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   BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91   

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https://dejure.org/1991,1224
BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91 (https://dejure.org/1991,1224)
BAG, Entscheidung vom 17.09.1991 - 1 AZR 26/91 (https://dejure.org/1991,1224)
BAG, Entscheidung vom 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 (https://dejure.org/1991,1224)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Streikbruchprämien - Wiederherstellung des Arbeitsfriedens - Unzulässige Maßregelung der streikenden Betriebsangehörigen durch Zahlung einer Zulage an die nichtstreikenden Arbeitnehmer

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Verjährung von Streikbruchprämien

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung von "Streikbruchprämien"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9; BGB § 196 Abs. 1 Nrn. 8 u. 9, § 201, § 188 Abs. 2
    Streikbruchprämien: Anspruch auch der Streikenden aufgrund des Gleichbehandlungsgebots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 164
  • BB 1991, 2536
  • BB 1991, 2536L
  • DB 1992, 326
  • AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 120
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 04.08.1987 - 1 AZR 486/85

    Sonderzahlung an Nicht-Streikende

    Auszug aus BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91
    Im vorliegenden Rechtsstreit beanspruchen die Kläger unter Berufung auf das Senatsurteil vom 4. August 1987 (BAGE 56, 6 = AP Nr. 88 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) Zahlung einer Zulage in Höhe von 100, 00 DM.

    In der Entscheidung vom 4. August 1987 (BAGE 56, 6 = AP Nr. 88 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hat der Senat in einem Falle, in dem der Arbeitgeber bei gleichlautendem tariflichem Maßregelungsverbot eine Zulage von 100, 00 DM je Streiktag teils während, teils nach Beendigung des Arbeitskampfes an die Arbeitnehmer gezahlt hatte, die sich nicht am Streikgeschehen beteiligten, angenommen, die Leistungen verstießen gegen das tarifliche Maßregelungsverbot.

    Das kann jedoch, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 4. August 1987 (aaO) ausgeführt hat, nur dadurch geschehen, daß den zuvor von der Zahlung ausgenommenen Mitarbeitern ebenfalls eine entsprechende Zulage gezahlt wird.

    Das Urteil vom 4. August 1987 (aaO) enthält keine abschließende Äußerung zur Rechtsnatur der gezahlten Zulage.

  • BAG, 14.02.1977 - 5 AZR 171/76

    Vorstellungskosten: Ersatzanspruch - Verjährung

    Auszug aus BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14. Februar 1977 - 5 AZR 171/76 - AP Nr. 8 zu § 196 BGB, mit weiteren Nachweisen) werden von diesen Bestimmungen alle Vergütungsansprüche erfaßt, die aus der tatsächlichen Leistung von Arbeit hergeleitet werden, mit anderen Worten alle Ansprüche, die ein Äquivalent für erbrachte Leistungen darstellen (BGHZ 79, 89, 92).

    Sogar die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz von Vorstellungskosten unterliegen der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB; das gilt sogar, wenn der Bewerber nicht eingestellt wird (BAG Urteil vom 14. Februar 1977 - 5 AZR 171/76 - AP Nr. 8 zu § 196 BGB).

  • BAG, 20.09.1972 - 5 AZR 197/72

    Bereicherungsanspruch - Lohnüberzahlung - Verjährung

    Auszug aus BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91
    Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 20. September 1972 (- 5 AZR 197/72 - AP Nr. 5 zu § 195 BGB mit Anm. Herschel) entschieden, ein Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers wegen versehentlicher Lohnüberzahlung verjähre in dreißig Jahren, und dabei ausgeführt, daß nach dem Verjährungsrecht des BGB für die Dauer der Verjährungsfrist allein die jeweilige Rechtsnatur des einzelnen Anspruchs maßgebend sei.
  • BVerfG, 11.04.1988 - 1 BvR 1383/87

