - (BAG 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972) allgemeine Ansicht.

  • BAG, 24.03.1977 - 2 AZR 289/76

    Betriebsbedingte Kündigung - Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den

    Auszug aus BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, die Tatsache, daß Betriebsrats- und Arbeitgebervertreter gemeinsam über die Kündigung beraten und beschlossen haben, sei rechtlich unschädlich, weil die Arbeitgeberseite die Betriebsratsmitglieder weder veranlaßt hat, sofort eine Stellungnahme abzugeben, noch davon abgehalten hat, sich in Abwesenheit des Arbeitgebers zu beraten (BAG Urteil vom 24. März 1977 - 2 AZR 289/76 - AP Nr. 12 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 14.08.1974 - 5 AZR 497/73

    Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung - Teilurteil -

    Auszug aus BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83
    Dies ist auch erforderlich, weil für den mutmaßlichen Parteiwillen in erster Linie die subjektiven Vorstellungen der Parteien zu berücksichtigen sind (BAG Urteil vom 14. August 1974 - 5 AZR 497/73 - AP Nr. 3 zu § 13 KSchG 1969; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 265 m.w.N.).
  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 311/74

    Arbeitsverhältnis: Druckkündigung, Verfristung, Umdeutung

    Auszug aus BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83
    Eine Umdeutung nach § 140 BGB ist dann rechtlich möglich, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger auch erkennbar gewesen ist (BAG 27, 263 = AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung).
  • BAG, 03.02.1982 - 7 AZR 907/79

    Mitwirkungsverfahren - Erörterung - Wirksamkeit der Maßnahme

    Auszug aus BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83
    Auch hier - ebenso wie bei Störungen im Vertrauensbereich (vgl. dazu KR-Hillebrecht, aa0, Rz 99) - kann nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausnahmsweise eine Abmahnung erforderlich sein, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Vertragsverletzung noch nicht zu stark belastet ist und der Arbeitgeber damit rechnen kann, die Abmahnung werde zu einem vertragsgemäßen Verhalten in der Zukunft führen (vgl. BAG Urteil vom 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - AP Nr. 1 zu § 72 BPersVG und KR-Hillebrecht, aaO, Rz 100 für betriebliche Störungen im Leistungsbereich).
  • BAG, 13.10.1955 - 2 AZR 106/54

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung eines

    Auszug aus BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83
    Dies ist auch erforderlich, weil für den mutmaßlichen Parteiwillen in erster Linie die subjektiven Vorstellungen der Parteien zu berücksichtigen sind (BAG Urteil vom 14. August 1974 - 5 AZR 497/73 - AP Nr. 3 zu § 13 KSchG 1969; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 265 m.w.N.).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. u.a. BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG und BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 10.03.1977 - 2 AZR 79/76

    Ordentliche Kündigung - Erkrankung - Entwicklung des Gesundheitszustandes -

    Auszug aus BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. u.a. BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG und BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 16.03.1978 - 2 AZR 424/76

    Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats - Art der beabsichtigten Kündigung -

    Auszug aus BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 320/83
    Dies berührt aber die Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht, weil die vom Betriebsrat entsandten Mitglieder des paritätischen Ausschusses der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung ohne Vorbehalt zugestimmt haben (BAG 30, 176).
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Entscheidend ist, dies hat die Rechtsprechung stets betont, daß eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei besonders groben Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets dann möglich ist, wenn dem Arbeitnehmer seine Pflichtwidrigkeit ohne weiteres erkennbar ist und er mit der Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen konnte (BAGE 31, 153 [BAG 30.11.1978 - 2 AZR 145/77] = AP Nr. 1 zu § 64 SeemG; BAG Urteil vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972, zu B III 3 b der Gründe).
  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher

    Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und nicht durch Verletzungen Arbeitskräfte ausfallen (Senat 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42, 52; 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57).

    b) Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig keiner Abmahnung (Senat 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42, 53; 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57).

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

    a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern einen ausreichenden Grund - zumindest - für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung darstellen können (st. Rspr. Senat 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57; 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 71; 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42, 52; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 900/95 -RzK I 5 i Nr. 120).

    d) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht weiter angenommen, bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedürfe es vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung (BAG 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 57; 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42).

