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   BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 32/05   

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https://dejure.org/2005,1044
BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 (https://dejure.org/2005,1044)
BAG, Entscheidung vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 (https://dejure.org/2005,1044)
BAG, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 (https://dejure.org/2005,1044)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses; Wiedereinstellungsklausel in einer Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang; Verlust des Arbeitsplatzes erst nach Ausscheiden aus des Betriebes aus dem Konzernverbund; Regeln zur Auslegung von ...

  • hensche.de

    Wiedereinstellungsklausel, Wiedereinstellungsanspruch

  • Judicialis

    BetrVG § 77

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 77
    Befristeter Wiedereinstellungsanspruch bei Ausgliederung eines Geschäftsfeldes aufgrund Betriebsvereinbarung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiedereinstellungsklausel in Betriebsvereinbarung anlässlich eines Betriebsübergangs ? Abhängigkeit von weiterer Konzernzugehörigkeit aufgrund eines ungeschriebenen Vorbehalts zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 393
  • NZA 2006, 394
  • BB 2006, 1747
  • DB 2006, 338
  • AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 496/02

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 32/05
    Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (vgl. etwa 21. Januar 2003 - 1 ABR 5/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 117 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 1, zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2003 - 1 AZR 496/02 -, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 5/02

    Betriebsvereinbarung über Gehaltssystem von AT-Angestellten

    Auszug aus BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 32/05
    Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (vgl. etwa 21. Januar 2003 - 1 ABR 5/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 117 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 1, zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2003 - 1 AZR 496/02 -, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - 7 Sa 415/04

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 32/05
    Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2004 - 7 Sa 415/04 - aufgehoben.
  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 32/05
    Auf Grund der gebotenen Auslegung ist der Antrag dahin zu verstehen, dass die Beklagte zur Annahme eines in der Klage enthaltenen Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags verurteilt werden soll (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu I A 1 a der Gründe mwN).
  • BAG, 07.11.1989 - GS 3/85

    Vorrang des Individualvertrags bezüglich des Endes des Arbeitsverhältnisses vor

    Auszug aus BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 32/05
    Grundsätzlich können alle materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 - BAGE 63, 211 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 46 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 34, zu C I 2 der Gründe).
  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 975/13

    Rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis - Annahmeverzug

    Die Beklagte lehnte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2005 (- 7 AZR 32/05 -) ab.

    Diese Klage scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 -) .

    Sie konnte auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2005 (- 7 AZR 32/05 -) vertrauen und befand sich deshalb in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum.

    Die Rückkehrzusage stehe unter dem ungeschriebenen Vorbehalt der weiteren Konzernzugehörigkeit (BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 21) .

  • BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 572/12

    Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage

    Insofern unterscheidet sich die Zusage des beklagten Landes erheblich von der Zusage, über deren Auslegung das Bundesarbeitsgericht am 19. Oktober 2005 (- 7 AZR 32/05 -) zu entscheiden hatte.

    Jene Zusage war in einer Betriebsvereinbarung enthalten, die im Wesentlichen nur eine befristete Beibehaltung der bisher bei der Arbeitgeberin geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen vorsah (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 20) .

    Die Erstreckung der Rückkehrzusage auch auf den Fall der Schließung einer aufgrund von Vereinigungen entstandenen Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin stellte auch kein unkalkulierbares Risiko für das beklagte Land dar (vgl. zum Risikoaspekt: BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 25) .

  • BAG, 14.03.2012 - 7 AZR 147/11

    Bestimmtheit der Urteilsformel - Wiedereinstellungsanspruch - Auslegung einer

    Ein Wiedereinstellungsversprechen kann als Abschlussnorm grundsätzlich zulässiger Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 13; vgl. ferner auch 5. Juli 1984 - 2 AZR 246/83 - ohne ausdrückliche Problematisierung bei einem Wiedereinstellungsanspruch aus einem Sozialplan; grds. aA Diehn Rückkehrzusagen beim Betriebsübergang S. 49 ff.) .

    Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass er sich auf den Betrieb und auf die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer bezieht (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 13) .

    Damit unterscheidet sich die JVR 1986 von der gleichfalls ein Rückkehrrecht beinhaltenden Betriebsvereinbarung, die von der Beklagten mit den zuständigen Betriebsräten am 4. Dezember 1990 anlässlich der Ausgliederung ihrer Magnetproduktaktivitäten in ein Tochterunternehmen geschlossen worden ist und die der Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 2005 zugrunde lag (- 7 AZR 32/05 - [Magnetic] AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 13) .

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