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   BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04   

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https://dejure.org/2005,3298
BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04 (https://dejure.org/2005,3298)
BAG, Entscheidung vom 13.12.2005 - 1 ABR 51/04 (https://dejure.org/2005,3298)
BAG, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - 1 ABR 51/04 (https://dejure.org/2005,3298)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Mitbestimmungsrecht - Einstellung von Drittpersonal

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungsrecht bei der Tätigkeitsaufnahme der Arbeitnehmerin eines Schwesterunternehmens; Maßgeblichkeit des Bestehens von Personalbefugnissen des Betriebsinhabers hinsichtlich der betreffenden Arbeitnehmerin; Betriebliche Eingliederung; Relevanz der Umstände ...

  • Judicialis

    BetrVG § 99 Abs. 1; ; BetrVG § 101

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99 Abs. 1 § 101
    Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei der Einstellung von Drittpersonal

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitbestimmung bei der Einstellung von Drittpersonal ? Maßgebend Weisungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit und Ort der Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 1369
  • DB 2006, 1504
  • AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 50
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 09.07.1991 - 1 ABR 45/90

    Beschäftigung von Fremdarbeitern als Einstellung

    Auszug aus BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04
    Ob den betreffenden Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit gegeben werden - und ggf. von wem - ist unerheblich (9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 1 a der Gründe mwN; 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 -BAGE 67, 290, zu B I der Gründe; 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 90, zu B III 1 der Gründe; 1. August 1989 - 1 ABR 54/88 - BAGE 62, 271, zu B II 2 c der Gründe).

    Eine Eingliederung in den Betrieb ist deshalb auch bei Arbeitnehmern von Drittfirmen möglich, die auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrags mit weisungsgebundenen Tätigkeiten im Betrieb beauftragt werden, falls der Betriebsinhaber und nicht der beauftragte Unternehmer das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Zeit und Ort trifft (BAG 11. September 2001 - 1 ABR 14/01 - EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 10, zu B I der Gründe mwN; 13. März 2001 - 1 ABR 34/00 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 8, zu B II 2 a der Gründe mwN; 9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 1 b, c der Gründe).

    Dazu genügen nach der Rechtsprechung des Senats weder die detaillierte Beschreibung der dem beauftragten Unternehmer übertragenen Tätigkeiten in dem zugrunde liegenden Vertrag (1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 110, zu B II 2 a der Gründe; 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - BAGE 67, 290, zu B II 4 der Gründe) noch die enge räumliche Zusammenarbeit der beidseitigen Arbeitnehmer im Betrieb, die Unentbehrlichkeit einer von der Fremdfirma erbrachten Hilfsfunktion für den Betriebsablauf und die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Mitarbeiter des Betriebsinhabers (9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 2 b der Gründe).

    Ebenso wenig ausreichend sind die Wahrnehmung von arbeitgebertypischen Weisungsrechten durch das Fremdfirmenpersonal gegenüber den eigenen Arbeitnehmern (13. März 2001 - 1 ABR 34/00 - aaO, zu B II 2 b der Gründe) und der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit bislang von Arbeitnehmern des Beschäftigungsbetriebs durchgeführt wurde (9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - aaO, zu B I 1 c der Gründe) und zu bestimmten Zeiten weiterhin durchgeführt wird (5. Mai 1992 - 1 ABR 78/91 - BAGE 70, 201, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 39/90

    Zum Begriff der Einstellung

    Auszug aus BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04
    Ob den betreffenden Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit gegeben werden - und ggf. von wem - ist unerheblich (9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 1 a der Gründe mwN; 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 -BAGE 67, 290, zu B I der Gründe; 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 90, zu B III 1 der Gründe; 1. August 1989 - 1 ABR 54/88 - BAGE 62, 271, zu B II 2 c der Gründe).

