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   BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96   

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BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96 (https://dejure.org/1996,194)
BAG, Entscheidung vom 31.07.1996 - 10 AZR 45/96 (https://dejure.org/1996,194)
BAG, Entscheidung vom 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 (https://dejure.org/1996,194)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung aus Sozialplan - Ausschluss von Sozialplanleistungen - Vorliegen der Voraussetzungen für den übergangslosen Rentenbezug nach Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Wirksamkeit einer Leistungsausschlussklausel - Verstoss ...

  • archive.org
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Sozialplanleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 112, 75
    Sozialplanabfindung - Ausschluß älterer Arbeitnehmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 112, § 75
    Sozialplanabfindung: Zulässiger Ausschluß solcher Arbeitnehmer, die entweder sofort oder nach Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld rentenbezugsberechtigt sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1996, 1954
  • NZA 1997, 165
  • BB 1996, 2472
  • BB 1997, 364
  • DB 1997, 281
  • AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 26.07.1988 - 1 AZR 156/87

    Sozialplan - Altersruhegeld

    Auszug aus BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96
    Die Betriebspartner sind danach verpflichtet, darauf zu achten, daß die Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden (BAG Urteile vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 489/91 - n.v.; vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972).

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 26. Juli 1988 (aaO) ausgeführt, § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sei nicht verletzt, wenn die Betriebspartner einerseits eine nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, auf der anderen Seite jedoch die Arbeitnehmer von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie nach entsprechendem Bezug von Arbeitslosengeld nahtlos Rente erhalten können.

    Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, daß Betriebsvereinbarungen und insbesondere Sozialpläne der gerichtlichen Kontrolle dahin unterliegen, ob die getroffene Regelung diesen in § 75 BetrVG normierten Grundsätzen genügt (BAG Urteile vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 -, aaO; vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 -, aaO; vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 489/91 -, n.v.).

  • BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82

    Billigkeitskontrolle eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96
    Dies bedeutet jedoch nicht (BAG Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972), daß damit in einer betrieblichen Regelung jede unterschiedliche Behandlung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern unzulässig wäre.

    Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, daß Betriebsvereinbarungen und insbesondere Sozialpläne der gerichtlichen Kontrolle dahin unterliegen, ob die getroffene Regelung diesen in § 75 BetrVG normierten Grundsätzen genügt (BAG Urteile vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 -, aaO; vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 -, aaO; vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 489/91 -, n.v.).

  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 489/91

    Anspruch eines Außendienstmitarbeiters auf Abfindung aus einem Sozialplan -

    Auszug aus BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96
    Die Betriebspartner sind danach verpflichtet, darauf zu achten, daß die Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden (BAG Urteile vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 489/91 - n.v.; vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972).

    Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, daß Betriebsvereinbarungen und insbesondere Sozialpläne der gerichtlichen Kontrolle dahin unterliegen, ob die getroffene Regelung diesen in § 75 BetrVG normierten Grundsätzen genügt (BAG Urteile vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 -, aaO; vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 -, aaO; vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 489/91 -, n.v.).

  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92

    Sozialplanabfindung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96
    Der Inhalt des Sozialplans muß dabei jedoch dem Normzweck von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entsprechen, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder doch zu mildern, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (BAGE 74, 62 = AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972); mit einem begrenzten Sozialplanvolumen soll den von der Betriebsstillegung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe gewährt werden (BAGE 71, 280 = AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 25.11.1993 - 2 AZR 324/93

    Abfindung; Aufhebungsvertrag; Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96
    Die Betriebspartner durften dabei berücksichtigen, daß ohne Ausschluß einzelner - wirtschaftlich abgesicherter - Arbeitnehmer lediglich Abfindungen in einer derart geringfügigen Höhe gezahlt werden könnten, daß durch diese Abfindungen weder eine länger dauernde Arbeitslosigkeit überbrückt noch der verlorene Besitzstand aus dem langjährigen Arbeitsverhältnis ausgeglichen werden konnte (BAGE 75, 143 = AP Nr. 114 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94

    Sozialplanabfindung - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96
    Sie können bei ihrer Regelung von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen und nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden (BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 11.08.1993 - 10 AZR 558/92

    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung

    Auszug aus BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96
    Der Inhalt des Sozialplans muß dabei jedoch dem Normzweck von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entsprechen, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder doch zu mildern, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (BAGE 74, 62 = AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972); mit einem begrenzten Sozialplanvolumen soll den von der Betriebsstillegung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe gewährt werden (BAGE 71, 280 = AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 885/94

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Abfindung - Sozialplan -

    Auszug aus BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96
    Die Betriebspartner sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen und daher auch berechtigt, Arbeitnehmer von Leistungen des Sozialplans auszunehmen (BAG Urteil vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 - AP Nr. 96 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in Sozialplan

    Auszug aus BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96
    Eine Differenzierung aufgrund bestehender tatsächlicher und für die jeweilige Regelung erheblicher Gesichtspunkte ist zulässig (BAGE 65, 199, 204 f. = AP Nr. 56 zu § 112 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Allerdings darf er nicht den Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verfehlen, die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer zumindest zu mildern (BAG 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 86, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien in einem Sozialplan die Reduzierung oder gar den völligen Ausschluss von Leistungen bei den Arbeitnehmern vorsehen, die vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen können (vgl. 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 45 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 43, zu II 1 und 3 der Gründe; 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 86, zu II 2 b der Gründe; 3. August 1999 - 1 AZR 677/98 -, zu II 2 a aa der Gründe; 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 -).
  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 760/00

    Sozialplanabfindung - Berechnung bei Wechsel von Teilzeit- in

    Sie haben innerhalb der Grenzen von Recht und Billigkeit darüber zu befinden, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise sie die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen (vgl. Senat 15. Dezember 1998 - 1 AZR 332/98 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 126 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 103, zu 2 c dd der Gründe mwN; BAG 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 86, zu II 2 a der Gründe mwN; 24. Januar 1996 - 10 AZR 155/95 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 98 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 83, zu 2 b der Gründe).

    Sie können von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen und bei ihrer Regelung nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden (vgl. Senat 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - BAGE 59, 359, 365, zu B II 2 der Gründe mwN; BAG 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - aaO, zu II 2 a der Gründe).

    Der Inhalt des Sozialplans muß aber - nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung - dem Normzweck von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entsprechen, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder doch zu mildern, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (BAG 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - aaO, zu II 2 a der Gründe mwN).

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