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   BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90   

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BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90 (https://dejure.org/1991,269)
BAG, Entscheidung vom 19.02.1991 - 1 ABR 36/90 (https://dejure.org/1991,269)
BAG, Entscheidung vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 (https://dejure.org/1991,269)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entsendung eines Arbeitnehmers in anderen Betrieb - Zuweisung einer Tätigkeit in anderem Arbeitsbereich - Erbringung der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung - Antragsänderung im Beschlussverfahren in Beschwerdeinstanz - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 3 Satz 3, § 81 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung eines Arbeitnehmers in ein vom Streik betroffenes Tochterunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 236
  • NZA 1991, 565
  • BB 1991, 1198
  • BB 1991, 1486
  • DB 1991, 1627
  • AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 26
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88

    Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90
    Der Senat hat deshalb wiederholt entschieden, daß die Betriebspartner die zwischen ihnen streitige Frage, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht habe oder an einer Maßnahme in einer bestimmten Weise zu beteiligen sei, durch einen entsprechenden Antrag losgelöst von einem konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen können (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe und vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, n.v., zu B 3 d der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Er ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er diejenige Maßnahme des Arbeitgebers bzw. denjenigen betrieblichen Vorgang, für den der Betriebsrat ein Beteiligungsrecht beansprucht, so genau bezeichnet, daß mit der Entscheidung feststeht, für welche Maßnahme bzw. welchen Vorgang das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 1. August 1989, aaO, zu B I 1 der Gründe, m.w.N.).

    In allen bislang vom Senat entschiedenen Fällen eines vorübergehenden externen Einsatzes von Arbeitnehmern erbrachten die versetzten Arbeitnehmer entweder ihre bisherige Arbeitsleistung für den Arbeitgeber an einem anderen Ort (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 und vom 8. August 1989, BAGE 62, 314 [BAG 08.08.1989 - 1 ABR 63/88] = AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972) oder in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988, aaO, und vom 14. November 1989, aaO, sowie Senatsbeschluß vom 30. September 1990 - 1 ABR 37/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, für die Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens auf Dauer).

    Die Zustimmungsfreiheit bei Zuweisungen eines anderen Arbeitsbereichs für kurze Zeit soll aber nach der gesetzlichen Regelung gerade die Regel sein (Senatsbeschluß vom 28. September 1988, aaO, zu B II 3 b der Gründe und vom 1. August 1989, aaO, zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 26/87

    Umfang des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrates - Zulässigkeit der

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90
    Der Senat hat deshalb wiederholt entschieden, daß die Betriebspartner die zwischen ihnen streitige Frage, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht habe oder an einer Maßnahme in einer bestimmten Weise zu beteiligen sei, durch einen entsprechenden Antrag losgelöst von einem konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen können (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe und vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, n.v., zu B 3 d der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Der Senat hat aber die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs schon immer dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151, 158 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe, m. Anm. Misera, vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972, zu B 4 der Gründe, m. Anm. Hönn und vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    In allen bislang vom Senat entschiedenen Fällen eines vorübergehenden externen Einsatzes von Arbeitnehmern erbrachten die versetzten Arbeitnehmer entweder ihre bisherige Arbeitsleistung für den Arbeitgeber an einem anderen Ort (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 und vom 8. August 1989, BAGE 62, 314 [BAG 08.08.1989 - 1 ABR 63/88] = AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972) oder in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988, aaO, und vom 14. November 1989, aaO, sowie Senatsbeschluß vom 30. September 1990 - 1 ABR 37/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, für die Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens auf Dauer).

    Ist aber bei einem so weit gefaßten Antrag auch nur eine Fallgestaltung denkbar, bei der die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nicht mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muß, so ist der Antrag abzuweisen (Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988, aaO).

  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84

    Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90
    Allerdings hat der Senat in einem vergleichbaren Falle schon einmal aufgrund des gesamten Vorbringens des Antragstellers den auf eine konkrete Maßnahme bezogenen als abstrakten Feststellungsantrag ausgelegt (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Senat hat aber die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs schon immer dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151, 158 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe, m. Anm. Misera, vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972, zu B 4 der Gründe, m. Anm. Hönn und vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    In allen bislang vom Senat entschiedenen Fällen eines vorübergehenden externen Einsatzes von Arbeitnehmern erbrachten die versetzten Arbeitnehmer entweder ihre bisherige Arbeitsleistung für den Arbeitgeber an einem anderen Ort (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 und vom 8. August 1989, BAGE 62, 314 [BAG 08.08.1989 - 1 ABR 63/88] = AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972) oder in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988, aaO, und vom 14. November 1989, aaO, sowie Senatsbeschluß vom 30. September 1990 - 1 ABR 37/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, für die Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens auf Dauer).

  • BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90

    Mitbestimmung bei Versetzung auf Dauer in einen anderen Betrieb

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung, betroffenen Arbeitnehmers (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 3 a der Gründe, m.w.N.).

    In allen bislang vom Senat entschiedenen Fällen eines vorübergehenden externen Einsatzes von Arbeitnehmern erbrachten die versetzten Arbeitnehmer entweder ihre bisherige Arbeitsleistung für den Arbeitgeber an einem anderen Ort (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 und vom 8. August 1989, BAGE 62, 314 [BAG 08.08.1989 - 1 ABR 63/88] = AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972) oder in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988, aaO, und vom 14. November 1989, aaO, sowie Senatsbeschluß vom 30. September 1990 - 1 ABR 37/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, für die Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens auf Dauer).