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Dies ist der Fall, wenn er seine Vertragsverletzungen hartnäckig und uneinsichtig fortsetzt, obwohl er die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens kannte; der Arbeitgeber müßte auch hier bei Ausspruch einer Abmahnung mit weiteren erheblichen Pflichtverletzungen rechnen (Senatsurteile vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 1O2 BetrVG 1972 und vom 18. Mai 1994 - 2 AZR 626/93 - AP, aaO; Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rz 76; Hueck/von Hoyningen-Huene, aaO, § 1 Rz 285; KR-Hillebrecht, BGB, § 626 Rz 98; Stahlhacke/Preis, aaO, Rz 686).
  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    a) Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, häufig reichen sie zumindest für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus (vgl. BAG Urteil vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972, zu B III der Gründe; BAG Urteil vom 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP Nr. 47 zu § 102 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe; LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Juni 1977 - 9 Sa 154/77 - NJW 1978, 444; Urteil vom 8. März 1983 - 3 Sa 903/82 - BB 1984, 1876; LAG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 1980 - 18 Sa 673/80 - DB 1980, 2345; LAG Hamm, Urteil vom 23. Juli 1981 - 10 Sa 342/81 - BB 1981, 1642; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 110; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rz 357; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 268; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Kündigungsrecht, 3. Aufl., 10. Kapitel Rz 121; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz, 5. Aufl., Rz 532; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 125 VII 39 und § 130 II 34).

    Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind (BAG Urteil vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972, zu B III 3 b der Gründe), sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, daß die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und nicht durch Verletzungen Arbeitskräfte ausfallen.

    b) Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung (BAG Urteil vom 12. Juli 1984, aaO, zu B III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP Nr. 47 zu § 102 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe).

    Eine Abmahnung kann nur dann verlangt werden, wenn der Arbeitgeber zum einen damit rechnen kann, daß die Abmahnung zu einem vertragsgemäßen Verhalten des Arbeitnehmers in der Zukunft führen werde, und zum anderen das Arbeitsverhältnis durch die Vertragsverletzung noch nicht zu stark belastet ist (BAG Urteil vom 12. Juli 1984, aaO, und BAG Urteil vom 12. März 1987, aaO).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Dies bedeutet, daß bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen eine Abmahnung jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (Senatsurteile vom 30. November 1978 - 2 AZR 145/77 - BAGE 31, 153 = AP Nr. 1 zu § 64 SeemG; 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42 = AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - BAGE 74, 127 = AP Nr. 112 zu § 626 BGB; vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93

    Abmahnung; Beteiligung des Personalrats

    Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, daß der Arbeitnehmer gar nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten (Senatsurteil vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 1 Rz 285).
  • BAG, 20.10.1993 - 7 ABR 26/93

    Übertragung von Aufgaben auf gemeinsame Ausschüsse

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juli 1984 (- 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972).

    Daran ändert entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer das Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juli 1984 (- 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972) nichts.

    Der Zweite Senat hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 (aaO, zu II 2 a der Gründe) ausgeführt, daß gegen eine derartige Delegation keine durchgreifenden Bedenken bestehen, auch wenn auf diese Weise dem eigentlichen Personalausschuß wesentliche Funktionen entzogen werden.

    Der Zweite Senat hat sich im Urteil vom 12. Juli 1984 (aaO) mit einer derartigen Fallgestaltung nicht auseinandergesetzt und auch nicht als obiter dictum die Auffassung vertreten, die Mitglieder des weiteren Ausschusses müßten auch hier einem daneben bestehenden gemeinsamen Ausschuß von Arbeitgeber und Betriebsrat angehören.

  • ArbG Berlin, 09.05.2014 - 28 Ca 4045/14

    Abmahnungserfordernis - Kündigung wegen privater Internetnutzung

    zur Folgepraxis etwa BAG 12.7.1984 - 2 AZR 320/83 - AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 32 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 57 [B.III.b.]: "Auch besonders schwere Verstöße bedürfen keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewußt sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt"; 9.1.1986 - 2 ABR 24/85 - AP § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 20 = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 98 = NZA 1986, 467, 468 [II.3 b, cc.]: "Ist der Vertrauensbereich der Vertragspartner betroffen, bedarf es einer Abmahnung nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen"; 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; 31.3.1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42 = AP § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 32 = NZA 1994, 409 [III.2 b.]: "Bei Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung (...).

