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   BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02   

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BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02 (https://dejure.org/2003,848)
BAG, Entscheidung vom 06.05.2003 - 1 ABR 11/02 (https://dejure.org/2003,848)
BAG, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 (https://dejure.org/2003,848)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Angemessenheit eines Sozialplans; Wirtschaftliche Vertretbarkeit des Gesamtvolumens; Ermessensausübung durch Einigungsstelle; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Unterschiedliche Behandlung bei Abfindungsleistung; Fremdgekündigte und freiwillig ausgeschiedene ...

  • Judicialis

    BetrVG § 75 Abs. 1; ; BetrVG § 76 Abs. 5; ; BetrVG § 111; ; BetrVG § 112 Abs. 1; ; BetrVG § 112 Abs. 5; ; ZPO § 256

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans ? Maßgeblichkeit der objektiven Umstände zum Zeitpunkt der Aufstellung ? Irrelevant, ob die von der Einigungsstelle angenommenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände zutreffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 106, 95
  • ZIP 2003, 2266
  • NZA 2004, 108
  • BB 2004, 218
  • DB 2004, 193
  • AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 14.09.1994 - 10 ABR 7/94

    Anfechtung eines Sozialplanes

    Auszug aus BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02
    Dagegen ist ohne Bedeutung, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind sowie eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG 29. Januar 2002 - 1 ABR 18/01 -^BAGE 100, 239, 249, zu B I 2 c bb der Gründe; 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106, zu B I 4 der Gründe mwN; 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30, 36 f., zu B II 2 b aa der Gründe; 27. Oktober 1992 - 1 ABR 4/92 - BAGE 71, 259; 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 122, zu B IV 2 der Gründe; Fitting BetrVG 21. Aufl. § 76 Rn. 105 mwN auch zur Gegenmeinung).

    Er sieht nicht etwa für alle Arbeitnehmer eine gleich bemessene Abfindung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des jeweiligen Bruttogehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit vor; dies vertrüge sich in der Regel mit den gesetzlichen Erfordernissen nicht (BAG 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30).

    Der Vorwurf der Arbeitgeberin, die Einigungsstelle habe nicht auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen geachtet und einen Gesamtbetrag der Sozialplanleistungen vorgesehen, der den Fortbestand des Unternehmens gefährde, betrifft die Überschreitung von Grenzen des Ermessens (BAG 26. Mai 1988 - 1 ABR 11/87 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 76 Nr. 41, zu B I 3 a bb der Gründe; 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30).

    (3) In § 112 Abs. 5 BetrVG ist nicht ausdrücklich definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Sozialplan wirtschaftlich vertretbar ist (BAG 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30, 39, zu B II 2 c der Gründe; v. Hoyningen-Huene RdA 1986, 102, 103).

    Bei der Prüfung, wie sehr der Sozialplan das Unternehmen belastet und ob er möglicherweise dessen Fortbestand oder denjenigen der verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet, ist nicht nur das Verhältnis von Aktiva und Passiva zu berücksichtigen, sondern auch die Liquiditätslage (vgl. dazu BAG 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30, 39, zu B II 2 c der Gründe; v. Hoyningen-Huene RdA 1986, 102; Hess in HSWG 6. Aufl. § 112 Rn. 148; Annuß in Richardi BetrVG 8. Aufl. § 112 Rn. 143; Fabricius/Oetker GK-BetrVG 7. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 310; Fitting BetrVG 21. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 242; DKK-Däubler aaO §§ 112, 112a Rn. 90; Drukarczyk RdA 1986, 115; Targan AuA 1993, 42).

  • BAG, 27.10.1987 - 1 ABR 9/86

    Überprüfung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02
    Der Spruch vom 11. Januar 2001 sieht jedoch eigenständige Leistungen als Ausgleich für Nachteile wegen des Wegfalls der Mitgliedschaft in der VBL nicht vor (für einen solchen Nachteilsausgleich vgl. den der Entscheidung des BAG vom 27. Oktober 1987 - 1 ABR 9/86 - BAGE 56, 270 zugrunde liegenden Sachverhalt).

    Auch eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1, Abs. 3 BetrVG scheidet aus (BAG 27. Oktober 1987 - 1 ABR 9/86 - BAGE 56, 270 mwN; Fabricius/Oetker GK-BetrVG 7. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 333 mwN; Annuß in Richardi BetrVG 8. Aufl. § 112 Rn. 165; Fitting BetrVG 21. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 241 f.).