    Arbeitskampf - Zulage - Maßregelung

    Auszug aus BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91
    Die von der damaligen Beklagten gegen das Senatsurteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 11. April 1988 - 1 BvR 1383/87 - NZA 1988, 473).
  • BAG, 26.01.1988 - 1 ABR 34/86

    Betriebsrat - Aufkunftsanspruch

    Auszug aus BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91
    Im Beschluß vom 26. Januar 1988 (- 1 ABR 34/86 - AP Nr. 31 zu § 80 BetrVG 1972) hat der Senat entschieden, daß der Betriebsrat einen Anspruch auf Auskunft hat, von wem und nach welchen Gesichtspunkten eine Einmalzahlung von einem zusätzlichen Bruttomonatsentgelt geleistet worden ist, die nur Nichtstreikende erhielten.
  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 65/84

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Zahlung von Wohnungsgeld und

    Auszug aus BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91
    Für die Mitbestimmung bei der Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geht der Senat ebenfalls davon aus, daß alle geldwerten Leistungen Entgelt im Sinne dieser Vorschrift sind (BAG Beschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 171 = AP Nr. 22 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, in dem auch der Entgeltcharakter von Mietzuschüssen und kostenlosen Familienheimflügen bejaht worden ist).
  • BAG, 15.10.1965 - 3 AZR 385/64

    Auslagenersatz - Deckung von Auslagen - Rückzahlung eines Darlehns - Verjährung -

    Auszug aus BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91
    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht die kurze Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB auch dann bejaht, wenn Lohnansprüche unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht worden sind (Urteile vom 31. Juli 1964 - 5 AZR 444/63 - und vom 15. Oktober 1965 - 3 AZR 385/64 - AP Nr. 1 und 5 zu § 196 BGB).
  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 119/78

    Verjährung von Herausgabeansprüchen des Kommittenten

    Auszug aus BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14. Februar 1977 - 5 AZR 171/76 - AP Nr. 8 zu § 196 BGB, mit weiteren Nachweisen) werden von diesen Bestimmungen alle Vergütungsansprüche erfaßt, die aus der tatsächlichen Leistung von Arbeit hergeleitet werden, mit anderen Worten alle Ansprüche, die ein Äquivalent für erbrachte Leistungen darstellen (BGHZ 79, 89, 92).
  • BAG, 31.07.1964 - 5 AZR 444/63

    Kurze Verjährungsfrist - Wiederkehrende Vergütungsansprüche - Ungerechtfertigte

    Auszug aus BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91
    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht die kurze Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB auch dann bejaht, wenn Lohnansprüche unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht worden sind (Urteile vom 31. Juli 1964 - 5 AZR 444/63 - und vom 15. Oktober 1965 - 3 AZR 385/64 - AP Nr. 1 und 5 zu § 196 BGB).
  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 65/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

    Diese Vorschriften erfassen damit Vergütungsansprüche im engeren Sinne, also Ansprüche, die ein Äquivalent für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen (BAG 17. Februar 1993 - 4 AZR 52/92 - AP BGB § 196 Nr. 14 = EzA BGB § 196 Nr. 6, zu III 2 der Gründe; 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 120 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 100, zu II 1 der Gründe; 14. Februar 1977 - 5 AZR 171/76 - AP BGB § 196 Nr. 8 = EzA BGB § 196 Nr. 3, zu 2 b der Gründe; BGH 26. September 1980 - I ZR 119/78 - BGHZ 79, 89, 92); das sind insbesondere die Ansprüche auf Lohn und Gehalt.

