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   BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98   

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BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 (https://dejure.org/1999,803)
BAG, Entscheidung vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 (https://dejure.org/1999,803)
BAG, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 (https://dejure.org/1999,803)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung bei Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt

  • Judicialis

    BetrVG § 40 Abs. 1; ; BRAGO § 1 Abs. 1; ; BRAGO § 7 Abs. 1; ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs.; ; BRAGO § 10 Abs. 1; ; BRAGO § 10 Abs. 2; ; BRAGO § 10 Abs. 3; ; BRAGO § 10 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung bei Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 40 Abs. 1; BRAGO § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs., § 10 Abs. 1 bis 4
    Freistellung des Betriebsrats von den Kosten anwaltlicher Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 588
  • NZA 2000, 556
  • BB 2000, 515
  • DB 2000, 524
  • JR 2000, 484
  • AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.06.1999 - 7 ABR 66/97

    Nutzung einer vorhandenen Telefonanlage durch den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Vielmehr hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. zu § 40 Abs. 1 BetrVG BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5 zu B II 2 der Gründe; vgl. zu § 40 Abs. 2 BetrVG BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen -, zu B II 2 der Gründe).

    Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5 zu B II 2 b) der Gründe; BAG 9. Juni 1999- 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe).

    Diese ist wie in den sonstigen Fällen des § 40 BetrVG auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung sowie eine etwa erteilte Honorarzusage unter den konkreten Umständen der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere auch dem an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht Rechnung getragen hat (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe).

    Die vom Landesarbeitsgericht aufgrund einer solchen Prüfung ergehende Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 25/95

    Kosten anwaltlicher Vertretung im Einigungsstellenverfahren

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Vielmehr hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. zu § 40 Abs. 1 BetrVG BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5 zu B II 2 der Gründe; vgl. zu § 40 Abs. 2 BetrVG BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen -, zu B II 2 der Gründe).

    Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5 zu B II 2 b) der Gründe; BAG 9. Juni 1999- 7 ABR 66/97 - zu B II 2 der Gründe).

    Das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts darf der Betriebsrat, wie der Senat im Beschluß vom 14. Februar 1996 (- 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5 zu II 2 a) der Gründe) ausgeführt hat, bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Honorarvereinbarung nicht berücksichtigen.

  • BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76

    Tätigkeit des Betriebsrats - Wahrnehmung von Rechten - Klärung

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die dem Betriebsrat entstehenden Auslagen entfällt, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos war (vgl. etwa BAG 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 zu III 3 a) der Gründe).

    Auch insoweit bedarf es allerdings jeweils der pflichtgemäßen Abwägung aller Umstände durch den Betriebsrat (BAG 3. Oktober 1978 -6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 zu III 3 b) der Gründe).

    Der Arbeitgeber ist daher nur dann zur Tragung der durch die Heranziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten verpflichtet, wenn der Betriebsrat diese bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte (BAG 3. Oktober 1978 -6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 zu III 5 der Gründe; BAG 4. Dezember 1979 - 6 ABR 37/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 18 zu III 2 a) der Gründe).

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 78/87

    Voraussetzungen für die Befugnis des Betriebsrats, mit seiner Vertretung vor der

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Dem steht auch der Beschluß des Senats vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - BAGE 62, 139 nicht entgegen.

    Allerdings hat der Senat in jener Entscheidung ausgeführt, "der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO enthaltene Regelstreitwert" werde "in der Regel nicht dem Arbeitsaufwand gerecht, den ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats vor der Einigungsstelle erbringen muß"; bei einem nicht bezifferbaren Gegenstandswert sei daher der Betriebsrat "berechtigt, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Arbeitsaufwands sowie des Schwierigkeitsgrads der anstehenden Regelungsmaterie im Rahmen billigen Ermessens eine Streitwertvereinbarung mit seinem Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle zu treffen" oder "die Zahlung eines Honorars in Höhe der einem betriebsfremden Beisitzer zu zahlenden Vergütung (zu) vereinbaren" (BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 -BAGE 62, 139 zu II 2 b) der Gründe).