    Verlangt die wirtschaftliche Vertretbarkeit eine Kürzung des auf Grund der sozialen Belange ermittelten Sozialplanbedarfs, dann gibt sie damit die Obergrenze des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen vor (BAG 27. Oktober 1987 - 1 ABR 9/86 - BAGE 56, 270; Fabricius/Oetker GK-BetrVG 7. Aufl. Rn. 309).

    So hat das Bundesarbeitsgericht Aufwendungen für einen Sozialplan jedenfalls in Höhe des Einspareffekts eines Jahres für vertretbar gehalten (BAG 27. Oktober 1987 - 1 ABR 9/86 - BAGE 56, 270).

  • BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 27/80

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeitregelung - Ladenschlusszeiten

    Auszug aus BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02
    Dagegen ist ohne Bedeutung, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind sowie eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG 29. Januar 2002 - 1 ABR 18/01 -^BAGE 100, 239, 249, zu B I 2 c bb der Gründe; 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106, zu B I 4 der Gründe mwN; 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30, 36 f., zu B II 2 b aa der Gründe; 27. Oktober 1992 - 1 ABR 4/92 - BAGE 71, 259; 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 122, zu B IV 2 der Gründe; Fitting BetrVG 21. Aufl. § 76 Rn. 105 mwN auch zur Gegenmeinung).

    Insoweit gilt nichts anderes als für die gerichtliche Inhaltskontrolle von Betriebsvereinbarungen (BAG 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 121 f., zu B IV 1 der Gründe; 21. September 1993 - 1 ABR 16/93 - BAGE 74, 206, 211, zu B II 1 b der Gründe mwN; Kreutz GK-BetrVG 7. Aufl. § 76 Rn. 162 mwN).

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02
    35 Verfahren gelangten in die Revisionsinstanz, in der die Kläger endgültig obsiegten (BAG 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - ZIP 2003, 733, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Soweit das Landesarbeitsgericht auf den seinerzeit ungewissen Ausgang der Kündigungsschutzklagen hingewiesen hat, über die am 26. September 2002 zugunsten der zu diesem Zeitpunkt noch 34 Kläger entschieden worden ist (BAG 22. September 2002 - 2 AZR 636/01 - ZIP 2003, 733, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), hat es übersehen, daß bis zum Abschluß dieser Verfahren zwar von Einsparungen durch das Ausscheiden der Kläger nicht gesprochen werden konnte, daß aber bis dahin auch Sozialplanansprüche nicht erfüllt werden mußten und eine Belastung der Liquidität nicht darstellten.

  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 885/94

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Abfindung - Sozialplan -

    Auszug aus BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02
    Sie können bei ihrer Regelung von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen oder nach der Vermeidbarkeit von Nachteilen unterscheiden (BAG 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 - BAGE 80, 286, 291, zu III 1 der Gründe mwN).

    Eine Veranlassung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung bestimmt, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um so eine sonst notwendig werdende Kündigung seitens des Arbeitgebers zu vermeiden (BAG 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 - BAGE 80, 286, 292, zu III 2 b der Gründe).

  • BAG, 23.08.1988 - 1 AZR 284/87

    Bemessung der Höhe einer Sozialplanabfindung - Ausgleich und Milderung der

    Auszug aus BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02
    Zwar wäre eine solche Begrenzung auch in einem Sozialplan zulässig, ohne daß damit notwendig gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde (BAG 23. August 1988 - 1 AZR 284/87 - BAGE 59, 255).
  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 11/87

    Einigungsstellenbeschluss über Sozialplan

    Auszug aus BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02
    Der Vorwurf der Arbeitgeberin, die Einigungsstelle habe nicht auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen geachtet und einen Gesamtbetrag der Sozialplanleistungen vorgesehen, der den Fortbestand des Unternehmens gefährde, betrifft die Überschreitung von Grenzen des Ermessens (BAG 26. Mai 1988 - 1 ABR 11/87 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 76 Nr. 41, zu B I 3 a bb der Gründe; 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30).
  • BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Festlegung der zuschlagspflichtigen

    Auszug aus BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02
    Insoweit gilt nichts anderes als für die gerichtliche Inhaltskontrolle von Betriebsvereinbarungen (BAG 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 121 f., zu B IV 1 der Gründe; 21. September 1993 - 1 ABR 16/93 - BAGE 74, 206, 211, zu B II 1 b der Gründe mwN; Kreutz GK-BetrVG 7. Aufl. § 76 Rn. 162 mwN).
  • BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94

    Sozialplanabfindung - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02
    Durch den Sozialplan sollen wirtschaftliche Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ausgeglichen oder gemildert, nicht etwa erbrachte Leistungen für den Betrieb oder eine Betriebszugehörigkeit nachträglich vergütet werden (BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93

    Sozialplanabfindung - betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02
    § 75 Abs. 1 und § 112a Abs. 1 BetrVG gebieten es in solchen Fällen, gekündigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages ausgeschieden sind, gleich zu behandeln (BAG 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 77 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 75).
  • BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 445/89

    Wesentlicher Betriebsteil

  • BAG, 29.01.2002 - 1 ABR 18/01

    Einigungsstelle zu Entlohnungsgrundsätzen; Verfahrensfehler

  • BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 1/99

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan

  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 4/92

    Zulässigkeit von Punktsystemen bei Auswahlrichtlinien für Versetzungen -

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 37/01

    Mitbestimmung bei Bildungsurlaub - Zuständigkeit der Einigungsstelle

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.11.2001 - 2 TaBV 20/01
  • BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07

    Videoüberwachung im Betrieb

    Er ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet (vgl. BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - BAGE 106, 95, zu B I der Gründe mwN).
  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 21/03

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Der zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtete (vgl. etwa BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I der Gründe mwN) und auch im Übrigen zulässige Antrag des Betriebsrats ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet.
  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Dagegen ist ohne Bedeutung, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind und eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe mwN).

    Insoweit gilt nichts anderes als für die gerichtliche Inhaltskontrolle von Betriebsvereinbarungen (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 e aa der Gründe mwN).

    Die sozialen Belange der Arbeitnehmer rechtfertigen in keinem Fall höhere Leistungen als sie ein vollständiger Ausgleich aller wirtschaftlichen Nachteile verlangt (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 e cc (1) der Gründe mwN).

    Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung stellt damit eine zusätzliche Ermessensgrenze für die Einigungsstelle dar (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 e der Gründe mwN).

  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06

    Spaltung eines Betriebs

    Er ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet (vgl. BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 8, zu B I der Gründe mwN).
  • BAG, 22.07.2003 - 1 ABR 28/02

    Einigungsstellenspruch zur Höchstarbeitszeit

    Der gerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG unterliegt die von der Einigungsstelle beschlossene Regelung als solche, nicht die Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen und Erwägungen (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zVv., zu B II 2 a der Gründe mwN; 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 122 f., zu B IV 2 der Gründe; Fitting BetrVG 21. Aufl. § 76 Rn. 105 mwN auch zur Gegenmeinung).

    Ob die Grenzen des Ermessens gewahrt sind, ist dabei auch vom Rechtsbeschwerdegericht ohne Einschränkung überprüfbar (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zVv., zu B II 2 e aa der Gründe; 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 121 f., zu B IV 1 der Gründe).

  • BAG, 15.03.2011 - 1 ABR 97/09

    Sozialplanabfindung - Bemessungsdurchgriff im Konzern

    Insoweit gilt nichts anderes als für die gerichtliche Kontrolle von Betriebsvereinbarungen (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zu B II 2 e aa der Gründe, BAGE 106, 95) .

    Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung stellt damit für sie eine Grenze der Ermessensausübung dar (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zu B II 2 e der Gründe, BAGE 106, 95) .

    Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zu B II 2 e cc (3) und (4) der Gründe , BAGE 106, 95) .

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 303/05

    Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

    Mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es aber nicht vereinbar, wenn die Betriebsparteien hinsichtlich der Abfindungsansprüche zwischen Arbeitnehmern, denen infolge der Betriebsänderung gekündigt worden ist, und solchen, die ihr Arbeitsverhältnis aus eigener Initiative beendet haben, unterscheiden, wenn die Eigenkündigung vom Arbeitgeber veranlasst worden ist (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - BAGE 106, 95 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 8; 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 -AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 77 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 75).
  • LAG Baden-Württemberg, 02.11.2022 - 4 TaBV 7/21

    Einigungsstelle - Sozialplan - Überkompensation - wirtschaftliche Vertretbarkeit

    Dagegen ist ohne Bedeutung, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind und eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 -).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig als der für die Arbeitnehmer am schwersten wiegende Nachteil angesehen wird (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02).

    Insbesondere dürfen die Nachteile nach Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung und ähnlichem pauschaliert und prognostiziert werden (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 -).