    Der Arbeitnehmer weiß von vornherein, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten missbilligt"; 26.8.1993 - 2 AZR 154/93 - BAGE 74, 127 = AP § 626 BGB Nr. 112 = NZA 1994, 63 [B.I.3 a.]: "Entscheidend ist, dies hat die Rechtsprechung stets betont, dass eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei besonders groben Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets dann möglich ist, wenn dem Arbeitnehmer seine Pflichtwidrigkeit ohne weiteres erkennbar ist und er mit der Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen konnte"; 10.2.1999 - 2 ABR 31/98 - BAGE 91, 30 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 42 = NZA 1999, 708 [B.II.5.], wonach "bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen eine Abmahnung jedenfalls dann entbehrlich" sei, "wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist"; s. aus neuerer Zeit auch BAG 25.3.2004 - 2 AZR 341/03 - NJW 2004, 3508 = NZA 2004, 1214 [B.II.3.].S. zur Folgepraxis etwa BAG 12.7.1984 - 2 AZR 320/83 - AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 32 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 57 [B.III.b.]: "Auch besonders schwere Verstöße bedürfen keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewußt sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt"; 9.1.1986 - 2 ABR 24/85 - AP § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 20 = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 98 = NZA 1986, 467, 468 [II.3 b, cc.]: "Ist der Vertrauensbereich der Vertragspartner betroffen, bedarf es einer Abmahnung nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen"; 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; 31.3.1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42 = AP § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 32 = NZA 1994, 409 [III.2 b.]: "Bei Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung (...).

    157) S. zur Folgepraxis etwa BAG 12.7.1984 - 2 AZR 320/83 - AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 32 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 57 [B.III.b.]: "Auch besonders schwere Verstöße bedürfen keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewußt sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt"; 9.1.1986 - 2 ABR 24/85 - AP § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 20 = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 98 = NZA 1986, 467, 468 [II.3 b, cc.]: "Ist der Vertrauensbereich der Vertragspartner betroffen, bedarf es einer Abmahnung nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen"; 18.11.1986 - 7 AZR 674/84 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17 = NZA 1987, 418 [II.5.]; 31.3.1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42 = AP § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 32 = NZA 1994, 409 [III.2 b.]: "Bei Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich keiner Abmahnung (...).

  • BAG, 25.04.1996 - 2 AZR 74/95

    Personenbedingte Kündigung; Entziehung einer betrieblichen Fahrerlaubnis

    Zwar bedürfen auch besonders schwere Pflichtverstöße des Arbeitnehmers keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewußt sein muß, daß er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (vgl. BAG Urteil vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972).
  • LAG Hamm, 30.10.2009 - 10 Sa 803/09

    Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Betreten des Betriebsgelände

  • BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86

    Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor fristloser Kündigung

  • LAG München, 02.07.1987 - 4 (5) Sa 703/86

    Beweiswert eines Beweises durch Zeugen vom Hörensagen

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 461/94

    Betriebsrat: Informationsanspruch - Gründe für den Kündigungsentschluss -

  • BAG, 19.02.2008 - 9 AZN 777/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - Sitzungsöffentlichkeit

  • LAG Hamm, 14.08.2015 - 13 Sa 576/15

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrers wegen

  • LAG Hamm, 03.04.2009 - 10 Sa 1565/08

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Kündigung wegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 9 Sa 961/04

    Fristlose Kündigung und Arbeitsverweigerung

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
  • LAG Hamm, 07.01.2005 - 10 Sa 1228/04

    Außerordentliche Kündigung Unterschlagung eines Betrages für die im Betrieb

  • LAG Hamm, 20.06.2005 - 10 Sa 1791/04

    ordentliche Kündigung eines Werkschutzmitarbeiters unzutreffende Eintragungen von

  • LSG Baden-Württemberg, 31.03.2009 - L 13 AL 5677/07

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - arbeitsvertragswidriges

  • LAG Hamm, 25.03.2011 - 10 Sa 1788/10

    Außerordentliche Kündigung; Holzdiebstahl; Interessenabwägung; Entbehrlichkeit

  • LAG Hamm, 22.11.2001 - 17 Sa 1178/01

    Zugang einer außerordentlichen fristlosen Kündigung durch Aushändigung im

  • LAG Hamm, 29.07.1994 - 18 (2) Sa 2016/93

    Kündigung wegen Nichtanzeige eines Diebstahls - Tätlichkeit

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2008 - 24 U 64/08

    Anwaltshaftung: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 - 4 Sa 1076/15

    Tätlichkeit gegen Kollegin

  • LAG Hamm, 09.07.2004 - 10 Sa 398/04

    außerordentliche Kündigung, Verdachtskündigung, Diebstahl- bzw.

  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 762/97
  • LAG Hamm, 03.12.1998 - 4 Sa 703/98

    Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung; Anspruch auf

  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2010 - L 3 AL 3423/07
  • LAG Hamm, 29.07.1994 - 2 Sa 2016/93

    Fristlose Kündigung bei Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung

  • ArbG Berlin, 24.05.2006 - 78 Ca 4112/06
  • ArbG Würzburg, 07.11.2007 - 9 Ca 986/07

    Abmahnung muß konkret sein!

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