    Dazu genügen nach der Rechtsprechung des Senats weder die detaillierte Beschreibung der dem beauftragten Unternehmer übertragenen Tätigkeiten in dem zugrunde liegenden Vertrag (1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 110, zu B II 2 a der Gründe; 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - BAGE 67, 290, zu B II 4 der Gründe) noch die enge räumliche Zusammenarbeit der beidseitigen Arbeitnehmer im Betrieb, die Unentbehrlichkeit einer von der Fremdfirma erbrachten Hilfsfunktion für den Betriebsablauf und die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Mitarbeiter des Betriebsinhabers (9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 2 b der Gründe).

    Es hat sich auf Formulierungen in Entscheidungen des Senats vom 5. März 1991 (- 1 ABR 39/90 - BAGE 67, 290), 3. Juli 1990 (- 1 ABR 36/89 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 90) und 1. August 1989 (- 1 ABR 54/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 75) gestützt, nach denen es nicht darauf ankommt, "ob und gegebenenfalls von wem" den im Betrieb tätigen Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit gegeben werden.

  • BAG, 12.11.2002 - 1 ABR 60/01

    Mitbestimmung beim Einsatz von DRK-Mitgliedern auf Krankenkraftwagen

    Auszug aus BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04
    Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung gegenüber den betreffenden Personen wahrnehmen (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - BAGE 103, 329, zu B II 2 a aa der Gründe mwN; 19. Juni 2001 - 1 ABR 25/00 - BAGE 98, 70, zu B II 2 der Gründe; 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 3, zu B III 1 der Gründe mwN).

    Diese können zugleich in einem Arbeitsverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis zu einem Dritten stehen (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - aaO, zu B II 2 a bb der Gründe; 19. Juni 2001 - 1 ABR 25/00 - aaO).

  • BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz von Testkäufern einer Fremdfirma

    Auszug aus BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04
    Eine Eingliederung in den Betrieb ist deshalb auch bei Arbeitnehmern von Drittfirmen möglich, die auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrags mit weisungsgebundenen Tätigkeiten im Betrieb beauftragt werden, falls der Betriebsinhaber und nicht der beauftragte Unternehmer das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Zeit und Ort trifft (BAG 11. September 2001 - 1 ABR 14/01 - EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 10, zu B I der Gründe mwN; 13. März 2001 - 1 ABR 34/00 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 8, zu B II 2 a der Gründe mwN; 9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 1 b, c der Gründe).

    Ebenso wenig ausreichend sind die Wahrnehmung von arbeitgebertypischen Weisungsrechten durch das Fremdfirmenpersonal gegenüber den eigenen Arbeitnehmern (13. März 2001 - 1 ABR 34/00 - aaO, zu B II 2 b der Gründe) und der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit bislang von Arbeitnehmern des Beschäftigungsbetriebs durchgeführt wurde (9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - aaO, zu B I 1 c der Gründe) und zu bestimmten Zeiten weiterhin durchgeführt wird (5. Mai 1992 - 1 ABR 78/91 - BAGE 70, 201, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 03.07.1990 - 1 ABR 36/89

    Mitbestimmung bei Einstellung in Tendenzbetrieb

    Auszug aus BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04
    Ob den betreffenden Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit gegeben werden - und ggf. von wem - ist unerheblich (9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 1 a der Gründe mwN; 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 -BAGE 67, 290, zu B I der Gründe; 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 90, zu B III 1 der Gründe; 1. August 1989 - 1 ABR 54/88 - BAGE 62, 271, zu B II 2 c der Gründe).

    Es hat sich auf Formulierungen in Entscheidungen des Senats vom 5. März 1991 (- 1 ABR 39/90 - BAGE 67, 290), 3. Juli 1990 (- 1 ABR 36/89 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 90) und 1. August 1989 (- 1 ABR 54/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 75) gestützt, nach denen es nicht darauf ankommt, "ob und gegebenenfalls von wem" den im Betrieb tätigen Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit gegeben werden.

  • BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 54/88

    Einstellung: Begriff

    Auszug aus BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04
    Ob den betreffenden Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit gegeben werden - und ggf. von wem - ist unerheblich (9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 1 a der Gründe mwN; 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 -BAGE 67, 290, zu B I der Gründe; 3. Juli 1990 - 1 ABR 36/89 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 90, zu B III 1 der Gründe; 1. August 1989 - 1 ABR 54/88 - BAGE 62, 271, zu B II 2 c der Gründe).

    Es hat sich auf Formulierungen in Entscheidungen des Senats vom 5. März 1991 (- 1 ABR 39/90 - BAGE 67, 290), 3. Juli 1990 (- 1 ABR 36/89 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 90) und 1. August 1989 (- 1 ABR 54/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 75) gestützt, nach denen es nicht darauf ankommt, "ob und gegebenenfalls von wem" den im Betrieb tätigen Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit gegeben werden.

  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 25/00

    Beschäftigung von Zivildienstleistenden - Einstellung

    Auszug aus BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04
    Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung gegenüber den betreffenden Personen wahrnehmen (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - BAGE 103, 329, zu B II 2 a aa der Gründe mwN; 19. Juni 2001 - 1 ABR 25/00 - BAGE 98, 70, zu B II 2 der Gründe; 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 3, zu B III 1 der Gründe mwN).

    Diese können zugleich in einem Arbeitsverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis zu einem Dritten stehen (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - aaO, zu B II 2 a bb der Gründe; 19. Juni 2001 - 1 ABR 25/00 - aaO).

  • BAG, 01.12.1992 - 1 ABR 30/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Auszug aus BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04
    Dazu genügen nach der Rechtsprechung des Senats weder die detaillierte Beschreibung der dem beauftragten Unternehmer übertragenen Tätigkeiten in dem zugrunde liegenden Vertrag (1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 110, zu B II 2 a der Gründe; 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - BAGE 67, 290, zu B II 4 der Gründe) noch die enge räumliche Zusammenarbeit der beidseitigen Arbeitnehmer im Betrieb, die Unentbehrlichkeit einer von der Fremdfirma erbrachten Hilfsfunktion für den Betriebsablauf und die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Mitarbeiter des Betriebsinhabers (9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 05.05.1992 - 1 ABR 78/91

    Zum Begriff der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG

    Auszug aus BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04
    Ebenso wenig ausreichend sind die Wahrnehmung von arbeitgebertypischen Weisungsrechten durch das Fremdfirmenpersonal gegenüber den eigenen Arbeitnehmern (13. März 2001 - 1 ABR 34/00 - aaO, zu B II 2 b der Gründe) und der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit bislang von Arbeitnehmern des Beschäftigungsbetriebs durchgeführt wurde (9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - aaO, zu B I 1 c der Gründe) und zu bestimmten Zeiten weiterhin durchgeführt wird (5. Mai 1992 - 1 ABR 78/91 - BAGE 70, 201, zu B II 2 der Gründe).
  • LAG Hessen, 02.03.2004 - 4 TaBV 139/03
    Auszug aus BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2004 - 4 TaBV 139/03 - aufgehoben.
  • BAG, 22.04.1997 - 1 ABR 74/96

    Beschäftigung von Rote-Kreuz-Schwestern als mitbestimmungspflichtige Einstellung

  • BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 14/01

    Mitbestimmung bei Einstellung - Aufhebung der Beschäftigung von Mitarbeitern

  • BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18

    Zustimmungsersetzung - Einstellung

    e) Aus den Entscheidungen des Senats vom 13. Dezember 2005 (- 1 ABR 51/04 - Rn. 14) und 13. März 2001 (- 1 ABR 34/00 - zu B II 2 b der Gründe) folgt nichts Gegenteiliges.
  • BAG, 08.11.2016 - 1 ABR 57/14

    Beteiligung des Betriebsrats beim Einsatz von sog. Fremdpersonal

    Es genügen auch weder die enge räumliche Zusammenarbeit von Arbeitnehmern im Betrieb noch die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Beschäftigte des Betriebsinhabers oder der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit bislang von Arbeitnehmern des Beschäftigungsbetriebs ausgeführt wurde und zu bestimmten Zeiten weiterhin durchgeführt wird (vgl. BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 51/04 - Rn. 14 mwN) .
  • BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06

    Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb

    Einstellung ist die tatsächliche Eingliederung eines Beschäftigten in die betriebliche Organisation, unabhängig davon, ob dies auf einer vertraglichen Beziehung gerade zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem beruht (BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 51/04 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 4, zu B I 1 der Gründe mwN).
  • LAG Schleswig-Holstein, 05.06.2013 - 3 TaBV 6/12

    Betriebsrat, Mitbestimmung, Einstellung, Fremdpersonal, Drittfirma, Werkvertrag,

    Entscheidend für die Frage, ob solche aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages tätig werdenden Personen im Betrieb im Sinne von § 99 BetrVG eingestellt werden, ist die tatsächliche Ausgestaltung ihrer Tätigkeit und deren Einbindung in die betriebliche Organisation (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG vom 13.12.2005 - 1 ABR 51/04 - zitiert nach Juris, LS. 1 und Rz.12, BAG vom 9.7.1991 - 1 ABR 45/90 - Rz. 20 m. w. N.).

    Ob und ggf. von wem den betreffenden Personen ggf. tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit gegeben werden, ist unerheblich (vgl. BAG vom 13.12.2005 - 1 ABR 51/04 - zitiert nach Juris, Rz. 12 m.w.N.).

    Er muss diese Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (vgl. BAG vom 11.09 2001 - 1 ABR 14/01 - Rz. 26; BAG vom 13.12.2005 - 1 ABR 51/04 - Rz. 13; BAG vom 5.12.2012, 7 ABR 17/11 - Rz. 23).

    Eine Eingliederung in den Betrieb ist deshalb auch bei Arbeitnehmern von Drittfirmen möglich, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags mit weisungsgebundenen Tätigkeiten im Betrieb beauftragt werden, falls der Betriebsinhaber und nicht der beauftragte Unternehmer das für das Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Zeit und Ort trifft (BAG vom 13.12.2005 - 1 ABR 51/04 - Juris, LS 2 und 3; BAG vom 05.12.2012 - 7 ABR 17/11 - juris, Rz. 23 m.w.N.).

    g) Insoweit bedarf es der Abgrenzung, ob es sich bei vereinbarten Leistungsverzeichnissen oder Durchführungsanweisungen um werkvertragliche oder um arbeitsvertragliche Weisungen handelt (vgl. zur Abgrenzung z.B. BAG vom 30.01.1991 - 7 AZR 491/89 - Rz. 55 und BAG vom 13.12.2005, 1 ABR 51/04).

  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 60/06

    Mitbestimmung bei Beschäftigung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

    Er muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung gegenüber den betreffenden Personen wahrnehmen (BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 51/04 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 4, zu B I 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 13.12.2016 - 1 ABR 59/14

    Fremdpersonaleinsatz - Einstellung

    Es genügen auch weder die enge räumliche Zusammenarbeit von Arbeitnehmern im Betrieb noch die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Beschäftigte des Betriebsinhabers oder der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit bislang von Arbeitnehmern des Beschäftigungsbetriebs ausgeführt wurde und zu bestimmten Zeiten weiterhin durchgeführt wird (vgl. BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 51/04 - Rn. 14 mwN) .
  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 1031/06

    Anderes Vertragsverhältnis iSv. § 19 BBiG aF

    Da schon diese Mindesterfordernisse einer Pflichtenbindung nicht gewahrt sind, kann offenbleiben, ob mit der Revision davon auszugehen ist, dass sich die Einstellungsbegriffe des § 19 BBiG aF und des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG decken, also jeweils eine vollständige Eingliederung in den Betrieb zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks durch - ihrer abstrakten Art nach - weisungsgebundene Tätigkeit meinen (zum Einstellungsbegriff des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 51/04 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 4).
  • LAG Hessen, 24.04.2007 - 4 TaBV 24/07

    Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

    Er verlangt lediglich eine Eingliederung, d.h. eine zumindest teilweise Unterstellung unter die Personalhoheit des Betriebsinhabers (vgl. nur BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 51/04 - EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 4, zu B I 1, m.w.N.).
  • LAG Hamm, 03.12.2013 - 7 TaBV 89/13

    Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

    Die erkennende Beschwerdekammer schließt sich damit voll inhaltlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch zahlreicher Instanzgerichte an, wonach eine betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Betriebsrats der Arbeitgeberin nicht nur dann vorliegt, wenn die Arbeitgeberin "eigene" Arbeitnehmer einstellt oder es sich um einen Fall des spezialgesetzlich geregelten Beteiligungsrechts nach § 14 AÜG i.V.m. § 99 BetrVG (Beschäftigung von Leiharbeitnehmern) handelt, sondern auch dann, wenn Beschäftigte derart in den Betriebsablauf eingegliedert werden, dass zumindest wesentliche Elemente des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts im Sinne des § 106 GewO ihnen gegenüber ausgeübt werden (vgl. nur BAG, Beschluss vom 18.10.1994, 1 ABR 9/94; vom 11.09.2011, 1 ABR 14/01, vom 13.12.2005, 1 ABR 51/04 und zuletzt Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12; ebenso LAG Düsseldorf vom 11.05.2012, 10 TaBV 19/11 und LAG Hamm vom 26.11.2010, 10 TaBV 67/10).

    Insoweit wird insbesondere auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2005 a.a.O. hingewiesen, in welchem es u.a. wörtlich heißt:.

  • LAG Köln, 27.04.2007 - 12 TaBV 7/07

    Einstellung - Auszubildender-Ausbildungsbetrieb

    Die Personen müssen dabei derart in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert werden, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 1 ABR 51/04 -).
  • LAG Hessen, 16.01.2007 - 4 TaBV 203/06

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Eingliederung eines Leiharbeitnehmers

  • LAG Hessen, 19.03.2013 - 4 TaBV 252/11

    Zuständigkeit nach Wegfall der Konzernvertretung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2018 - L 12 R 114/14
  • LAG Hessen, 27.05.2008 - 4 TaBV 288/07

    Aufhebungsanspruch gemäß § 101 Satz 1 BetrVG

  • LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11

    Einstellung von Mitarbeitern - Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

  • LAG Hamm, 26.11.2010 - 10 TaBV 67/10

    Einstellung eines Arbeitnehmers ohne Zustimmung des Betriebsrats;

  • LAG Sachsen-Anhalt, 20.08.2014 - 4 TaBV 7/14

    Einsatz von Drittpersonal als Einstellung i. S. v. § 99 Abs 1 S 1 BetrVG

  • LAG Hessen, 25.09.2012 - 4 TaBV 239/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung - Betriebsrat - Einstellung - Versetzung

  • LAG Hessen, 25.09.2012 - 4 TaBV 249/11

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Einstellung - Versetzung;

  • LAG Hessen, 19.06.2012 - 4 TaBV 158/11

    Einstellung - Versetzung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2015 - 6 TaBV 32/14

    Fremdpersonal - Einsatz - Eingliederung - Einstellung - betrieblicher

  • LAG Hessen, 03.11.2011 - 5 TaBV 70/11

    Einschränkung von Mitbestimmungsrechten in einer Betriebsvereinbarung -

  • ArbG Essen, 24.06.2008 - 4 BV 18/08

    Entsprechende Anwendung des § 14 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Bezug

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2013 - 6 TaBV 953/13

    Heranziehung von Hilfspersonal zu Operationen außerhalb des eigenen Krankenhauses

  • LAG Hessen, 27.05.2008 - 4 TaBV 295/07

    Aufhebung, Umfang, Unterlassung, Unterrichtung, Versetzung, Vornahme,

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