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   BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90   

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BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90 (https://dejure.org/1991,1118)
BAG, Entscheidung vom 22.01.1991 - 1 ABR 19/90 (https://dejure.org/1991,1118)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 (https://dejure.org/1991,1118)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Korrektoren - Festlegung des Einstellungsprofils von Korrektoren in einem Tarifvertrag - Regelungsumfang einer tarifvertraglichen, qualitativen Besetzungsregel - Darlegungspflicht des ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit von qualitativen Besetzungsregeln

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; MTV für die gew. AN der Druckindustrie i.d.F. vom 6.5.1987 Anh. B III 1
    Wirksamkeit von qualitativen Besetzungsregeln in der Druckindustrie - Begründete Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung bei Nichtbeachtung durch den Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 675
  • BB 1991, 1198
  • DB 1991, 2248
  • afp 1991, 668
  • AP GG Art. 12 Nr. 67
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87

    Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90
    Sinn und Zweck der qualitativen Besetzungsregel in dem Anhang B III 1 entspricht nicht ganz dem der qualitativen Besetzungsregel in dem Anhang D Nr. 1 über die Weiterverarbeitung, über deren Wirksamkeit der Senat im Beschluß vom 26. April 1990 (- 1 ABR 84/87 - EzA § 4 TVG Druckindustrie Nr. 20, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) zu entscheiden hatte.

    Im Beschluß vom 26. April 1990 (- 1 ABR 84/87 - EzA § 4 TVG Druckindustrie Nr. 20, zu B V 2 der Gründe) hat der Senat ausführlich begründet, daß die qualitativen Besetzungsregeln Betriebsnormen sind.

    Im Beschluß vom 26. April 1990 (aaO) hat der Senat entschieden, daß die qualitative Besetzungsregel des Anhangs A III 5 in Verbindung mit A III 1a, A III 1b, A III 6 und Anhang D Nr. 1 nicht gegen das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) der beruflichen Außenseiter verstoßen, solange es nicht überflüssig geworden sei, Facharbeiten von Fachkräften der jeweiligen Gruppe der Druckindustrie ausüben zu lassen.

    In seinem Beschluß vom 26. April 1990 (aaO) hat der Senat näher ausgeführt, daß die Abgrenzung von Berufsausübungsregelung zu subjektiver Zulassungsvoraussetzung Schwierigkeiten bereitet.

    Wiederum in dem Grundsatzbeschluß vom 26. April 1990 (aaO) hat der Senat dargelegt, weshalb es sich bei den qualitativen Besetzungsregeln nicht um subjektive Zulassungsvoraussetzungen handelt.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90
    Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet nach allgemeiner Ansicht dem einzelnen Bürger das Recht, jede erlaubte Erwerbstätigkeit, für die er sich eignet und befähigt glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, d.h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfGE 7, 377, 397; 78, 179, 193).

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Berufsfreiheit ein einheitliches Grundrecht dar, so daß der Regelungsvorbehalt des Satzes 2 sich dem Grunde nach sowohl auf die Berufsausübung als auch auf die Berufswahl erstreckt (BVerfGE 7, 377, 402).

  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90
    Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Verkauf von loser Milch im Rahmen eines Lebensmittelgeschäfts als eigenständiger Beruf bewertet und entsprechende Zulassungsbeschränkungen als Berufszulassungsvoraussetzungen qualifiziert werden (so BVerfGE 9, 39, 48), so vermag dies wenig zu überzeugen, wenn andererseits der Verkauf von Arzneifertigwaren durch einen Drogisten als Berufsausübung bewertet wird (so BVerfGE 9, 73, 78).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90
    Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet nach allgemeiner Ansicht dem einzelnen Bürger das Recht, jede erlaubte Erwerbstätigkeit, für die er sich eignet und befähigt glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, d.h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfGE 7, 377, 397; 78, 179, 193).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 63, 152, 166; 71, 146, 154 ff.; 72, 141, 150 u.a.).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 63, 152, 166; 71, 146, 154 ff.; 72, 141, 150 u.a.).
  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvL 10/56

