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   BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90   

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https://dejure.org/1991,954
BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90 (https://dejure.org/1991,954)
BAG, Entscheidung vom 19.02.1991 - 1 ABR 21/90 (https://dejure.org/1991,954)
BAG, Entscheidung vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 (https://dejure.org/1991,954)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Zuweisung zu einem anderen Arbeitsbereich - Ermittlung des Gesamtbilds der Tätigkeit des Arbeitnehmers - Mitbestimmung des Betriebsrats - Übergang von Normalschicht zu Wechselschicht als zustimmungspflichtige Versetzung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Versetzung bei Übergang zur Schichtarbeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 77; BetrVG § 87; BetrVG § 95; BetrVG § 99
    Zum Übergang und zur Umsetzung von Normal- zu Wechselschicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 95 Abs. 3, § 99, § 87 Abs. 1. Nr. 2, § 77
    Versetzung bei Übergang zur Schichtarbeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 95 Abs. 3, § 99, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 77
    Umsetzung von Normal- in Wechselschicht keine zustimmungspflichtige Versetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 225
  • NZA 1991, 601
  • VersR 1992, 125
  • BB 1991, 1199
  • BB 1991, 2079
  • DB 1991, 1469
  • AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 25
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 26/87

    Umfang des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrates - Zulässigkeit der

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß danach von einer zustimmungspflichtigen Versetzung nur auszugehen ist, wenn einmal dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und zum anderen hinzukommt, daß diese Zuweisung voraussichtlich für länger als einen Monat erfolgt oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß allein der Wechsel des Arbeitsortes eine Versetzung ist, auch wenn sich die Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers oder seine Eingliederung in eine betriebliche Organisation dadurch nicht ändert, von geringfügigen Ortsveränderungen abgesehen (Beschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 und Beschluß vom 8. August 1989, BAGE 62, 314 [BAG 08.08.1989 - 1 ABR 63/88] = AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972).

  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84

    Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß danach von einer zustimmungspflichtigen Versetzung nur auszugehen ist, wenn einmal dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und zum anderen hinzukommt, daß diese Zuweisung voraussichtlich für länger als einen Monat erfolgt oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß allein der Wechsel des Arbeitsortes eine Versetzung ist, auch wenn sich die Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers oder seine Eingliederung in eine betriebliche Organisation dadurch nicht ändert, von geringfügigen Ortsveränderungen abgesehen (Beschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 und Beschluß vom 8. August 1989, BAGE 62, 314 [BAG 08.08.1989 - 1 ABR 63/88] = AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972).

  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß danach von einer zustimmungspflichtigen Versetzung nur auszugehen ist, wenn einmal dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und zum anderen hinzukommt, daß diese Zuweisung voraussichtlich für länger als einen Monat erfolgt oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß allein der Wechsel des Arbeitsortes eine Versetzung ist, auch wenn sich die Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers oder seine Eingliederung in eine betriebliche Organisation dadurch nicht ändert, von geringfügigen Ortsveränderungen abgesehen (Beschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 und Beschluß vom 8. August 1989, BAGE 62, 314 [BAG 08.08.1989 - 1 ABR 63/88] = AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972).

  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 67/82

    Versetzungsbegriff des BetrVG

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß danach von einer zustimmungspflichtigen Versetzung nur auszugehen ist, wenn einmal dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und zum anderen hinzukommt, daß diese Zuweisung voraussichtlich für länger als einen Monat erfolgt oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches dann vorliege, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so daß der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe, ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972, von da an in ständiger Rechtsprechung).

  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 18/87

    Begriff der Versetzung

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90
    Es hat unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1988 (- 1 ABR 18/87 - AP Nr. 13 zu § 95 BetrVG 1972) in dieser bloßen Veränderung der Lage der Arbeitszeit, die das Landesarbeitsgericht für erheblich angesehen hat, eine Änderung des Arbeitsbereiches der betroffenen Arbeitnehmer gesehen, die nach § 95 Abs. 3 BetrVG den Begriff der Versetzung erfülle.

    Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1988 (- 1 ABR 18/87 - AP Nr. 13 zu § 95 BetrVG 1972) ausgesprochen, der andere Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG könne auch durch die Umstände bestimmt werden, unter denen die Arbeit zu leisten sei.

  • BAG, 10.11.1987 - 1 ABR 55/86

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90
    Das gleiche gilt für einen Spruch der Einigungsstelle (Beschluß des Senats vom 24. Februar 1987, BAGE 54, 191 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972; Beschluß vom 10. November 1987, BAGE 56, 313 = AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972; Beschluß vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 75/88 - AP Nr. 53 zu § 112 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 75/88

    Betriebsvereinbarung: Grenzen des Anspruchs des Betriebsrats auf Durchführung

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90
    Das gleiche gilt für einen Spruch der Einigungsstelle (Beschluß des Senats vom 24. Februar 1987, BAGE 54, 191 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972; Beschluß vom 10. November 1987, BAGE 56, 313 = AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972; Beschluß vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 75/88 - AP Nr. 53 zu § 112 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90
    Das gleiche gilt für einen Spruch der Einigungsstelle (Beschluß des Senats vom 24. Februar 1987, BAGE 54, 191 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972; Beschluß vom 10. November 1987, BAGE 56, 313 = AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972; Beschluß vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 75/88 - AP Nr. 53 zu § 112 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BGH, 03.07.1972 - III ZR 134/71

