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   BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01   

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BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 (https://dejure.org/2002,3081)
BAG, Entscheidung vom 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 (https://dejure.org/2002,3081)
BAG, Entscheidung vom 27. November 2002 - 7 ABR 33/01 (https://dejure.org/2002,3081)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung einer Telefonanlage um die Erreichbarkeit von Betriebsratsmitgliedern sicherzustellen; Bestimmtheitsgebot; Erforderlichkeit verlangter Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben ; Allgemeine Überwachungspflichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Nutzung einer Telefonanlage durch Betriebsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Telefonanlage für den Betriebsrat?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 991 (Ls.)
  • DB 2003, 1800
  • AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.06.1999 - 7 ABR 66/97

    Nutzung einer vorhandenen Telefonanlage durch den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Ob er die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen hat, um Anrufe der Arbeitnehmer von ihren Verkaufsstellen aus in den Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, zu ermöglichen, ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - BAGE 92, 26 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B I der Gründe mwN).

    Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO, zu B II 2 der Gründe mwN).

    Bewirken erst technische Veränderungen an diesen Anlagen die nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderliche Nutzbarkeit der Fernsprecheinrichtung, sind sie Teil des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO, zu B II 3 a der Gründe).

    Auch die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte ist ohne Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO, zu B II 3 b der Gründe).

    Er muß sich nicht vom Arbeitgeber vorschreiben lassen, auf welche Art die innerbetriebliche Kommunikation erfolgen soll (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO, zu B II 3 c aa und bb der Gründe mwN).

    Dementsprechend kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, die vorhandene Telefonanlage so einrichten zu lassen, daß der Betriebsrat in den Verkaufsstellen seines Zuständigkeitsbereichs anrufen kann (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO; 8. März 2000 - 7 ABR 73/98 - nv.).

  • BAG, 12.05.1999 - 7 ABR 36/97

    PC für den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65, zu B III 2 a der Gründe).

    Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - aaO; 11. November 1998 - 7 ABR 57/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64).

  • LAG Köln, 12.06.2001 - 13 TaBV 9/01

    Betriebsrat; sachliche Mittel; Freischaltung der Telefonanlage

    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Auf die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Juni 2001 - 13 TaBV 9/01 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im übrigen teilweise aufgehoben.
  • BAG, 11.11.1998 - 7 ABR 57/97

    Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Personalcomputers

    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - aaO; 11. November 1998 - 7 ABR 57/97 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64).
  • BAG, 21.11.1978 - 6 ABR 85/76

    Aufgaben des Betriebsrats - Unterrichtung der Belegschaft - Kosten des

    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Welche Informations- und Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BAG 21. November 1978 - 6 ABR 85/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 15).
  • ArbG Siegburg, 19.12.2000 - 5 BV 43/00
    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19. Dezember 2000 - 5 BV 43/00 - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:.
  • BAG, 08.03.2000 - 7 ABR 73/98

    Nutzung einer Telefonanlage durch den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 27.11.2002 - 7 ABR 33/01
    Dementsprechend kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, die vorhandene Telefonanlage so einrichten zu lassen, daß der Betriebsrat in den Verkaufsstellen seines Zuständigkeitsbereichs anrufen kann (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO; 8. März 2000 - 7 ABR 73/98 - nv.).
  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 14/04

    Betriebsrat - Überlassung von Büropersonal

    Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 87, zu B III 2 a der Gründe; 27. November 2002 - 7 ABR 33/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1, zu B II 1 der Gründe; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B I der Gründe).

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat die Überlassung von Büropersonal im verlangten Umfang für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände übersehen worden sind (vgl. zum Sachmittelanspruch: BAG 27. November 2002 - 7 ABR 33/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1, zu B II 1 der Gründe; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - BAGE 107, 231 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 6, zu B I der Gründe, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 2 TaBV 7/07

    Zum Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Freischaltung von Telefonapparaten in

    In mehreren Entscheidungen vom 27.11.2002 (z. B. 7 ABR 33/01, AP Nr. 76 zu § 40 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber aufgegeben, die in den Verkaufsstellen vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, dass die in diesen Verkaufsstellen beschäftigten Betriebsratsmitglieder von den Arbeitnehmern der übrigen Verkaufsstellen des Betriebs angerufen werden können.

    Dabei hat das Bundesarbeitsgericht auch die Entscheidung getroffen, dass auf telefontechnische Änderungen an den Telefonen in Verkaufsstellen, in denen keine Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG kein Anspruch besteht (BAG 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 - a.a.O.).

    Die Einhaltung der allgemeinen Überwachungspflicht nach §§ 75, 80 BetrVG verlange zwingend den Dialog zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern (BAG 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 - a.a.O.).

