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   BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/94   

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https://dejure.org/1995,874
BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/94 (https://dejure.org/1995,874)
BAG, Entscheidung vom 24.05.1995 - 7 ABR 54/94 (https://dejure.org/1995,874)
BAG, Entscheidung vom 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94 (https://dejure.org/1995,874)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehen vertraglicher Ansprüche durch Schweigen - Schweigen des Arbeitgebers auf Mitteilung des Betriebsrats als Annahme - Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Kostenübernahme für ein Seminar eines Betriebsratsmitglieds - Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Betriebsratsschulung, Schweigen des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 151; BetrVG (1972) § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
    Betriebsratsschulung, Schweigen des Arbeitgebers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1; BGG § 151
    Schulungsveranstaltung: Kein Verzicht auf die Voraussetzung der Erforderlichkeit bei Schweigen des Arbeitgebers auf einen Entsendungsbeschluß des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 783
  • BB 1995, 2530
  • DB 1996, 145
  • AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 19.04.1989 - 7 AZR 128/88

    Betriebsrat: Schulung für erstmals gewähltes Mitglied - Anspruch bei verkürzter

    Auszug aus BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/94
    Auf diese Darlegung kann vor allem deshalb nicht verzichtet werden, weil anders als etwa bei der Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht (vgl. z.B. BAG Urteil vom 19. April 1989 - 7 AZR 128/88 - AP Nr. 68 zu § 37 BetrVG 1972) bzw. im Arbeits- und insbesondere im Arbeitsschutzrecht (vgl. BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986, BAGE 53, 186 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972) bei sonstigen Schulungen nicht allgemein davon ausgegangen werden kann, daß der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn jedes Betriebsratsmitglied über die entsprechenden Kenntnisse verfügt.
  • BAG, 14.09.1994 - 7 ABR 27/94

    Kostentragung für Schulung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/94
    Der Senat geht davon aus, daß die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung "Diskussionsführung und Verhandlungstechnik" nach näherer Maßgabe des vorliegenden Seminarplans nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen durchaus im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein kann (zum Rechtsbegriff der Erforderlichkeit vgl. z.B. BAG Beschluß vom 14. September 1994 - 7 ABR 27/94 - AP Nr. 99 zu § 37 BetrVG 1972, zu B 2 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84

    Erforderlichkeit der Schulung von Betriebratsmitgliedern im Arbeitsrecht

    Auszug aus BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/94
    Auf diese Darlegung kann vor allem deshalb nicht verzichtet werden, weil anders als etwa bei der Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht (vgl. z.B. BAG Urteil vom 19. April 1989 - 7 AZR 128/88 - AP Nr. 68 zu § 37 BetrVG 1972) bzw. im Arbeits- und insbesondere im Arbeitsschutzrecht (vgl. BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986, BAGE 53, 186 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972) bei sonstigen Schulungen nicht allgemein davon ausgegangen werden kann, daß der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn jedes Betriebsratsmitglied über die entsprechenden Kenntnisse verfügt.
  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 670/94

    Lohnfortzahlung für Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer

    Auszug aus BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/94
    Voraussetzung hierfür ist jedoch die Darlegung, daß gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied der dort vermittelten Kenntnisse bedarf, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. z.B. BAG Urteil vom 15. Februar 1995 - 7 AZR 670/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu 1a der Gründe, m.w.N.).
  • LAG Hamm, 07.09.1994 - 3 TaBV 168/93

    Betriebsrat; Erforderlichkeitsprüfung; Schulungskosten; Seminarkosten

    Auszug aus BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/94
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. September 1994 - 3 TaBV 168/93 - aufgehoben.
  • BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 73/10

    Schulung für Betriebsratsmitglieder

    Das entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse braucht, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94  - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127) .
  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 94/09

    Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung - Bestimmtheit des

    Der Schulungsanspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG ist kein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (vgl. BAG 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127) .

    Im Einzelfall ist jedoch darzulegen, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse braucht, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127) .

  • LAG Hamm, 13.01.2006 - 10 TaBV 65/05

    Anrechnung einer Haushaltsersparnis auf Verpflegungskosten einer

    Erforderlich ist die Teilnahme an derartigen Schulungsveranstaltungen nur dann, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied im Betriebsrat eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, dass gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist (BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; BAG, Beschluss vom 24.05.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.12.1990 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1996 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 46; LAG Sachsen, Beschluss vom 22.11.2002 - NZA-RR 2003, 420; ArbG Dortmund, Beschluss vom 17.06.1999 - AiB 2000, 628; ArbG Bremen, Beschluss vom 25.02.2000 - AiB 2000, 288; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 153; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 108; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 158, 169; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 Rz. 17 m.w.N.).

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat anerkannt, dass die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu einer Rhetorikschulung erforderlich sein können, wenn die Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat so gelagert sind, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer hierfür geeigneten Schulungsveranstaltung verbessert werden; insoweit sei - so das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich - an Schulungsveranstaltungen über Diskussionsleitung für Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreter zu denken (BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106 - unter 1. b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 24.05.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 - unter B. II. 1. und 2. der Gründe).

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 95/09

    Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung - Bestimmtheit des

    Der Schulungsanspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG ist kein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (vgl. BAG 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127) .

    Im Einzelfall ist jedoch darzulegen, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse braucht, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.07.2009 - 3 TaBV 13/09

    Betriebsrat, Schulungskosten, Arbeitgeber, Kostenerstattung, Schulungsthema:

    Soweit es sich dabei nicht um die Vermittlung von sogenannten "Grundkenntnissen" handelt, muss daher ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG vom 07.06.1989 - 7 ABR 26/88, zitiert nach juris, Rz. 31 m. w. N.; BAG vom 24.05.1995 - 7 ABR 54/94, Rz. 24 m. w. N.).

    Darzulegen ist, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied der dort vermittelten Kenntnisse bedarf, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG vom 24.05.1995 - 7 ABR 54/94, Rz. 24, BAG vom 15. Februar 1995, 7 AZR 670/94).

  • LAG Köln, 20.11.2003 - 5 TaBV 69/03

    einstweilige Verfügung, Schulungsveranstaltung

    Voraussetzung hierfür ist die Darlegung, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied der dort vermittelten Kenntnis bedarf, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG vom 24.05.1995 - 7 ABR 54/93 - DB 1996, Seite 145).

    Denn bei ordnungsgemäßer Information des Arbeitgebers durch den Betriebsrat im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 4 BetrVG bedarf das teilnehmende Betriebsratsmitglied nicht einer ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers, auch wenn der Arbeitgeber bei unterbliebener Stellungnahme später die fehlende Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme einwenden kann (vgl. BAG DB 1996, Seite 145).

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZN 979/09

    Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Dies divergiere von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (18. März 2009 - 10 AZR 281/08 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 83 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 9; 7. November 2007 - 5 AZR 910/06 - AP BGB § 196 Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 242 Rechtsmissbrauch Nr. 4; 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127).
  • LAG Sachsen, 22.11.2002 - 9 TaBV 17/02

    Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsräte mit dem Thema

    Die von § 37 Abs. 6 BetrVG vorausgesetzte Erforderlichkeit bezieht sich darauf, dass die Schulung gerade eines bestimmten Betriebsratsmitgliedes in den auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnissen notwendig sein muss, damit der Betriebsrat als Gremium seine gesetzlichen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann (BAG vom 24.05.1995 - 7 ABR 54/94 - AP Nr. 109 zu § 37 BetrVG 1972).
  • LAG Hamm, 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08

    Beschlussverfahren; einstweilige Verfügung; Freistellung von Kosten für Teilnahme

    Zwar können grundsätzlich auch Schulungsveranstaltungen über Kommunikation und/oder über Gesprächs- und Verhandlungsführung erforderlich sein (BAG, 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; BAG, 24.05.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109; LAG Sachsen, 22.11.2002 - NZA-RR 2003, 420; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG 24. Aufl., § 37 Rn. 153; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG 11. Aufl., § 37 Rn. 108; GK-BetrVG/Weber, BetrVG, 8. Aufl., § 37 Rn. 169 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 13.03.2009 - 13 TaBV 144/08

    Schulung; Betriebsratsvorsitzender; Rhetorik; Erforderlichkeit

    2) In dem Zusammenhang hält das Bundesarbeitsgericht (15.02.1995 - 7 AZR 76/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; zustimmend z.B. LAG Hamm, 13.01.2006 - 10 TaBV 65/95 - NZA-RR 2006, 249; LAG Köln, 20.12.2007 - 10 TaBV 53/07 - LAG Sachsen, 22.11.2002 - 9 TaBV 17/02 - NZA-RR 2003, 420; DKK/Wedde, 11. Aufl., § 37 Rn. 108; ErfK/Eisemann, 9. Aufl., § 37 Rn. 17; Fitting, 24. Aufl., § 37 Rn. 153; Däubler, Schulung und Fortbildung, 5. Aufl., Rn. 229) auch die Teilnahme an einer Rhetorikschulung im Einzelfall für erforderlich, sofern die konkreten Verhältnisse so gelagert sind, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder, namentlich des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, durch eine einschlägige Schulung verbessert werden (vgl. auch BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109).
  • LAG Hamm, 21.10.2005 - 10 TaBV 82/05

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Schulungskosten Erforderlichkeit der

  • LAG Hamm, 21.10.2005 - 10 TaBV 111/05

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Schulungskosten Erforderlichkeit der

  • LAG München, 25.06.2020 - 3 TaBV 118/19

    Betriebsratsschulung, Konfliktmanagement, Begriff der Erforderlichkeit,

  • LAG Hamm, 13.03.2009 - 13 TaBV 181/08

    Schulung; stellvertretender Betriebsratsvorsitzender; Rhetorik; Erforderlichkeit

  • LAG Hamm, 27.01.2006 - 10 TaBV 121/05

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Schulungskosten Erforderlichkeit der

  • LAG Hamm, 14.08.2009 - 10 TaBV 193/08

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Schulungskosten; Erforderlichkeit der

  • LAG Hamm, 19.01.2007 - 10 TaBV 62/06

    Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; SchulungskostenErforderlichkeit der

  • LAG Hessen, 15.09.2005 - 9 TaBV 189/04

    Grundlagenschulung für Betriebsratsmitglieder

  • VGH Hessen, 02.12.2004 - 22 TL 558/04

    Personalrat; Teilnahme an einem Rhetorikseminar

  • LAG Köln, 20.12.2007 - 10 TaBV 53/07

    Schulung kommunikativer Fähigkeiten

  • LAG Hessen, 16.06.2011 - 9 TaBV 126/10

    Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung

  • LAG Hessen, 14.09.2000 - 12 TaBV 23/98

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme

  • ArbG Dortmund, 17.06.1999 - 6 BV 53/99

    Schulungskosten des BR, Rhetorikseminar

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