    Voraussetzung ist aber auch bei solchen Ansprüchen, daß sie Lohn- oder Gehaltscharakter besitzen, also eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen (BAG 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - aaO, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 676/92

    Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

    Der Senat hat in seinen nachfolgenden Entscheidungen keinen Anlaß gehabt, über die Frage der arbeitskampfrechtlichen Zulässigkeit von während des Arbeitskampfs gezahlten Streikbruchprämien zu entscheiden (Urteil vom 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - AP Nr. 120 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Urteil vom 28. Juli 1992 - 1 AZR 87/92 - AP Nr. 123 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = SAE 1993, 48 m. Anm. von Belling/von Steinau-Steinrück; Urteil vom 11. August 1992 - 1 AZR 103/92 - AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = SAE 1993, 57 m. Anm. von Hergenröder).
  • LAG München, 13.09.2005 - 6 Sa 141/05

    Sozialplanabfindung

    Diese Vorschriften erfassten damit Vergütungsansprüche im engeren Sinne, also Ansprüche, die ein Äquivalent für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen (BAG 17. Februar 1993 - 4 AZR 52/92 - AP BGB § 196 Nr. 14 = EzA BGB § 196 Nr. 6, zu III 2 der Gründe; 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 120 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 100, zu II 1 der Gründe; 14. Februar 1977 - 5 AZR 171/76 - AP BGB § 196 Nr. 8 = EzA BGB § 196 Nr. 3, zu 2 b der Gründe; BGH 26. September 1980 - I ZR 119/78 - BGHZ 79, 89, 92); das waren insbesondere die Ansprüche auf Lohn und Gehalt.

    Voraussetzung war aber auch bei solchen Ansprüchen, dass sie Lohn- oder Gehaltscharakter besitzen, also eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellten (BAG 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - aaO, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 28.07.1992 - 1 AZR 87/92

    Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

    Im Urteil vom 17. September 1991 (- 1 AZR 26/91 - AP Nr. 120 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hat der Senat dahingestellt sein lassen können, welcher Auffassung zu folgen sei, da er zu entscheiden hatte, ob Prämien gegen das (gleiche) tarifvertragliche Maßregelungsverbot verstoßen, wenn diese erst nach Beendigung des Arbeitskampfs zugesagt werden.

    In der Entscheidung vom 17. September 1991 (aaO) hat der Senat ausgeführt, daß die Unterscheidung nach der Streikbeteiligung bei der Zusage von freiwilligen Leistungen nach Beendigung des Arbeitskampfes dann gegen das tarifvertragliche Maßregelungsverbot verstößt, wenn die Differenzierung nicht durch einen sachlichen Grund, zu denken sei an besondere Belastungen der arbeitenden Arbeitnehmer während des Arbeitskampfs, gerechtfertigt ist.

  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 68/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

    Diese Vorschriften erfassen damit Vergütungsansprüche im engeren Sinne, also Ansprüche, die ein Äquivalent für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen (BAG 17. Februar 1993 - 4 AZR 52/92 - AP BGB § 196 Nr. 14 = EzA BGB § 196 Nr. 6, zu III 2 der Gründe; 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 120 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 100, zu II 1 der Gründe; 14. Februar 1977 - 5 AZR 171/76 - AP BGB § 196 Nr. 8 = EzA BGB § 196 Nr. 3, zu 2 b der Gründe; BGH 26. September 1980 - I ZR 119/78 - BGHZ 79, 89, 92); das sind insbesondere die Ansprüche auf Lohn und Gehalt.

    Voraussetzung ist aber auch bei solchen Ansprüchen, daß sie Lohn- oder Gehaltscharakter besitzen, also eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen (BAG 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - aaO, zu II 1 der Gründe).

  • LAG Thüringen, 31.08.1998 - 8 Sa 104/98

    Streit über die Zahlung einer Abfindung aufgrund der Regelung in einem

    Da es für die Dauer der Verjährungsfrist allein auf die Rechtsnatur des in Frage stehenden Anspruchs ankommt (so zu Recht BAG, Urteil vom 17.09.1991, 1 AZR 26/91, EzA Art. 9 GG, Arbeitskampf, Entsch. 100), ist in Abgrenzung zu allen aufgeführten verschiedenen und auch noch anderen möglichen Zwecken einer Abfindung festzuhalten, dass Ansprüche auf Zahlung von Abfindungen aus einem Sozialplan keine in einem synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung stehende Ansprüche sind und auch keine Entschädigungsansprüche darstellen, die gleichsam als Surrogat an die Stelle der früher bezahlten Arbeitsvergütung treten, sondern dass es sich um Ansprüche sui generis handelt, die eine Überbrückungsfunktion für die von den Betriebspartnern absehbare finanziell und sozial schwierige Lage nach dem Auslaufen des Arbeitsverhältnisses haben.

