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   BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76   

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BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76 (https://dejure.org/1978,144)
BAG, Entscheidung vom 03.10.1978 - 6 ABR 102/76 (https://dejure.org/1978,144)
BAG, Entscheidung vom 03. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76 (https://dejure.org/1978,144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tätigkeit des Betriebsrats - Wahrnehmung von Rechten - Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Streitfragen - Beteiligung an Beschlußverfahren - Wahlmöglichkeit - Vertreter einer Gewerkschaft - Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter - Freistellung von ...

Papierfundstellen

  • BAGE 31, 93
  • NJW 1980, 1486
  • BB 1979, 163
  • DB 1979, 107
  • DB 1979, 315
  • AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 26.11.1974 - 1 ABR 16/74

    Kostentragungspflicht bei Durchführung eines Beschlussverfahrens des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76
    Diese Auffassung im Schrifttum stimmt im Grundsatz mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überein (vgl. Beschluß vom 26.11® 1974 - 1 ABR 16/74 ~ = AP Nr. 6 zu § 2o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der.Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 07.07.1954 - 1 ABR 2/54

    Betriebsverfassungsrecht: Gültigkeitsvoraussetzungen der Abstimmung nach § 13

    Auszug aus BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76
    1 Satz 2 ArbGG enthalten lediglich prozeßrechtliche Kostenverteilungsregelungen (vgl. hierzu auch BAG Urteil vom 14.12.1977 - 5 AZR 7 W 7 6 - = [demnächst ] AP Nr. 14 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten), die es zudem im Beschluß verfahren nicht gibt (BAG 1, 46 [5o ] = AP Nr. 1 zu § 13 BetrVG, BAG 4, 268 [274] = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953, BAG AP Nr. 2 zu § 4o BetrVG 1972).
  • BAG, 17.07.1964 - 1 ABR 3/64

    Betriebsrat - Betriebsstillegung - Schwebendes arbeitsgerichtliches

    Auszug aus BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76
    Damit ist davon auszugehen, daß der Betriebsrat jedenfalls zur Klärung der von ihm gerichtlich geltend gemachten Rechte noch als im Amt befindlich anzusehen ist (BAG 16, 177 " AP Nr. 3 zu § 8o ArbGG 1963; BAG, Urteil vom 29» März 1977 - 1 AZR 46/75 - = [demnächst] AP Nr» 11 zu § 1o2 BetrVG 1972; Eitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 12. Auf1., § 112 Anm. 16 a, § 21 Anm. 3o a m.w.N.).
  • BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 56/77

    Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG

    Auszug aus BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76
    Entscheidend ist, ob durch das konkrete Verfahren die betriebsverfassungsrechtliche St1lung eines Beteiligten unmittelbar berührt wird (vgl. zuletzt Beschluß des erkennenden Senats vom August 1978 - 6 ABR 56/77 - , [demnächst] AP Nr. 3 zu § 47 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 29.03.1977 - 1 AZR 46/75

    Kündigung von Betriebsratsmitgliedern - Betriebsstillegung - Kündigungsfrist -

    Auszug aus BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76
    Damit ist davon auszugehen, daß der Betriebsrat jedenfalls zur Klärung der von ihm gerichtlich geltend gemachten Rechte noch als im Amt befindlich anzusehen ist (BAG 16, 177 " AP Nr. 3 zu § 8o ArbGG 1963; BAG, Urteil vom 29» März 1977 - 1 AZR 46/75 - = [demnächst] AP Nr» 11 zu § 1o2 BetrVG 1972; Eitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 12. Auf1., § 112 Anm. 16 a, § 21 Anm. 3o a m.w.N.).
  • BAG, 09.09.1975 - 1 ABR 21/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Darlegungslast im arbeitsgerichtlichen

    Auszug aus BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76
    Dagegen spricht einmal, daß auch im Be schlußverfahren vom Antragsteller alle wesentlichen Tatsachen vorzutragen sind, aus denen er das mit dem Antrag verfolgte Begehren herleitet (vgl. BAG, Beschlußvom 13 März 1973 = AP Nr. 1 zu § 2o BetrVG 1972; Beschluß vom 26. Juni 1973 = AP Nr. 3 zu § 2o BetrVG 1972; Beschluß vom 9 September 1975 = AP Nr. 6 zu § 83 ArbGG 1953).
  • BAG, 25.04.1978 - 6 ABR 9/75

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts - Betriebsrat - Beratung über vorgeschlagene

    Auszug aus BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76
    Das trifft für Rechtsanwalt T schon deshalb nicht zu, weil seine Rechtsbeziehungen zum antragstellenden Betriebsrat, zum Betriebsratsmitglied B und auch zur Antragsgegnerin nur auf einem vertraglich begründeten Rechtsverhältnis beruhen, nicht dagegen in einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehung bestehen können, zu deren Klärung das Beschiußverfahren allein dient, §§ Io, 83 ArbGG (BAG, Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 - [demnächst] AP Er. 11 zu § 8o BetrVG 1972).
  • BAG, 21.06.1957 - 1 ABR 1/56

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Ergänzungsbeschluß -

    Auszug aus BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76
    1 Satz 2 ArbGG enthalten lediglich prozeßrechtliche Kostenverteilungsregelungen (vgl. hierzu auch BAG Urteil vom 14.12.1977 - 5 AZR 7 W 7 6 - = [demnächst ] AP Nr. 14 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten), die es zudem im Beschluß verfahren nicht gibt (BAG 1, 46 [5o ] = AP Nr. 1 zu § 13 BetrVG, BAG 4, 268 [274] = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953, BAG AP Nr. 2 zu § 4o BetrVG 1972).
  • BAG, 21.04.1983 - 6 ABR 70/82

    Anspruch des Betriebsrats auf Erhalt einer Fachzeitschrift

    Der erkennende Senat hat bereits mehrmals darauf hingewiesen, die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Gewerkschaften, die diesen kraft der durch das Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen betriebsverfassungsrechtlichen Unterstützungsfunktion obliegen, bedeute nicht, daß ein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber deshalb ausgeschlossen sei (vgl. die Beschlüsse des erkennenden Senats BAG 31, 93 und vom 3. April 1979 - 6 ABR 70/76 - AP Nr. 17 zu § 40 BetrVG 1972).

    Der erkennende Senat hat bereits darauf hingewiesen, daß § 2 BetrVG auch nicht ein materieller Ausschlußtatbestand für nach dem Betriebsverfassungsgesetz eingeräumte Rechte entnommen werden kann (vgl. BAG 31, 93).

  • BAG, 04.12.1979 - 6 ABR 37/76

    Betriebsrat - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Vertretung durch

    Der erkennende Senat hat bereits mit Beschluß vom 3. Oktober 1978 (- 6 ABR 102/76 - [demnächst] AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972 - auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt - ) dargelegt, daß der als Verfahrensbevollmächtigter vom Betriebsrat hinzugezogene Rechtsanwalt nicht Beteiligter in einem Beschlußverfahren ist, das vom Betriebsrat wegen der Freistellung von Honoraransprüchen des Rechtsanwalts eingeleitet wird, da die Rechtsbeziehungen des Rechtsanwalts zum antragstellenden Betriebsrat bezüglich seiner Tätigkeit in einem Beschlußverfahren nur auf einem vertraglich begründeten Rechtsverhältnis beruhen, nicht dagegen in einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehung bestehen können, zu deren Klärung das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren allein dient.

    Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts stehen zwar im Ausgangspunkt mit den vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Rechtsgrundsätzen im Einklang (BAG Beschluß vom 3. Oktober 1978, aaO), jedoch kann den weiteren rechtlichen Folgerungen, die das Landesarbeitsgericht für das vorliegende Verfahren ziehen will, nicht beigepflichtet werden.

    Hanau (SAE 1979, 219 ff. [220]) meint, der Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1978, aaO, leite dieses Recht aus § 11 Abs. 1 ArbGG her.

    Rechtsgrund für den Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, von Honoraransprüchen des Rechtsanwalts freigestellt zu werden, die dem Betriebsrat aus Anlaß eines Beschlußverfahrens entstehen, ist auch nach dem Beschluß des Senats vom 3. Oktober 1978, aaO, § 40 Abs. 1 BetrVG.

    Das entspricht für die durch die Tätigkeit des Betriebsrats verursachten Kosten allgemeiner Auffassung (vgl. dazu die Nachweise im Beschluß vom 3. Oktober 1978, aaO [zu III 1 der Gründe]).

    Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 3. Oktober 1978, aaO, eingehend dargelegt, daß es weder einen Anspruch des Betriebsrats gegen die Gewerkschaft auf Gewährung von Rechtsschutz aufgrund gewerkschaftlicher Satzungen noch aus allgemeinem Verbandsrecht gibt, noch daß der Betriebsrat für den Fall, es sei dennoch ein Anspruch gegen die Gewerkschaft zu bejahen, aufgrund Betriebsverfassungsrechts diesen Anspruch auch ausüben müßte (Beschluß vom 3. Oktober 1978, aaO [zu III 3 c der Gründe], insoweit zustimmend Kammann-Hess-Schlochauer, BetrVG, § 40 Rdnr. 13; Hanau SAE 1979, 219 ff. [220]; Däubler, ArbuR 1979, 160).

    Beschluß vom 3. Oktober 1978, aaO, dargelegt hat, beschränkt sich diese Aufgabe der Gewerkschaft jeweils auf bestimmte Einzelfragen, zu denen jedenfalls die Gewährung von Rechtsschutz gegenüber einem Betriebsrat in einem Beschlußverfahren mit einem Arbeitgeber nicht gehört.

    Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet die Betriebspartner zwar zum Zusammenwirken mit den Verbänden, begründet aber keine Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz kraft Betriebsverfassungsrechts (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1978, aaO).

    Wenn mit dem Beschluß des erkennen den Senats vom 3. Oktober 1978, aaO, weiter davon auszugehen ist daß ein Betriebsrat grundsätzlich in der Wahl seiner Vertretung frei ist, muß das auch für die jeweilige Instanz gelten.

    e) Damit kann hier die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. G unter Zugrundelegung der vom Senat im Beschluß vom 3. Oktober 1978, aaO, entwickelten Grundsätze nicht beanstandet werden.

    Tatsachen für einen Anspruch des Rechtsanwalts nach § 286 Abs. 1, § 288 BGB, von dem der Antragsteller freizusprechen wäre, sind weder dargetan noch festgestellt (vgl. den Beschluß vom 3. Oktober 1978, aaO, unter III 7 der Gründe).

  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

    Die genannten Einschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwGE 58, 54 ; Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - a.a.O.; Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3; Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 -), wie auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BAGE 31, 93 ).

    Indem diese Grenzen verhältnismäßig weit gesteckt sind, wird auch im Interesse eines tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes darauf Rücksicht genommen, daß sich - wie die Praxis lehrt - oftmals erst im nachhinein herausstellt, welchen Schwierigkeitsgrad die mit einem Rechtsstreit verbundenen Rechtsprobleme haben (vgl. BAGE 31, 93 ).

    Von einer Haltlosigkeit ist auszugehen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war (vgl. Fischer/Goeres, a.a.O., K § 44 Rz. 10; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 44 Rdnr. 14; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 44 Rdnr. 17; vgl. auch BAGE 31, 93 ).

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