Rechtsprechung
| BAG, 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Befristung - Hochschule - Rückwirkung - Weiterarbeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG
- openjur.de
Befristung; Hochschule; Rückwirkung; Weiterarbeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG
- Bundesarbeitsgericht
Befristung - Hochschule - Rückwirkung - Weiterarbeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Weiterarbeit: Fiktion der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG nicht abdingbar - Jedoch Erklärung des Widerspruchs des Arbeitgebers auch vor Fristablauf möglich - Arbeitgeberstellung im Hochschulbereich
- NWB SteuerXpert START
- RA Kotz
Teilzeitbeschäftigung - Widerspruch verhindert Fortsetzung des Arbeitsvertrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Befristungsrecht - Befristung; Hochschule; Rückwirkung; Weiterarbeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Befristung - Hochschule - Rückwirkung - Weiterarbeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG
Kurzfassungen/Presse (11)
- Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)
Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach dem Befristungsende
- wb-law.de (Kurzinformation)
Arbeiten über Befristungstermin hinaus- unverzüglicher oder vorheriger Widerspruch verhindert unbefristetes Arbeitsverhältnis [Befristetes Arbeitsverhältnis]
- mitfugundrecht.de (Pressemitteilung)
§ 15 Abs. 5 TzBfG
Kein unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG bei rechtzeitigem Widerspruch - wkdis.de (Pressemitteilung)
Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG
- Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)
Zum Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs.5 TzBfG
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Befristeter Arbeitsvertrag: keine Vertragsverlängerung trotz Weiterarbeit
- anwalt.de (Kurzinformation)
Unbefristetes Arbeitsverhältnis: Durch Widerspruch abwendbar
- wbs-law.de (Kurzinformation)
Arbeiten über Befristungstermin hinaus- unverzüglicher oder vorheriger Widerspruch verhindert unbefristetes Arbeitsverhältnis
- onlinelaw.de (Kurzinformation)
Widerspruch des Arbeitgebers verhindert Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnis trotz tatsächlicher Weiterbeschäftigung
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG
Besprechungen u.ä. (3)
- RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
- heuking.de
, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)
Widerspruch gegen eine Vertragsfortsetzung schon vor Ablauf einer Befristung möglich
- osborneclarke.de
, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)
Ende der Befristung eines Arbeitsvertrages trotz tatsächlicher Weiterarbeit? (RA Annabel Lehnen)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BAG v. 11.07.2007, Az.: 7 AZR 501/06 (Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich)" von RA Dr. Peter Hantel, FA ArbR, original erschienen in: NJ 2008, 237 - 238.
Verfahrensgang
- ArbG Rostock, 31.05.2005 - 1 Ca 649/05
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2006 - 5 Sa 298/05
- BAG, 11.07.2007 - 7 AZR 501/06
Zeitschriftenfundstellen
- NZA 2008, 1207 (Ls.)
- NJ 2008, 237
- DB 2007, 2777
- AP HRG § 57a Nr. 12
Wird zitiert von ... (11)
- ArbG Düsseldorf, 15.12.2008 - 2 Ca 4104/08
Befristung, Lehrer, Verlängerungsfiktion durch tatsächliche Weiterarbeit
Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, (BAG, Urt. v. 11.7.2007 - 7 AZR 501/06, NZA 2008, 1207; BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03, AP TzBfG § 14 Nr. 4).Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen, (BAG, Urt. v. 11.7.2007 - 7 AZR 501/06, NZA 2008, 1207;… BAG, Urt. v. 18.10.2006 - 7 AZR 749/05).
Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen, (BAG, Urt. v. 11.7.2007 - 7 AZR 501/06, NZA 2008, 1207;… BAG, Urt. v. 20.2.2002 - 7 AZR 662/00, ZTR 2002, 439;… BAG, Urt. v. 21.2.2001 - 7 AZR 98/00, AP Nr. 9 zu § 1 BeschFG).
Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und kann auch schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung erklärt werden, (BAG, Urt. v. 11.7.2007 - 7 AZR 501/06, NZA 2008, 1207).
Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und kann auch schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung erklärt werden, (BAG, Urt. v. 11.7.2007 - 7 AZR 501/06, NZA 2008, 1207).
