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   BAG, 31.01.1990 - 7 ABR 39/89   

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BAG, 31.01.1990 - 7 ABR 39/89 (https://dejure.org/1990,1517)
BAG, Entscheidung vom 31.01.1990 - 7 ABR 39/89 (https://dejure.org/1990,1517)
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 (https://dejure.org/1990,1517)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirkung des Benachteiligungsverbots im Betriebsverfassungsgesetz - Anspruch auf Erstattung der einem Betriebsratsmitglied entstandenen Rechtsanwaltskosten - Die dem Arbeitnehmer durch seine Beteiligung am Zustimmungsersetzungsverfahren entstehenden Kosten als Kosten der ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 78 Satz 2, § 40 Abs. 1, § 103 Abs. 2
    Zustimmungsersetzungsverfahren - Kosten des Betriebsratsmitglieds

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 78 Satz 2, § 40 Abs. 1, § 103 Abs. 2
    Zustimmungsersetzungsverfahren bei fristloser Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Erstattung der Rechtsanwaltskosten des Betriebsratsmitglieds bei Rechtsmitteleinlegung durch ihn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 152
  • BB 1991, 205
  • BB 1991, 70
  • BB 1997, 1748
  • DB 1991, 495
  • AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 63/76

    Beteiligung - Beschlußverfahren - Ersetzung der Zustimmung - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 ABR 39/89
    In diesem Rahmen sind die einem einzelnen Betriebsratsmitglied durch die Einleitung eines Beschlußverfahrens oder durch die Beteiligung daran entstehenden Rechtsanwaltskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig, wenn das Betriebsratsmitglied gerade im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat sowie zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben im Betrieb tätig geworden ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl.z.B. Beschluß vom 3. April 1979 - 6 ABR 63/76 - AP Nr. 16 zu § 40 BetrVG 1972).

    Die in diesem Verfahren zu berücksichtigenden kollektiven Interessen sind schon durch den Betriebsrat als Antragsgegner des Verfahrens nach § 103 BetrVG zu vertreten (vgl. BAG Beschluß vom 3. April 1979, aaO).

  • BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 118/74

    Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 ABR 39/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 27, 113, 119 [BAG 24.04.1975 - 2 AZR 118/74] = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 3 und 3a der Gründe) entfaltet nämlich die die Zustimmung des Betriebsrats ersetzende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine präjudizielle Wirkung im späteren Kündigungsschutzprozeß.
  • BAG, 19.04.1989 - 7 ABR 6/88

    Betriebsrat: Sachaufwand - Kosten zur sachgerechten Verteidigung eines

    Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 ABR 39/89
    Zu diesen Aufwendungen können auch die Kosten eines Rechtsstreits des Betriebsratsmitglieds mit seinem Arbeitgeber oder mit dem Betriebsrat gehören, so z.B. die Kosten eines Ausschlußverfahrens gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG (vgl. hierzuSenatsbeschluß vom 19. April 1989 - 7 ABR 6/88 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 62, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • LAG Hamm, 08.02.1989 - 3 TaBV 126/88

    Erstattungsanspruch; Kostenerstattung; Rechtsanwaltskosten; Kündigung;

    Auszug aus BAG, 31.01.1990 - 7 ABR 39/89
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Februar 1989 - 3 TaBV 126/88 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94

    Trinkgelder als Arbeitsentgelt

    Zweck der Vorschrift ist es, den Betriebsverfassungsorganen und ihren Mitgliedern eine ungestörte und unbeeinflußte Amtsausübung zu gewährleisten und die Mitglieder in ihrer persönlichen Stellung, vor allem als Arbeitnehmer des Betriebes, vor Nachteilen wegen ihrer Amtsstellung zu bewahren (vgl. z. B. BAG Beschluß vom 21. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - AP Nr. 28 zu § 103 BetrVG 1972).

    Entgegen der Ansicht der Revision unterscheidet sich damit die vorliegende Fallgestaltung grundlegend vom Senatsbeschluß vom 21. Januar 1990 (- 7 ABR 39/89 -, aao.), in dem eine allein auf der Betriebsratstätigkeit beruhende Schlechterstellung dadurch auszugleichen war, daß der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied hinsichtlich der Erstattung von Prozeßkosten ebenso behandeln mußte wie andere Arbeitnehmer, die nicht dem Betriebsrat angehörten.

  • BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 276/99

    Personalvertretungsrechtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen

    Insoweit herrscht Übereinstimmung, soweit es um das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG geht (Senat 24. April 1975 - 2 AZR 118/74 - BAGE 27, 113; 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 - AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 33, zu B I 1 der Gründe; 9. Januar 1986 - 2 ABR 24/85 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 20 = EzA BGB § 626 nF Nr. 98, zu II 2 a der Gründe; BAG 21. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28, zu 2 b der Gründe; aus der Literatur etwa KR-Etzel aaO § 103 BetrVG Rn. 139; ErfK-Hanau/Kania § 103 BetrVG Rn. 15; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 7. Aufl. Rn. 1019; Hueck/von Hoyningen-Huene KSchG 12. Aufl. § 15 Rn. 143 f.; Kittner/ Däubler/Zwanziger aaO § 103 BetrVG Rn. 53; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 103 Rn. 59, 78; GK-BetrVG-Kraft 6. Aufl. § 103 Rn. 44, 60; Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5. Aufl. § 103 Rn. 49, 57; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier Bundespersonalvertretungsgesetz 9. Aufl. § 47 Rn. 24, 26; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/ Schlatmann Bundespersonalvertretungsgesetz Stand Januar 2000 § 47 Rn. 80, 102; Fischer/Goeres Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder Stand Dezember 1999 § 47 BPersVG Rn. 31, 38; Dietz/Richardi Bundespersonalvertretungsgesetz 2. Aufl. § 47 Rn. 37, 45).
  • BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99

    Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und

    Deshalb sind Anwaltskosten, die ein Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Beteiligung in einem Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG entstanden sind, nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig, weil es sich nicht um eine Betriebsratstätigkeit handelt und die in diesem Verfahren zu berücksichtigenden kollektiven Interessen vom Betriebsrat selbst zu wahren sind (BAG 21. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28).

    Danach kann eine unzulässige Benachteiligung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Vergleich zu den übrigen Arbeitnehmern darin liegen, daß es allein wegen seiner Amtsstellung mit Vermögensaufwendungen belastet wird, die bei einem sonstigen Arbeitnehmer ohne betriebsverfassungsrechtliches Amt nicht den Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber treffen würden (BAG 21. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28).

  • BAG, 10.12.1992 - 2 ABR 32/92

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts geht von der selbständigen Beschwerdebefugnis des im Zustimmungsersetzungsverfahren unterlegenen Betriebsratsmitglieds aus, wenn er die Anwaltskosten, die ihm in dem von ihm allein - erfolgreich - durchgeführten Beschwerdeverfahren entstanden sind, nach § 78 Satz 2 BetrVG seitens des Arbeitgebers für erstattungspflichtig angesehen hat (BAG Beschluß vom 21. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - AP Nr. 28 zu § 103 BetrVG 1972).
  • LAG Hamm, 23.06.2017 - 13 Sa 18/17

    Rechtsfolgen der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 15.08.2002 - 2 AZR 214/01 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 48; 11.05.2000 - 2 AZR 276/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 42; 10.12.1992 - 2 ABR 32/92 - AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 4; 31.01.1990 - 1 ABR 39/89 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28; 24.04.1975 - 2 AZR 118/74 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 3) entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung, mit der die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ersetzt wurde, Bindungswirkung für einen späteren Kündigungsschutzprozess.
  • LAG Hamm, 28.11.2008 - 10 Sa 1921/07

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Führung unerlaubter

    Wird jedoch der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung oder einem Zustimmungsersetzungsantrag stattgegeben, besteht kein Kostenerstattungsanspruch, weil keine erforderliche Betriebsratstätigkeit vorliegt (BAG, 03.04.1979 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 16; BAG, 31.01.1990 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28; Fitting, a.a.O., § 40 Rn. 62 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 15.02.2013 - 13 TaBV 9/13

    Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts im Zustimmungsersetzungsverfahren

    Vor dem Hintergrund entspricht es allgemeiner Meinung ( z.B. BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 63/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 16; 21.01.1990 - 7 ABR 39/89 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28; Fitting, 26. Aufl., § 40 Rn. 62 m.w.N.) , dass Anwaltskosten, die einem nach § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zu beteiligenden Arbeitnehmer entstehen, mangels Betriebsratstätigkeit nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig sind.

    Allerdings kann nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 21.01.1990 - 7 ABR 39/89 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 28) eine unzulässige Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes darin liegen, dass es allein aufgrund seiner Amtsstellung endgültig mit Vermögensaufwendungen belastet wird, die im Falle eines sonstigen Arbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation nicht entstehen würden.

  • LAG Köln, 26.07.2010 - 5 SaGa 10/10

    Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds durch Zuweisung eines Großraumbüros;

    Dabei ist § 78 Satz 2 BetrVG unmittelbar anspruchsbegründende Norm und erfasst nicht nur Ansprüche auf Beseitigung von Ungleichbehandlungen wegen der Amtstätigkeit, sondern auch wegen der Amtsstellung (BAG Beschluss vom 31.1.1990 - 7 ABR 39/89, BB 1991, 205 f; BAG Urteil vom 15.1.1992 - 7 AZR 194/91, AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972).
  • LAG München, 22.09.1998 - 8 TaBV 35/98

    Kostenerstattung: Keine Erstattung der Anwaltsgebühren im Verfahren nach § 78a

    Allein für den Fall, daß der Antrag eines Arbeitgebers gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG zurückgewiesen wurde, hat das Bundesarbeitsgericht - allerdings nicht auf Grund § 40 Abs. 1 BetrVG - eine Erstattungspflicht der ausgefallenen Anwaltskosten, jedoch gemäß § 78 S. 2 BetrVG anerkannt (BAG vom 31. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - NZA 1991/152).
  • BAG, 10.02.1999 - 7 ABR 60/97

    Betriebsverfassungsrechtlicher Kostenerstattungsanspruch: Anwaltskosten

    Wahrt das Betriebsratsmitglied in dem gerichtlichen Verfahren keine kollektivrechtlichen, sondern persönliche, individualrechtliche Interessen aus dem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Rechten, kann allein die Zugehörigkeit zum Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung der bei der Rechtsverteidigung entstehenden Anwaltskosten begründen ( BAG Beschluß vom 21. Januar 1990 - 7 ABR 39/89 - AP Nr. 28 zu § 103 BetrVG 1972, zu 1 b der Gründe).
  • VG Frankfurt/Main, 20.11.1995 - 9 G 3166/95

    Anspruch einer Frauenbeauftragten auf Zuleitung eines

  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 7/90
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2000 - 5 Ta 223/99

    Wert einer anwaltlichen Tätigkeit; Festsetzung eines Gegenstandswertes;

  • LAG Köln, 01.02.1991 - 11 TaBV 78/90
  • LAG Bremen, 20.05.1992 - 1 Ta 28/92

    Beteiligter des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens; Antrag auf

  • ArbG Hamburg, 24.01.1997 - 2 BV 16/96

    Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber von einer

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