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90
    Das entspricht auch der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 99 Rz 22 b; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 99 Rz 46; Dietz/Richardi, aa0, § 99 Rz 79; Heinze, Personalplanung, Einstellung und Kündigung, Rz 208; Hromadka, Mitbestimmung bei Versetzungen, DB 1972, 1532, 1533 f. [BGH 03.07.1972 - III ZR 134/71]; anderer Ansicht insoweit Kraft, GK-BetrVG , 4. Aufl., § 99 Rz 53; Hunold, BB 1988, 2101, 2103; Peterek in Anm. zu EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 13).
  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 69/87

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen der Ausgestaltung der 5-Tage-Woche

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90
    Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat mitzubestimmen nicht nur darüber, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, und nicht nur darüber, wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen (Beschluß des Senats vom 31. Januar 1989, BAGE 61, 57 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Beschluß vom 27. Juni 1989, BAGE 62, 202 = AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; so auch Hess/Schlochauer/Glaubitz, aa0, § 99 Rz 42) sowie darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von der einen Schicht in eine andere Schicht wechseln sollen (Beschluß vom 27. Juni 1989, aa0).
  • BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 11/85

    Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats der Einführung von Schichtarbeit

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88

    Arbeitsbereich: Änderung - Zuweisung eines anderen Arbeitsorts - Änderung der

  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 33/88

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Umsetzung von

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 2/88

    Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative

  • BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88

    Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort

  • BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81

    Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

  • LAG Köln, 29.02.1988 - 8 TaBV 67/87

    Mitbestimmung; Betriebsrat; Schichtwechsel; Schichtarbeit; Versetzung

  • BAG, 02.04.1996 - 1 AZR 743/95

    Teilweiser Entzug von Arbeitsaufgaben als Versetzung

    Die Veränderung muß so erheblich sein, daß sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972, vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - BAGE 68, 155 = AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 sowie vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - BAGE 67, 225 = AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972).

    Der Wechsel zwischen Außendienst und Innendienst wird jedenfalls in der Regel als Änderung des Arbeitsbereichs angesehen (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - BAGE 67, 235 [BAG 19.02.1991 - 1 ABR 21/90] = AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG; MünchArbR-Matthes, § 345 Rz 11).

  • BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93

    Versetzung - Wechsel von Tagschicht in Nachtschicht

    Dies gilt dann, wenn die Umstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 -, vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - und 1 ABR 36/90 - sowie vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 13, Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972).

    Der Senat hat schon in der Entscheidung vom 19. Februar 1991 (1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972) einen entsprechenden Stellenwert der Arbeitszeit verneint und angenommen, die Umsetzung eines Arbeitnehmers von Normalschicht in Wechselschicht sei keine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn sich lediglich die Lage der Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ändert.

    Danach hat der Betriebsrat nicht nur darüber mitzubestimmen, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll bzw. wann die einzelnen Schichten beginnen und enden, sondern auch darüber, welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen sowie ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von der einen Schicht in eine andere wechseln sollen (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 23, m. zust. Anm. von Hoyningen-Huene, zu B II 3 b der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter Senatsbeschluß vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - AP Nr. 28 zu § 95 BetrVG 1972 = EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 25, m. zust. Anm. v. Peterek; vgl. weiter gemeinsame Anm. zu den vorgenannten Entscheidungen von Hromadka, SAE 1992, 311; Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 59/88 - AP Nr. 11 zu § 23 BetrVG 1972).

    a) Es steht außer Frage, daß dieser Wechsel zu einer erheblichen Änderung der Umstände führt, unter denen die Arbeit zu erbringen ist (vgl. auch Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991, aaO., zu B II 3 a der Gründe).

    Insoweit gilt nichts anderes als für den der Senatsentscheidung vom 19. Februar 1991 (aaO.) zugrunde liegenden Übergang von der Normalschicht in die Wechselschicht.

  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 40/98

    Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzungen?

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so daß der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe, ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - BAGE 67, 225, zu B II 2 der Gründe).

    Der Senat hat angenommen, daß bei einer Änderung des Arbeitsorts das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ein anderes wird (BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - aaO, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 34/20

    Zustimmungsersetzung - Versetzung - Beendigung alternierender Telearbeit

    Eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG liegt schon dann vor, wenn dem einzelnen Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort zugewiesen wird, ohne dass sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird (vgl. BAG 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - zu B II 1 und 2 der Gründe mwN; 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 67, 225; anders nur für den hier nicht vorliegenden Fall der Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 15, BAGE 118, 314) .
  • LAG Hamm, 10.10.2003 - 10 TaBV 104/03

    Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung bzw. Versetzung bei Änderung der

    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, also der Inhalt der Arbeitsaufgabe, ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG, Beschluss vom 19.02.1991 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 25; BAG, Beschluss vom 23.11.1993 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 33; BAG, Beschluss vom 02.04.1996 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34; BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 36; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 103; Däubler/Kittner/Klebe, a.a.O., § 99 Rz. 90).