    Mindestmilchmenge für den Milchhandel und Grundrecht der freien Berufswahl für

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90
    Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Verkauf von loser Milch im Rahmen eines Lebensmittelgeschäfts als eigenständiger Beruf bewertet und entsprechende Zulassungsbeschränkungen als Berufszulassungsvoraussetzungen qualifiziert werden (so BVerfGE 9, 39, 48), so vermag dies wenig zu überzeugen, wenn andererseits der Verkauf von Arzneifertigwaren durch einen Drogisten als Berufsausübung bewertet wird (so BVerfGE 9, 73, 78).
  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 63, 152, 166; 71, 146, 154 ff.; 72, 141, 150 u.a.).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten unterschiedlich behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 63, 152, 166; 71, 146, 154 ff.; 72, 141, 150 u.a.).
  • BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81

    Tarifvertrag Textsysteme

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 19/90
    Der Senat hat zunächst im Beschluß vom 13. September 1983 (BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie) entschieden, § 2 RTS-TV, der eine qualitative Besetzungsregelung enthält, verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
  • BAG, 06.02.1980 - 5 AZR 848/77

    Bewerberin - Einstellende Behörde - Angestellte Kunsterzieherin - Städtischer

  • BAG, 29.07.1982 - 2 AZR 1093/79

    Einstellungsbehörde - Verfassungstreue - Beurteilungsspielraum - Eignung

  • BAG, 31.03.1976 - 5 AZR 104/74

    Öffentlicher Dienst: Eignung - Befähigung - fachliche Leistung - Lehrer -

  • BAG, 16.12.1982 - 2 AZR 144/81

    Mitgliedschaft - Verfassungstreue - Kriegsdienstgegner - Lehramtsbewerber

  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 81/06

    Zustimmungsverweigerung bei Einstellung und Versetzung

    Als derartige Verbotsnormen kommen ua. sog. qualitative tarifliche Besetzungsregeln in Betracht (vgl. dazu BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368, zu B V der Gründe; 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - AP GG Art. 12 Nr. 67 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 22, zu B II der Gründe).

    Sie verbieten - insbesondere aus Gründen des Schutzes vor Überforderung, der Förderung der Arbeitsqualität sowie des Beschäftigungsschutzes für Fachkräfte (vgl. BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - aaO, zu B II 1 der Gründe) - auf bestimmten Arbeitsplätzen die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bestimmte Anforderungen nicht erfüllen.

    Sie stellen regelmäßig Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG dar, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer für alle Betriebe gelten, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - aaO, zu B V 2 der Gründe; 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - aaO, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche

    Da sich beide in Frage kommenden Besetzungsklauseln auf die Anzahl der an den Maschinen zu beschäftigenden Arbeitnehmer beziehen, können sie nur einheitlich für Organisierte und Nichtorganisierte gelten, die jeweilige Regelung kann sinnvoll nur einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgen (BAG Beschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368, 373 = AP Nr. 57 zu Art. 9 GG, zu I 2 der Gründe und BAG Beschluß vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - AP Nr. 67 zu Art. 12 GG, zu II 3 der Gründe, wenn auch in beiden Entscheidungen für eine qualitative Besetzungsregel).
  • BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 98/09

    Tarifvertragliches Höchstalter für die Einstellung von Piloten

    (aaa) Es handelt sich - ungeachtet der Schwierigkeiten, die bisweilen die Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und subjektiver Zulassungsvoraussetzung bereitet (vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B VI 1 c bb der Gründe, BAGE 64, 368; 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - zu B II 4 c aa der Gründe, AP GG Art. 12 Nr. 67 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 22) - bei der Altersgrenze nicht lediglich um eine Berufsausübungsregelung, sondern um eine subjektive Zugangsbeschränkung.

    Anders als bei den "qualitativen Besetzungsregeln" in der Druckindustrie, die den Entscheidungen des Ersten Senats vom 26. April 1990 (1 ABR 84/87 - aaO) und vom 22. Januar 1991 ( -  1 ABR 19/90 - aaO) zugrunde lagen, ist die tarifliche Höchstaltersgrenze nicht etwa - nur - eine Vorrangregel bei der Besetzung von Arbeitsplätzen, sondern eine absolute, uneingeschränkte Einstellungsvoraussetzung.

