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   BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 502/93   

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https://dejure.org/1994,870
BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 502/93 (https://dejure.org/1994,870)
BAG, Entscheidung vom 20.01.1994 - 8 AZR 502/93 (https://dejure.org/1994,870)
BAG, Entscheidung vom 20. Januar 1994 - 8 AZR 502/93 (https://dejure.org/1994,870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 75, 280
  • MDR 1995, 179
  • NZA 1994, 847
  • BB 1994, 1424
  • BB 1994, 868
  • JR 1994, 484
  • AP KSchG 1969 § 1 Nr. 21
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 08.03.1962 - 2 AZR 497/61

    Befristung - Aushilfe - Erprobung - Aushilfsarbeitsvertrag - Probezeit

    Auszug aus BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 502/93
    Dazu gehört neben der Angabe des Beweismittels auch die Angabe der Fundstelle in den vorinstanzlichen Akten nach Schriftsatz und bei umfangreicheren Schriftsätzen auch Schriftsatzseite (vgl. BAGE 12, 328, 331 = AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 1 a der Gründe; BAGE 41, 338, 341 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 08.02.1983 - 3 AZR 10/81

    Arglist - Unverfallbarkeit - Versorgungsanwartschaft - Dauer der

    Auszug aus BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 502/93
    Dazu gehört neben der Angabe des Beweismittels auch die Angabe der Fundstelle in den vorinstanzlichen Akten nach Schriftsatz und bei umfangreicheren Schriftsätzen auch Schriftsatzseite (vgl. BAGE 12, 328, 331 = AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 1 a der Gründe; BAGE 41, 338, 341 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 914/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf und Auswahlentscheidung

    Die Maßgaben des Abs. 4 EV legen sachliche Gründe fest, aus denen eine ordentliche Kündigung unabhängig von § 1 KSchG möglich ist (Senatsurteile vom 24. September 1992, BAGE 71, 221 [BAG 24.09.1992 - 8 AZR 557/91] = AP Nr. 3 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu I 3 der Gründe; vom 18. März 1993, BAGE 72, 361 = AP Nr. 12 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu B I 2 der Gründe; vom 26. August 1993, BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu B II 4 a der Gründe; vom 23. September 1993 - 8 AZR 262/92 - AP Nr. 9 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu II 1 der Gründe; vom 16. März 1994, BAGE 76, 69 = AP Nr. 21 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu II 3 b aa der Gründe; vom 28. April 1994, BAGE 75, 280 [BAG 20.01.1994 - 8 AZR 502/93] = AP Nr. 12 zu Art. 20 Einigungsvertrag, zu I 2 b aa der Gründe).
  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94

    Kündigung eines Hochschulprofessors wegen Stasitätigkeit

    Genausowenig greift der Angriff der Revision, die Sonderkündigungstatbestände des Einigungsvertrags seien schon deshalb nicht anwendbar, weil der Beklagte mit dem Kläger am 16. Juli 1992 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe und auch keine Weiterverwendung im Sinne von Abs. 5 Ziff. 2 EV vorliege; zwischen den Parteien wurde - entgegen der Ansicht der Revision - kein neues Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. Januar 1994 - 8 AZR 502/93 - AP Nr. 11 zu Art. 20 Einigungsvertrag) begründet, vielmehr stand der Kläger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 20 EV, welches zu keinem Zeitpunkt unterbrochen war und das mit dem Vertrag vom 16. Juli 1992 unter ausdrücklichem Bezug auf den vorausgehenden Änderungsvertrag vom 23. August 1991 und unter Anrechnung der Beschäftigungszeit seit 1. Januar 1967 lediglich zu veränderten Bedingungen f o r t g e s e t z t wurde.
  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 157/93

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

    Das Landesarbeitsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß Art. 20 EV Anwendung findet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1994, BAGE 75, 266, zu B 2 der Gründe; Senatsurteil vom 20. Januar 1994, BAGE 75, 280 [BAG 20.01.1994 - 8 AZR 502/93], zu II 1, 2 der Gründe).
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