  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so daß der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (Senatsbeschluß vom 28. September 1988, BAGE 59, 371, 377 = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 3 a der Gründe, m.w.N.).

    Die Zustimmungsfreiheit bei Zuweisungen eines anderen Arbeitsbereichs für kurze Zeit soll aber nach der gesetzlichen Regelung gerade die Regel sein (Senatsbeschluß vom 28. September 1988, aaO, zu B II 3 b der Gründe und vom 1. August 1989, aaO, zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 77/86

    Betriebsübergang - Ausgliederung von Gaststätten

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90
    Die Restaurantbetriebe der K. GmbH fallen unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Gaststättengewerbes, die Warenhäuser des Arbeitgebers unter die Tarifverträge für den Einzelhandel (BAGE 55, 154 = AP Nr. 64 zu § 613 a BGB).

    Daß sich der Arbeitgeber von einem Restaurantbetrieb in seinen Kaufhäusern zugleich eine erhöhte Attraktivität seiner Kaufhäuser verspricht, liegt auf der Hand und ergibt sich auch daraus, daß bis zum Jahre 1982 die Restaurantbetriebe vom Arbeitgeber selbst als Abteilung seiner Kaufhausbetriebe geführt wurden (vgl. das den Arbeitgeber betreffende Urteil des Vierten Senats vom 1. April 1987, BAGE 55, 154 = AP Nr. 64 zu § 613 a BGB).

  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90
    Es ist deshalb wahrscheinlich, daß in Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972, zu B I 1 b der Gründe).

    In allen bislang vom Senat entschiedenen Fällen eines vorübergehenden externen Einsatzes von Arbeitnehmern erbrachten die versetzten Arbeitnehmer entweder ihre bisherige Arbeitsleistung für den Arbeitgeber an einem anderen Ort (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 und vom 8. August 1989, BAGE 62, 314 [BAG 08.08.1989 - 1 ABR 63/88] = AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972) oder in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988, aaO, und vom 14. November 1989, aaO, sowie Senatsbeschluß vom 30. September 1990 - 1 ABR 37/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, für die Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens auf Dauer).

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88

    Arbeitsbereich: Änderung - Zuweisung eines anderen Arbeitsorts - Änderung der

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90
    In allen bislang vom Senat entschiedenen Fällen eines vorübergehenden externen Einsatzes von Arbeitnehmern erbrachten die versetzten Arbeitnehmer entweder ihre bisherige Arbeitsleistung für den Arbeitgeber an einem anderen Ort (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 und vom 8. August 1989, BAGE 62, 314 [BAG 08.08.1989 - 1 ABR 63/88] = AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972) oder in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988, aaO, und vom 14. November 1989, aaO, sowie Senatsbeschluß vom 30. September 1990 - 1 ABR 37/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, für die Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens auf Dauer).
  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90
    Es entspricht im Gegenteil ständiger Rechtsprechung des Senats - wie sich gerade auch aus den vom Landesarbeitsgericht zitierten Entscheidungen ergibt -, daß für den auf eine konkrete Maßnahme gerichteten Feststellungsantrag das auch im Beschlußverfahren nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn diese Maßnahme abgeschlossen ist (vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - EzA § 83 a ArbGG 1979 Nr. 1, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 4 b der Gründe).
  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 60/87

    Beschlussverfahren: Anspruchshäufung - Feststellung der Beteiligtenfähigkeit

    Auszug aus BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90
    Eine Antragsänderung liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens geändert oder erweitert wird (Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - 1 ABR 60/87 - AP Nr. 12 zu § 81 ArbGG 1979, zu B II 2 b der Gründe; insoweit gilt nichts anderes als im Urteilsverfahren, in dem eine nachträgliche Klagehäufung wie eine Klageänderung zu behandeln ist, vgl. BGH Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841, 1842, m.w.N.).
  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 85/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei personeller Einzelmaßnahme

  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 18/87

    Begriff der Versetzung

  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 67/82

    Versetzungsbegriff des BetrVG

  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86

    Betriebliche Bildungsmaßnahme - Auswahl der Teilnehmer

  • BAG, 13.12.2011 - 1 ABR 2/10

    Mitbestimmung bei Versetzungen - arbeitskampfbedingte Versetzung

    Dementsprechend hat der Senat auch im Beschluss vom 19. Februar 1991 (- 1 ABR 36/90 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 67, 236) bereits darauf abgestellt, dass sich der Arbeitgeber selbst - nicht aber ein Tochterunternehmen - im Arbeitskampf befindet.
  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 5/99

    Umsetzung einer Altenpflegekraft auf eine andere Station - Versetzung

    Dies gilt auch für das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG, weil in diesem Rahmen - jenseits von einem konkreten Einzelfall - die Frage geklärt wird, ob eine Maßnahme, die in gleicher Weise im Betrieb häufiger auftritt, als personelle Einzelmaßnahme dem Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG unterliegt oder nicht (Senatsbeschluß 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67, 236, zu B I 5 b der Gründe).
  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

    Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG ist dies aber zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Beschwerdegericht die Sachdienlichkeit des Antrags bejaht (BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67, 236).

    Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin der Antragsänderung zugestimmt, indem sie ohne Widerspruch auch den neuen Antrag erörtert hat (vgl. dazu BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - aaO).

    b) Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Abwehr von Folgen eines Arbeitskampfs kommt dementsprechend in Betracht, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, daß die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde (BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - BAGE 57, 295, 307, zu B II 3 c der Gründe; 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67, 236, 242, zu B II 1 der Gründe).

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