    Die Bestellung von Wahlvorständen und die Überwachung von Gesamtbetriebsvereinbarungen in betriebsratslosen Betrieben sind gesetzliche Aufgaben des Gesamtbetriebsrates und begründen grundsätzlich einen Sachmittelanspruch gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG (aA BAG 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 - AP Nr. 76 zu § 40 BetrVG 1972, Gründe B II 2 b zur Gesetzeslage vor Inkrafttreten des BetrVerf-ReformG).

  • BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 46/08

    Gesamtbetriebsrat - Nutzung von Telefonen

    Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den von ihm vertretenen Arbeitnehmern die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats betrifft und dieser nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, welche Informations- und Kommunikationswege er für erforderlich hält (27. November 2002 - 7 ABR 33/01 - zu B II 2 a aa der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1).

    Soweit der Entscheidung des Senats vom 27. November 2002 (- 7 ABR 33/01 - zu B II 2 a aa der Gründe, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

  • LAG Niedersachsen, 21.09.2009 - 9 TaBV 98/08

    Anspruch des Betriebsrats auf Fernsprechverbindung mit Beschäftigten in

    Die Erfüllung ist dann wiederum im ggf. erforderlichen Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. BAG vom 09.06.1999, 7 ABR 66/97, BAGE 92, 26 - 35 Rn. 17; ebenso vom 27.11.2002, 7 ABR 33/01, AP Nr. 76 zu § 40 BetrVG 1972 = EzA § 40 BetrVG 2001 Rn. 13).

    Hat der Betriebsrat im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes entschieden, dass das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung seiner Aufgabe dient, kann die Entscheidung des Betriebsrates nicht durch eine andere ersetzt werden (BAG vom 09.06.1999, 7 ABR 66/97, BAGE 92, 26 - 35 Rn. 20, 21; BAG vom 27.11.2002, 7 ABR 33/01, a.a.O. Rn. 15 und 16).

    Dementsprechend ist dem Antragsteller auch ein Anspruch zuerkannt worden, die Telefonanlage so einzurichten, dass die Betriebsratsmitglieder von Mitarbeitern angerufen werden können als auch umgekehrt die Betriebsratsmitglieder die Mitarbeiter in den Verkaufsstellen anrufen können (vgl. BAG vom 09.06.1999 und 27.11.2002 a. a. O.).

    Beide Kommunikationswege sind jedoch erforderlich, um die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates sicherzustellen (vgl. BAG vom 27.11.2002 a. a. O. Rn. 20).

  • BAG, 19.01.2005 - 7 ABR 24/04

    Telefon - Amtsanschluss für Betriebsratsmitglied

    Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (zuletzt 27. November 2002 - 7 ABR 45/01 -, zu B III 2 b bb der Gründe; 27. November 2002 - 7 ABR 36/01 - BAGE 104, 32 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 75 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 2, zu B II 3 b der Gründe; 27. November 2002 - 7 ABR 33/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 1, zu B II 2 a aa der Gründe).
  • LAG München, 20.12.2005 - 8 TaBV 57/05

    Betriebsratskosten

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits in zwei Entscheidungen vom 27. November 2002 (7 ABR 33/01 und 7 ABR 36/01 - AP Nr. 75 und 76 zu § 40 BetrVG 1972 sowie 7 ABR 45/01 - n. a. v.) mit der Nutzung von Telefonanlagen durch den Betriebsrat, insbesondere in den Betriebsratsbezirken der Arbeitgeberin, befasst, jedoch nicht ausdrücklich mit der Frage der Zur-Verfügung-Stellung eines Mobiltelefons.
  • LAG Hamm, 14.05.2010 - 10 TaBV 97/09

    Ausstattung des Betriebsrats einer Drogeriemarktkette mit Personalcomputer nebst

    Insbesondere in einem Unternehmen, dessen vom Betriebsrat zu betreuende Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, kann es vom Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs mit dem von ihm repräsentierten Arbeitnehmern als erforderlich angesehen werden, dass seine Mitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind (BAG 27.11.2002 - 7 ABR 33/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76; BAG 19.01.2005 - 7 ABR 24/04 -).
  • LAG Hamm, 20.05.2011 - 10 TaBV 81/10

    Mobiltelefon mit Prepaid-Karte für Betriebsratsvorsitzende; unbegründeter Antrag

    Insbesondere in einem Unternehmen, dessen vom Betriebsrat zu betreuende Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, kann es vom Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs mit den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern als erforderlich angesehen werden, dass seine Mitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind (BAG 27.11.2002 - 7 ABR 31/01 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76; BAG 19.01.2005 - 7 ABR 24/04 - unter B. II. 2. a) der Gründe).
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