- BAG, 01.09.2010 - 5 AZR 700/09
Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug
aa) Die vom Landesarbeitsgericht unterlassene Auslegung dieser atypischen Willenserklärung kann der Senat selbst vornehmen, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 35, AP HRG § 57a Nr. 12 = EzA TzBfG § 15 Nr. 2; 15. Dezember 2005 - 8 AZR 106/05 - zu II 1 a der Gründe mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 36 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 4). - BAG, 10.04.2008 - 6 AZR 368/07
Masseverbindlichkeiten nach Freigabeerklärung
Wenn der Beklagte zu 1) damals noch Arbeitsverhältnisse zu Lasten der Masse begründen konnte, war sein Wissen iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG für die Begründung von Masseverbindlichkeiten entscheidend (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - AP HRG § 57a Nr. 12 = EzA TzBfG § 15 Nr. 2 mwN).
- LAG Baden-Württemberg, 24.10.2007 - 10 Sa 18/07
Konkurrentenklage - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens - Widerspruch gegen …
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien im Sinne von § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Funktion, basierend auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (vgl. so st. Rspr. d. BAG, so zuletzt Urt. v. 11.07.2007, 7 AZR 501/06 m.w.N.).Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG entsteht nicht bei unverzüglichem Widerspruch, der als rechtsgeschäftlich empfangsbedürftige Willenserklärung ausdrücklich und konkludent erfolgen kann (vgl. zuletzt BAG, Urt. v. 11.07.2007, 7 AZR 501/06).
Dies ist keine vertragliche unzulässige Abbedingung der Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG nach § 22 Abs. 1 TzBfG (vgl. BAG, Urt. v. 11.07.2007, 7 AZR 501/06).
- LAG Köln, 26.10.2010 - 12 Sa 868/10
Konkludenter Widerspruch gegen Verlängerung eines befristeten …
Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigendes Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 -, juris, Rn. 23).Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen (BAG, Urteil vom 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 -, juris, Rn. 24).
Er kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, die Ausübung des Widerspruchsrechts ist an keine Form gebunden (BAG, Urteil vom 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 -, juris, Rn. 25).
Weshalb die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht vorgesehene Abbedingung des § 15 Abs. 5 TzBfG , die im Übrigen gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG ohnehin nicht wirksam wäre (BAG, Urteil vom 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 -, juris, Rn. 27), dem entgegenstehen soll, erschließt sich der Kammer nicht.
- BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10
Bedingungs- und Befristungskombination - Weiterarbeit
Ein Widerspruch iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG kann als rechtsgeschäftliche empfangsbedürftige Willenserklärung bereits kurz vor Zweckerreichung oder Bedingungseintritt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erhoben werden (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 25 und 27, AP HRG § 57a Nr. 12 = EzA TzBfG § 15 Nr. 2; 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zu II der Gründe, BAGE 110, 295).Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer mit einem Wunsch nach Verlängerung oder "Entfristung" des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herantritt und der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang damit widerspricht (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 27, aaO).
- BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 91/10
Wiedereinstellungsanspruch - Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit …
Über solche Vorgänge kann sich eine Partei nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn sie in ihrem Unternehmen ohne Erfolg Erkundigungen über das Verhalten von Personen angestellt hat, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 30 mwN, AP HRG § 57a Nr. 12 = EzA TzBfG § 15 Nr. 2). - LAG Düsseldorf, 14.05.2009 - 5 Sa 108/09
Befristung, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Befristungsende; …
Hierzu zählen in erster Linie die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Mitarbeiter der Personalverwaltung (BAG 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - AP Nr. 12 zu § 57 a HRG mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).Ihm steht für die Reaktion auf die bekannt gewordene Weiterarbeit des Arbeitnehmers eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende kurze Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts zur Verfügung, deren Länge von einer gegebenenfalls notwendigen Sachverhaltsaufklärung oder der Einholung von Rechtsrat abhängig ist (BAG 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - a. a. O.).
- BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 238/07
Befristung - Hochschule - Rückwirkung - Verlängerung
Hinweise des Senats: Teilweise Parallelsache zu BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - (führend); 6. Dezember 2006 - 7 AZR 327/05 -, - 7 AZR 614/05 -, - 7 AZR 805/05 - 11. Juli 2007 - 7 AZR 197/06 -, - 7 AZR 322/06 -, - 7 AZR 360/06 -, - 7 AZR 501/06 -, - 7 AZR 708/06 - und - 7 AZR 718/06 -. - LAG Köln, 03.09.2008 - 8 Sa 526/08
Arbeitsrecht
Nicht zu diesem Personenkreis gehören demgegenüber Institutsleiter oder sonstige Vorgesetzte von Arbeitnehmern (vgl. BAG Urteil vom 11.07.2007 - 7 AZR 501/06, EzA § 15 TzBfG Nr. 2). - LAG Köln, 09.02.2009 - 5 Sa 1119/08
Widerspruch gegen Vertragsverlängerung
Für Blogger: