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   BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 325/92   

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https://dejure.org/1993,2519
BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 325/92 (https://dejure.org/1993,2519)
BAG, Entscheidung vom 07.12.1993 - 9 AZR 325/92 (https://dejure.org/1993,2519)
BAG, Entscheidung vom 07. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 (https://dejure.org/1993,2519)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der politischen Bildung als Bildungsurlaub - Anspruch auf Lohnfortzahlung ohne Freistellung durch den Arbeitgeber - Konkludente Annahme eines unbezahlten Sonderurlaubs - Inhalt des Anspruchs auf Schadensersatz wegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Freistellung nach dem AWbG - Vereinbarung einer unbezahlten Freistellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AWbG NW § 1 Abs. 1, §§ 7, 9; BGB § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, §§ 249 ff.
    Bildungsurlaub nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 453
  • BB 1994, 364
  • BB 1994, 643
  • DB 1994, 643
  • DB 1994, 737
  • AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 8
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 815/07

    Arbeitnehmerweiterbildung - Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2

    Die Abgabe einer Freistellungserklärung zum Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung ist Voraussetzung der Entgeltfortzahlungspflicht nach § 7 Satz 1 iVm. § 1 Abs. 1 AWbG (vgl. Senat 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - zu 1 der Gründe, AP BildungsurlaubsG NRW § 1 Nr. 8 = EzA Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 7 Nr. 15; 21. September 1993 - 9 AZR 422/91 - zu I 2 der Gründe; 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - zu II 1 der Gründe, BAGE 74, 99).
  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 686/96

    Arbeitnehmerweiterbildung - Entgeltfortzahlung

    Der Arbeitgeber muß die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht erklären (BAG Urteile vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - BAGE 73, 135 = AP Nr. 2 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - BAGE 74, 204 = AP Nr. 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - AP Nr. 8 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - BAGE 80, 94 = AP Nr. 14 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 431/94 - AP Nr. 15 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, m.w.N.; vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW; vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 547/94 - BAGE 81, 173 = AP Nr. 11 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - BAGE 75, 58 = AP Nr. 8 zu § 9 BildungsurlaubsG NRW).

    Der Senat weicht mit der hier vertretenen Auffassung auch nicht von seiner Entscheidung vom 7. Dezember 1993 (- 9 AZR 325/92 - AP Nr. 8 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW) ab.

    Ein Schadenersatzanspruch in Form der Geldentschädigung ist gemäß § 251 BGB erst statthaft, wenn die Freistellung beispielsweise wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist (vgl. BAG Urteile vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - BAGE 74, 204 = AP Nr. 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, zu 4 der Gründe; vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - AP Nr. 8 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - BAGE 74, 99 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, zu II 3 der Gründe; vom 5. Dezember 1995 - 9 AZR 666/94 - AP Nr. 22 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, zu II 1 der Gründe; vom 24. Oktober 1995 - 9 AZR 547/94 - BAGE 81, 173 = AP Nr. 11 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW, zu II der Gründe; ebenso Urteil vom 25. Oktober 1994 - 9 AZR 349/93 -, n.v.).

  • BAG, 25.01.1994 - 9 AZR 160/93

    Keine Lohnfortzahlung auch für Arbeitnehmerweiterbildung ohne Freistellung -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - BB 1993.2531, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 442/90 -, nicht veröffentlicht und 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) erfolgt die Arbeitnehmerweiterbildung nach § 1 Abs. 1 AWbG durch die Freistellung von der Arbeit.

    Ein Schadenersatz in Form einer Geldentschädigung ist gem. § 251 BGB erst statthaft, wenn die Freistellung z. B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist (ständige Rechtsprechung des Senats Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - und vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - aaO).

  • BAG, 25.01.1994 - 9 AZR 702/92

    Entgeltzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

    Der Anspruch auf Lohn fort Zahlung nach § 7 AWbG setzt voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Zeit der Bildungsveranstaltung nach § 1 Abs. 1 AWbG von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen oder politischen Weiterbildung freigestellt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - und vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 - beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; vom 9. November 1993 - 9 AZR 217/92 - nicht veröffentlicht; vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - BB 1993, 2531, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 442/90 -, nicht veröffentlicht; vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vgl. auch zum HBUG: Senatsurteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Unerheblich ist, ob der Kläger von der Anregung der Beklagten Gebrauch gemacht hat, Sonderurlaub zu beantragen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

  • BAG, 08.02.1994 - 9 AZR 53/93

    Lohnfortzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) - Fehlende

    Ein Schadenersatz in Form einer Geldentschädigung ist gem. § 251 BGB erst statthaft, wenn die Freistellung z.B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist (ständige Rechtsprechung des Senats Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - BB 1993, 2531, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen und vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • LAG Hamm, 13.09.1996 - 15 Sa 2186/94

    Aus- und Weiterbildung: Rhetorik-Kurs für CNC-Maschinenführer

    Unter diesen Umständen kommt gemäß § 251 BGB Schadenersatz in Form einer Geldentschädigung in Betracht, da eine künftige Freistellung für die Teilnahme an einer Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme nicht mehr möglich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BAG, Urteil vom vom 07.12.1993 - 9 AZR 325/92 -, NZR 1994, 453 f.).
  • BAG, 08.11.1994 - 9 AZR 719/92

    Lohnfortzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes

    Ein Schadenersatz in Form einer Geldentschädigung ist gem. § 251 BGB erst statthaft, wenn die Freistellung z.B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 1993 - BB 1993, 2531 und Urteil vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG Hamm, 03.05.1996 - 15 Sa 1417/95

    Aus- und Weiterbildung: Anspruch auf Freistellung

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  • BAG, 25.10.1994 - 9 AZR 349/93
    Ein Schadenersatz in Form einer Geldentschädigung ist gem. § 251 BGB erst statthaft, wenn die Freistellung z.B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist (ständige Rechtsprechung des Senats , Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - AP, a.a.O. und Urteil vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - AP Nr. 8 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 08.02.1994 - 9 AZR 324/92

    Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes soweit Arbeitgeber die Freistellung von der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gewährt das AWbG dem Arbeitnehmer kein Recht zur Selbstbeurlaubung, sondern nur einen gesetzlich bedingten Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - BB 1993, 2531, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 9. November 1993 - 9 AZR 486/91 - nicht veröffentlicht und - 9 AZR 306/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 325/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
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