  • LAG Schleswig-Holstein, 31.03.1998 - 1 TaBV 43/97

    Betriebsrat: Erstattung höherer als die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstei - 1 TaBV 43/97 - Beschluß vom 31. März 1998.

    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 31. März 1998 - 1 TaBV 43/97 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 2/85

    Übernahme von Kosten des Betriebsrates bei Hinzuziehung eines nicht

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen (vgl. etwa BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 2/85 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31 zu III 1 der Gründe, mwN).

    Deswegen hat ein Betriebsrat, der nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, auch zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 2/85 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31 zu III 2 der Gründe).

  • BAG, 04.12.1979 - 6 ABR 37/76

    Betriebsrat - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Vertretung durch

    Auszug aus BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 25/98
    Der Arbeitgeber ist daher nur dann zur Tragung der durch die Heranziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten verpflichtet, wenn der Betriebsrat diese bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte (BAG 3. Oktober 1978 -6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 zu III 5 der Gründe; BAG 4. Dezember 1979 - 6 ABR 37/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 18 zu III 2 a) der Gründe).
  • BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

    Ob die vom Senat zur früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entwickelte Rechtsprechung, wonach der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Interessenwahrnehmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen hat und zur Zusage eines höheren Zeithonorars nicht berechtigt ist (vgl. BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 -) , uneingeschränkt auch für § 34 Abs. 1 RVG gilt, kann vorliegend dahinstehen.
  • BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei

    Der Arbeitgeber ist nur dann zur Tragung des Rechtsanwaltshonorars verpflichtet, wenn der Betriebsrat die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 1 der Gründe) .

    So hat ein Betriebsrat, der nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, auch zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 2 a der Gründe) .

    Dies gilt nicht nur für den Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchführung eines Beschlussverfahrens (vgl. dazu BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B II der Gründe) , sondern auch für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Führung von Verhandlungen in der Einigungsstelle oder im Vorfeld einer solchen.

  • BAG, 15.11.2000 - 7 ABR 24/00

    Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten

    Dazu gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen (zuletzt BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 89, zu B I 1 der Gründe mwN), sofern die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos war (BAG 3. Oktober 1978 - 6 ABR 102/76 - BAGE 31, 93 [BAG 03.10.1978 - 6 ABR 102/76] = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14, zu III 3 a der Gründe).

    Die Kosten der anwaltlichen Vertretung hat der Arbeitgeber nur dann zu übernehmen, wenn der Betriebsrat sie bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich halten konnte (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO, zu B I 1 der Gründe mwN).

    Ein Betriebsrat, der nicht einen ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, hat daher auch zu prüfen, ob die dadurch entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO, zu B I 2 a der Gründe mwN).

    Die vom Landesarbeitsgericht auf Grund einer solchen Prüfung ergehende Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO, zu B II 2 der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO, zu B I 4 der Gründe).

    Die Mehrkosten der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts kann der Betriebsrat erst für erforderlich halten, wenn er darlegen kann, daß er einen ebenso qualifizierten ortsansässigen Anwalt nicht finden konnte, der zur Mandatsübernahme bereit war, oder daß ihm eine solche Suche auf Grund der konkreten Umstände nicht möglich oder zumutbar war (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO, zu B II 4 der Gründe).

    Denn zur Tätigkeit des Betriebsrats, dessen Kosten der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat, gehört auch die Einleitung und die Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlußverfahren, die geeignet sind, in dem vom Betriebsrat geltend gemachtes Mitbestimmungsrecht durchzusetzen (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO).

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 95/07

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten

    a) Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 208 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 71 = EzA BetrVG 1972 § 22 Nr. 2; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 1 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 89).

    b) Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats (BAG 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 1 der Gründe, BAGE 105, 311 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 3; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I 1 und 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 89; 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - zu B 3 c aa der Gründe, AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 19 = EzA BPersVG § 24 Nr. 1).

  • BAG, 19.03.2003 - 7 ABR 15/02

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats

    Hierzu gehören auch Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten des Betriebsrats anfallen (BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 2/85 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31, zu III 1 der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 89, zu I 1 der Gründe).

    Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des Betriebsrats von Kosten, die diesem durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht jedoch grundsätzlich nur dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO zu B I 1 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - BAGE 99, 208 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 71, zu B II 1 der Gründe).

    Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO, zu I 1 und 2 der Gründe).

  • LAG Hessen, 23.05.2013 - 9 TaBV 17/13

    Betriebsratsausschluss - Diffamierung - "Hitler-Vergleich" - Kostenübernahme für

    1999 - 7 ABR 25/98 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 89; Hess. LAG Beschluss vom 27. Aug.
  • BAG, 24.10.2001 - 7 ABR 20/00

    Abwicklung von Freistellungsansprüchen des Betriebsrats nach Ende seiner Amtszeit

    Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 89, zu B I 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 53/01

    Umfang der Freistellung einer Frauenvertreterin

    Diese hat die aus der Rechtsstellung einer Frauenvertreterin folgende Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Umfangs der erforderlichen Freistellung zu achten (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - BAGE 92, 26; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 89).

    Sie ist deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob die Frauenvertreterin eine auf die konkrete Situation in der Dienststelle bezogene Prognose über die sich ihr stellenden Aufgaben und damit den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit erstellt und dabei nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch den berechtigten Interessen der Dienststelle Rechnung getragen hat (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - BAGE 92, 26, 29 f., zu B II 2 der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO, zu B I 3 der Gründe).

    Zu prüfen ist lediglich, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Unterordnung des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt wurden, bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO, zu B I 4 der Gründe).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2010 - PB 15 S 127/10

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen

    Vielmehr sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen, wie auch dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 - zu entnehmen sei.

    Jedenfalls im Normalfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die sich danach ergebende gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unangemessen und eine angemessene Vergütung nur durch eine Vergütungsvereinbarung (über ein Zeithonorar) zu erreichen wäre (vgl. hierzu auch BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 -, AP Nr. 67 zu § 40 Betriebsverfassungsgesetz 1972, wonach auch der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen hat).

    Die Beschränkung der Erstattungspflicht der Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG - wie nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen - auf die "gesetzlichen Gebühren" des vom Personalrat beauftragten Anwalts nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. (seit 01.07.2004) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entspricht auch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.07.2003 - 17 P 03.28 -, PersR 2004, 224; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.1999 - 1 A 2973/97.PVL -, Juris und Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 11.06.2001 - 8 Bf 370/00.PVL -, PersR 2002, 115, vom 26.11.2001 - 8 Bf 372/00.PVL - , PersR 2002, 404 und vom 25.02.2002 - 8 Bf 378/00; vgl. auch BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 -, NZA 2000, 556) und Literatur (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Preiseler, BPersVG, 5. Aufl., § 44 RdNr. 34; Lorenzen/Etzel/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Kommentar, § 44 RdNr. 18; Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 11. Aufl., § 45 RdNr. 3).

  • LAG Niedersachsen, 23.04.2007 - 9 TaBV 51/06

    Kosten des Betriebsrates - betriebsverfassungsrechtlicher

    Dazu gehören auch diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrates anfallen (BAG vom 15.11.2000 - 7 ABR 24/00 - EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 92; BAG vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67), sofern die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos war (BAG vom 03.10.1978 - 6 ABR 102/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14).

    Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des Betriebsrats von Kosten, die diesem durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht jedoch grundsätzlich nur dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte (BAG vom 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77; BAG vom 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 71; BAG vom 15.11.2000 - 7 ABR 24/00 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 92; BAG vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67).

    Ein Betriebsrat, der ein auswärtiges Anwaltsbüro beauftragen will, hat zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG vom 15.11.2000 - 7 ABR 24/00 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 92; BAG vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67).

    Die Mehrkosten der Beauftragung eines auswärtigen Anwaltes kann der Betriebsrat erst für erforderlich halten, wenn er darlegen kann, dass er einen ebenso qualifizierten ortsansässigen Anwalt nicht finden konnte, der zur Mandatsübernahme bereit war, oder dass ihm eine solche Suche auf Grund der konkreten Umstände nicht möglich oder zumutbar war (BAG vom 15.11.2000 - 7 ABR 24/00 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 92; BAG vom 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67).

  • BAG, 18.01.2006 - 7 ABR 25/05

    Betriebsratsbeschluss - Ladungsmangel

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 34/16

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Insolvenz

  • LAG Köln, 20.07.2018 - 9 TaBV 74/17

    Rechtsanwaltskosten; Inhalt des Freistellungsanspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG ;

  • BVerwG, 29.04.2011 - 6 PB 21.10

    Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren;

  • LAG Hamm, 16.05.2012 - 10 TaBV 15/12

    Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten des Betriebsrats im

  • LAG Hamm, 10.10.2003 - 10 TaBV 94/03

    Kosten der Prozessvertretung des Betriebsrats im Beschlussverfahren

  • LAG Düsseldorf, 15.11.2001 - 11 TaBV 48/01

    Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes im Rahmen des Zustimmungsverfahren bei

  • BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 9/00

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

  • LAG Baden-Württemberg, 11.08.2006 - 2 TaBV 8/05

    Betriebsrat: Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit; Mehrkosten eines

  • LAG Hamm, 02.10.2009 - 10 TaBV 189/08

    Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten aus arbeitsgerichtlichem

  • LAG Niedersachsen, 14.10.2014 - 11 TaBV 51/14

    Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats;

  • LAG Hamm, 16.01.2009 - 10 TaBV 37/08

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren; Anwaltskosten; ordnungsgemäße

  • LAG Köln, 28.04.2017 - 9 TaBV 1/17

    Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten

  • LAG Hamm, 16.05.2007 - 10 TaBV 101/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren; Rechtsanwaltskosten; Erforderlichkeit von

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2014 - 4 TaBV 30/13

    Honorarvereinbarung, Formvorschriften, Textform, Rechtsanwalt,

  • LAG Hessen, 18.11.2009 - 9 TaBV 39/09

    Interessenausgleichsverhandlungen - Anwaltsvergütung - Gegenstandswert

  • BAG, 15.11.2000 - 7 ABR 9/99

    Sachmittelanspruch des Betriebsrats

  • LAG Hamm, 05.03.2010 - 13 TaBV 18/09

    Sachaufwand des Betriebsrats; Freistellung von Rechtsanwaltskosten

  • LAG Düsseldorf, 25.09.2015 - 6 TaBV 62/15

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten

  • LAG Hamm, 10.03.2006 - 10 TaBV 151/05

    Kostenerstattung Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten

  • LAG Hessen, 19.02.2004 - 9 TaBV 95/03

    Beratungsanspruch; Betriebsrat; Betriebsänderung; Beratungsanspruch;

  • LAG Hamm, 23.01.2006 - 13 TaBV 168/05

    Beschwerdebefugnis bei Entscheidung über Gegenstandswert im Beschlussverfahren

  • LAG Hamm, 12.01.2007 - 10 TaBV 63/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren; Rechtsanwaltskosten; Erforderlichkeit

  • LAG Köln, 08.09.2010 - 3 Ta 234/10

    Beschlussverfahren zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats nach

  • LAG Hamm, 15.06.2005 - 10 TaBV 32/05

    Kostenerstattung Aufrechnung

  • LAG Hessen, 12.01.2012 - 9 TaBV 115/11

    Anfechtung - Betriebsratswahl - Einreichungsfrist - Wahlvorschlag

  • LAG Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 5 Ta 53/13

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit - Beschlussverfahren - Unterlassung

  • LAG München, 11.11.2009 - 11 TaBV 31/09

    Rechtsanwaltskosten

  • LAG Hessen, 07.11.2011 - 16 TaBVGa 177/11

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Vereinbarung eines Zeithonorars -

  • ArbG Frankfurt/Main, 27.09.2016 - 24 BV 384/16

    Betriebsrat, Freistellungsanspruch

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2005 - 5 (11) TaBV 9/05

    Voraussetzungen zur Freistellung eines Betriebsrats von den Rechtsanwaltsgebühren

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 07.04.2008 - KGH.EKD I-0124/N65
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