  • LAG Hamm, 26.09.2003 - 10 TaBV 63/03

    Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von

    Auf die weiteren, von den Beteiligten problematisierten Fragen, ob der Arbeitgeber wegen der Nachwirkung des § 11 ERTV zu Gunsten der betroffenen Mitarbeiter auf die Anforderungen des § 11 verzichten konnte (vgl.: BAG, Beschluss vom 09.07.1996 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 9 - unter B. I. 1. c) der Gründe; Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., § 4 Rz. 293; Schaub, ErfK, 3. Aufl., § 4 TVG Rz. 73), ob es sich bei § 11 Satz 1 ERTV um eine tarifliche Besetzungsregelung und eine Betriebsnorm im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG handelt (vgl. hierzu: BAG, Beschluss vom 26.04.1990 - AP GG Art. 9 Nr. 57 - unter B. IV. V. der Gründe; BAG, Beschluss vom 22.01.1991 - AP GG Art. 12 Nr. 67 - unter B. II. 3. der Gründe; Kempen/Zachert, a.a.O., § 3 Rz. 14; Schaub, a.a.O., § 1 TVG Rz. 31 und 14x; Hanau, RdA 1996, 164 f.; Beck, AuR 1991, 158, 160; Gamillscheck, Kollektives Arbeitsrecht, 1997, S. 588 ff. m.w.N.) oder ob § 11 ERTV lediglich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer regelt bzw. - wie das Arbeitsgericht angenommen hat - seinem Regelungsgehalt nach obsolet geworden ist, kam es danach nicht mehr an.
  • LAG Hamm, 06.10.2006 - 10 TaBV 23/06

    Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung; Einleitung des

    Zwar stellen qualitative Besetzungsregelungen grundsätzlich eine Betriebsnorm im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG dar (BAG, Beschluss vom 26.04.1990 - AP GG Art. 9 Nr. 57; BAG; Beschluss vom 22.01.1991 - AP GG Art. 12 Nr. 67 - unter B. II. 3.; BAG, Urteil vom 01.08.2001 - AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 5; ErfK/Schaub/Franzen, a.a.O., § 1 TVG Rdz. 24; Kempen/Zachert, a.a.O., § 3 Rdz. 13; Hanau, RdA 1996, 158, 164; Beck, AuR 1991, 158, 160 m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2003 - 3 Sa 1167/02

    Freiwillige Zulagen - Tariflohnerhöhung

    So wie der Tariflohnerhöhung eine einheitliche Konzeption zugrunde lag, muss dies auch für deren Anrechnung auf übertarifliche Zulagen gelten (vgl. BAG, 17.01.95 -1 ABR 19/90 - EZA Nr. 48 zu § 87 BetrVG, betriebliche Lohngestaltung).
  • BAG, 30.11.1994 - 4 AZR 901/93

    Eingruppierung eines Maschinenführers in Buchbinderei

    Es handelt sich also insoweit um qualitative Besetzungsvorschriften, die nach der Rechtsprechung des Ersten Senats zulässig sind und dem Schutz der Arbeitnehmer vor Überforderung und dem Interesse einer fachgerechten Arbeit dienen (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - BAGE 64, 368 = AP Nr. 57 zu Art. 9 GG und Beschluß des Ersten Senats vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 19/90 - AP Nr. 67 zu Art. 12 GG).
  • LAG Nürnberg, 29.10.2013 - 7 TaBV 15/13

    Leiharbeitnehmer - Einstellung - Zustimmungsverweigerung - MTV Bay.

    Es unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob die vom Arbeitgeber behaupteten Tatsachen vorliegen und ob sie den Schluss rechtfertigen, dass eine Eignung nicht gegeben ist (vgl. Bundesarbeitsgericht - Beschluss vom 22.01.1991 - 1 ABR 19/90 = AP Nr. 67 zu Art. 12 GG und NZA 1991/675).
  • LAG Thüringen, 29.06.1995 - 1 Sa 57/95

    Kündigung nach RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und

    Eine solche Tarifregelung ist zulässig (BAG vom 22.02.1961, AP Nr. 106 zu § 1 TVG Auslegung; BAG vom 20.04.1961, AP Nr. 2 zu § 5 UrlG Bremen; Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Bd. 1, § 36 Rdn. 84, § 37 Rdn. 227; für qualitative Besetzungsregeln als betriebliche Normen: BAG vom 26.04.1990, NZA 1990, 850 ; BAG vom 22.01.1991, NZA 1991, 675).
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