    Damit stellen bloße Veränderungen der Arbeitszeit eines Mitarbeiters keine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar (BAG, Beschluss vom 19.02.1991 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 25; BAG, Beschluss vom 16.07.1991 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 28; BAG, Beschluss vom 23.11.1993 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 33; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 126; Kraft, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 99 Rz. 66; Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock, a.a.O., § 99 Rz. 47; Däubler/Kittner/Klebe, a.a.O., § 99 Rz. 103; Hanau/Kania, a.a.O., § 99 Rz. 13; Oetker, NZA 2003, 937, 939).

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 650/00

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs - Versetzung ohne

    Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG 2. April 1996 - 1 AZR 743/95 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 29; 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97; 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - BAGE 67, 225).
  • BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 2/01

    Mitbestimmung bei Versetzungen - Aufhebung der personellen Maßnahmen

    Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG 2. April 1996 - 1 AZR 743/95 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 29; 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97; 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - BAGE 67, 225; Däubler/Kittner/Klebe-Kittner BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 90; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 99 Rn. 94; Schlochauer in Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5. Aufl. § 99 Rn. 46).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vor, wenn der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, also der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - aaO, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 36/93

    Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als

    Dies ist anzunehmen etwa auch dann, wenn der Arbeitsort sich ändert und/oder wenn der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151, 158 ff. = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe; Senatsbeschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 371 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991, BAGE 67, 225 = AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972).

    Es ist daher von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszugehen und nicht etwa lediglich von der Umsetzung G von Wechselschicht in Normalschicht, bei der sich nur die Lage der Arbeitszeit geändert hätte (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991, aaO).

  • BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90

    Versetzung bei Verlängerung der Wochenarbeitszeit

    Im Beschluß vom 19. Februar 1991, BAGE 67, 225, hat der Senat klargestellt, daß diese Entscheidung nicht besage, daß allein eine erhebliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, schon eine Versetzung darstelle, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.

    In dem genannten Beschluß vom 19. Februar 1991, aaO, hat der Senat die Frage beantwortet, ob eine Änderung der Lage der Arbeitszeit auch eine Änderung des Arbeitsbereichs bewirken kann, wenn sich dadurch das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert.

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.02.2007 - 5 TaBV 30/06

    Mitbestimmung bei Versetzungen, Wechsel in eine andere Verkaufsabteilung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, liegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vor, wenn der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, also der Inhalt der Arbeitsaufgabe, ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG, Beschl. v. 19.02.1991 - 1 ABR 21/90 -, AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 04.05.1993 - 1 AZR 55/93

    Mitbestimmung in den neuen Bundesländern bei nicht gebildetem Hauptpersonalrat

  • LAG Hamm, 22.06.2012 - 13 TaBV 16/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Änderung der Lage der Arbeitszeit

  • LAG Hamm, 13.01.2012 - 10 Sa 1225/11

    Arbeitsentgelt; Anspruch auf Nachtschichtzulage

  • LAG Hamburg, 25.09.2006 - 8 TaBV 1/06

    Versetzung; Arbeitsbereich; anderer Arbeitsbereich; Umstände; Vertretungsregelung

  • LAG Köln, 29.07.2010 - 7 Sa 240/10

    Umsetzung eines Arbeitnehmers von Wechselschicht in Tagschicht; unbegründete

  • BAG, 04.05.1993 - 1 AZR 2/93

    Berechtigung des Arbeitgebers, den zuvor als Kraftfahrer überwiegend im

  • LAG Hamm, 27.04.2005 - 10 TaBV 144/04

    Mitbestimmung des Betriebsrats Versetzung Eingliederung/Zuordnung eines

  • ArbG Nürnberg, 30.11.2020 - 3 BV 19/20

    Arbeitsleistung, Betriebsrat, Arbeitnehmer, Gemeinde, Versetzung, Beteiligung,

  • LAG Hamm, 23.01.2004 - 10 TaBV 43/03

    Mitbestimmung des BetriebsratesVersetzung von Filialmitarbeitern von einer

  • LAG Hamburg, 03.07.2013 - 6 TaBVGa 3/13

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Zuweisung eines Arbeitnehmers zu einer

  • LAG Berlin, 22.11.1991 - 6 TaBV 3/91

    Betriebsrat: Begriff der Versetzung - Betriebsverlegung

  • LAG Baden-Württemberg, 27.10.1994 - 4 Sa 55/94

    Arbeitsentgelt: Lohnzahlungsanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit bei unter

  • LAG Köln, 14.02.1997 - 11 Sa 1002/96

    Arbeitszeit: Änderung des Schichtsystems

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 Sa 624/09

    Tarifliche Eingruppierung

  • ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03

    Betriebsverfassungsrechtliche Versetzung bei Einsatz von Lagerarbeitern und

  • ArbG Stuttgart, 11.12.2015 - 24 BV 185/15

    Mehrtägige Auslandsdienstreise eine mitbestimmungspflichtige Versetzung?

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