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (4 AZR 52/92, EzA § 196 BGB, Entsch. 6 unter Hinweis auf BGHZ 79, 89, 92) unter die kurze Verjährungsfrist nur solche Ansprüche fallen, die ein Äquivalent für die vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen darstellen, soweit sie also Entgelt für geleistete Dienste sind (ebenso BAG, Urteil vom 17.09.1991, a. a. O.).

  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 66/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

    Diese Vorschriften erfassen damit Vergütungsansprüche im engeren Sinne, also Ansprüche, die ein Äquivalent für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen (BAG 17. Februar 1993 - 4 AZR 52/92 - AP BGB § 196 Nr. 14 = EzA BGB § 196 Nr. 6, zu III 2 der Gründe; 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 120 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 100, zu II 1 der Gründe; 14. Februar 1977 - 5 AZR 171/76 - AP BGB § 196 Nr. 8 = EzA BGB § 196 Nr. 3, zu 2 b der Gründe; BGH 26. September 1980 - I ZR 119/78 - BGHZ 79, 89, 92); das sind insbesondere die Ansprüche auf Lohn und Gehalt.

    Voraussetzung ist aber auch bei solchen Ansprüchen, daß sie Lohn- oder Gehaltscharakter besitzen, also eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen (BAG 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - aaO, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 67/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

    Diese Vorschriften erfassen damit Vergütungsansprüche im engeren Sinne, also Ansprüche, die ein Äquivalent für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen (BAG 17. Februar 1993 - 4 AZR 52/92 - AP BGB § 196 Nr. 14 = EzA BGB § 196 Nr. 6, zu III 2 der Gründe; 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 120 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 100, zu II 1 der Gründe; 14. Februar 1977 - 5 AZR 171/76 - AP BGB § 196 Nr. 8 = EzA BGB § 196 Nr. 3, zu 2 b der Gründe; BGH 26. September 1980 - I ZR 119/78 - BGHZ 79, 89, 92); das sind insbesondere die Ansprüche auf Lohn und Gehalt.

    Voraussetzung ist aber auch bei solchen Ansprüchen, daß sie Lohn- oder Gehaltscharakter besitzen, also eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen (BAG 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - aaO, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 627/03

    Abfindung - Verjährung

    Voraussetzung war aber auch bei solchen Ansprüchen, dass sie Lohn- oder Gehaltscharakter besaßen, also eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellten (BAG 30. Oktober 2001 aaO; 17. September 1991 - 1 AZR 26/91 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 120 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 100).
  • LAG Niedersachsen, 26.01.2001 - 10 Sa 1753/00

    Verjährung von Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des

    Ansprüche von Arbeitnehmern sind daher nur dann Entgeltansprüche im Sinne der §§ 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB, wenn sie für eine erbrachte Arbeitsleistung geschuldet werden, wenn sie also im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitspflicht stehen, wenn sie das Äquivalent gerade der erbrachten Arbeitsleistung sind (vgl. für § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB : BGH, 26.09.1980, I ZR 119/78 , BGHZ 79, 89 ; für §§ 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB: BAG, 17.09.1991, 1 AZR 26/91 , AP Nr. 120 zu Art. 9 GG Arbeitskampf unter Berufung auf vorgenannte Entscheidung).
  • BAG, 13.07.1993 - 1 AZR 675/92

    Tarifliches Maßregelungsverbot - Prämie für arbeitswillige Arbeitnehmer -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.1992 - 3 Sa 409/92

    Streik; Streikbruchprämie; Arbeitskampfmittel; Gleichbehandlungsgrundsatz

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