    Auch eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1, Abs. 3 BetrVG scheidet aus (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 -).

    Dem Tatbestandsmerkmal der "wirtschaftlichen Vertretbarkeit" kommt dabei eine Korrekturfunktion zu (BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 -).

    Hier ist sogar ein Sozialplanvolumen, das die durch die Betriebsänderung zu erwartenden Kostenersparnis von zwei Jahren umfasst, noch als vertretbar anzusehen (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 -).

  • LAG Hessen, 14.10.2008 - 4 TaBV 68/08

    Ermessensfehlerfreie Sozialplandotierung durch Einigungsstelle -

    Das Interesse der Arbeitgeberin an der alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus ihrer andernfalls bestehenden rechtlichen Bindung an den mit dem Spruch aufgestellten Sozialplan (vgl. BAG 06. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161, zu B I).

    Die Einhaltung dieser Ermessensbeschränkungen ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten arbeitsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (BAG 06. Mai 2003 a. a. O., zu B II 2 e aa; 24. August 2004 a. a. O., zu B III 2 b).

    Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers schützen ihn nicht vor der Notwendigkeit, mit weiteren Verbindlichkeiten für Sozialplanleistungen belastet zu werden (BAG 06. Mai 2003 a. a. O., zu B II 2 e cc (3)).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann bei wirtschaftlich leistungsfähigen Unternehmen auch eine deutliche Überschreitung der eingesparten jährlichen Personalkosten durch den Dotierungsrahmen eines Sozialplans ermessensfehlerfrei sein (BAG 06. Mai 2003 a. a. O., zu B II 2 e cc (3)).

  • BAG, 28.07.2020 - 1 AZR 590/18

    Sozialplan - mittelbare Benachteiligung wegen Behinderung

    Die Einigungsstelle ist bei der Ermessensausübung nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG an die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG und im Fall der Aufstellung eines Sozialplans zudem an die Vorgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG gebunden (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 106, 95) .
  • BAG, 09.11.2010 - 1 ABR 75/09

    Einigungsstellenspruch zur Arbeitszeit

  • BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 637/02

    Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben

  • BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11

    Sozialplan - Wirtschaftliche Vertretbarkeit

  • BAG, 30.05.2006 - 1 ABR 21/05

    Tarifvertrag zur Arbeitszeitverkürzung und betriebliche Mitbestimmung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17

    Sozialplandotierung - wirtschaftliche Vertretbarkeit - Finanzierungsverantwortung

  • ArbG Iserlohn, 20.06.2018 - 1 BV 1/18
  • LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2014 - 3 TaBV 38/13

    Einigungsstelle, Sozialplan, Erzwingbarkeit, Betriebsänderung, Änderung der

  • LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
  • LAG Köln, 25.05.2007 - 11 Sa 198/07

    Auslegung eines Sozialplans

  • LAG Baden-Württemberg, 07.11.2013 - 21 TaBV 3/13

    Teilnichtigkeit eines Einigungsstellenspruchs - unzulässige Verlagerung von

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2005 - 8 TaBV 82/04

    Pflicht eines gemeinnützigen Arbeitgebers zur Bildung eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10

    Mitbestimmungspflichtigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements

  • LAG Düsseldorf, 22.06.2010 - 16 TaBV 11/10

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur

  • ArbG Berlin, 07.07.2015 - 13 BV 1848/15

    Fluggastabfertigung auf dem Flughafen Tegel - Massenentlassung - Sozialplan

  • ArbG Frankfurt/Main, 15.03.2005 - 5 Ca 4542/04

    Zulässigkeit weit gefasster Anträge im Arbeitskampfrecht - rechtmäßiger

  • LAG Hamm, 23.08.2019 - 13 TaBV 44/18

    Wirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen Sozialplans

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2009 - 19 TaBV 1109/09

    Mitbestimmung bei Videoüberwachung; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur

  • LAG Hamm, 13.02.2009 - 10 TaBV 161/08

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs; ordnungsgemäße Antragstellung;

  • LAG Düsseldorf, 07.09.2005 - 12 Sa 676/05

    Schadensersatz gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen entgangener

  • ArbG München, 15.10.2019 - 26 BV 510/18

    Ermessensfehler, Beschlussverfahren, Gesamtbetriebsvereinbarung, Gefahrenabwehr

  • ArbG Köln, 10.03.2022 - 11 BV 266/21
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