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   BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06   

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https://dejure.org/2007,833
BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 (https://dejure.org/2007,833)
BAG, Entscheidung vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 (https://dejure.org/2007,833)
BAG, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 (https://dejure.org/2007,833)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

  • openjur.de

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage; verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen der nicht rechtzeitigen Vorlage von Ergebnisprotokollen über sog. Jahresdurchsprachen bei Großkunden; Soziale Rechtfertigung einer Kündigung aus Gründen des Verhaltens eines Arbeitnehmers; Voraussetzungen an eine ...

  • bag-urteil.com

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

  • Betriebs-Berater

    Verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

  • Betriebs-Berater

    Verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

  • Betriebs-Berater

    Kündigungsschutzklage auch ohne ausdrücklichen Feststellungsantrag

  • Judicialis

    ZPO § 253 Abs. 2; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; KSchG § 4; ; KSchG § 5; ; KSchG § 6; ; KSchG § 7 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage; verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage ? Für wirksamen Feststellungsantrag ausreichend, dass Kündigung als nicht berechtigt angesehen wird ? Verhältnis von Abmahnung und Kündigungsgrund: Abmahnung rechtfertigt negative Prognose, wenn gegenüber Kündigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutzklage - Welche Angaben nicht erforderlich sind

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1900
  • NZA 2008, 589
  • DB 2009, 1248
  • AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der der Tatrichter einen Beurteilungsspielraum hat, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des Senats, zuletzt etwa 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 12, NZA 2007, 922, zu B I der Gründe).

    a) Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 14, NZA 2007, 922, zu B II 1 der Gründe; 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67, zu B II 1 der Gründe; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65, zu B III 1 der Gründe).

    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (Senat 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 15, NZA 2007, 922, zu B II 1 der Gründe; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - Rn. 55, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68, zu B III 2 b aa der Gründe).

  • BAG, 21.05.1981 - 2 AZR 133/79

    Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06
    b) Als Prozesshandlung ist eine Klageschrift aber ebenso wie eine private Willenserklärung auslegungsfähig (vgl. Senat 21. Mai 1981 - 2 AZR 133/79 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 7 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 19, zu B I 1 der Gründe mwN).

    Es genügt, dass aus der Klage ersichtlich ist, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und vor allem, dass er seine Kündigung nicht als berechtigt anerkennen will (Senat 21. Mai 1981 - 2 AZR 133/79 - aaO; APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 4 KSchG Rn. 107; Bader/Bram/Dörner/Wenzel-Kriebel KSchG Stand Oktober 2007 § 4 Rn. 56; ErfK/Kiel 7. Aufl. § 4 KSchG Rn. 61; HaKo-Gallner KSchR 3. Aufl. § 4 KSchG Rn. 47; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 4 Rn. 25; HWK-Pods/Quecke 2. Aufl. § 4 KSchG Rn. 15; KDZ-Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 4 KSchG Rn. 30; KR-Friedrich 8. Aufl. § 4 KSchG Rn. 160 ff.; Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 4 Rn. 15; Stahlhacke/Preis/Vossen - Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1780).

    Nach Ansicht der Revision gelte dies umso mehr als die vom Landesarbeitsgericht angezogenen bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung einer Kündigungsschutzklage (BAG 11. September 1956 - 3 AZR 163/54 - BAGE 3, 107; Senat 9. März 1961 - 2 AZR 502/59 -BAGE 11, 46; 21. Mai 1981 - 2 AZR 133/79 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 7 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 19) zumindest erkennbare rudimentäre Formulierungen enthalten hätten, die als auslegungsfähiger Antrag iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufgefasst werden konnten.

  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 289/99

    Bestimmtheit eines Feststellungsantrags

    Auszug aus BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06
    a) Das Erfordernis eines bestimmten Antrags gilt als notwendige Prozessvoraussetzung auch für Feststellungsklagen (BGH 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - NJW 2001, 445, zu II 3 a der Gründe).

    Er unterliegt, wenn der Kläger den Mangel - ggf. auch nach richterlichem Hinweis (§ 139 ZPO) - nicht behebt, der Abweisung durch Prozessurteil (BGH 22. September 1981 - VI ZR 257/80 - VersR 1982, 68, zu I 2 a der Gründe; 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - aaO).

  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91

    Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

    Auszug aus BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es für eine negative Prognose ausreichend, wenn die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (Senat 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - EzA BGB § 123 Nr. 36, zu B I 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 525/05

    Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06
    Die Auslegung kann das Revisionsgericht selbst vornehmen (BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 14, EzA TzBfG § 8 Nr. 17, zu I 1 der Gründe; Senat 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 60 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 76, zu II 4 der Gründe).
  • BAG, 11.09.1956 - 3 AZR 163/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Form der Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06
    Nach Ansicht der Revision gelte dies umso mehr als die vom Landesarbeitsgericht angezogenen bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung einer Kündigungsschutzklage (BAG 11. September 1956 - 3 AZR 163/54 - BAGE 3, 107; Senat 9. März 1961 - 2 AZR 502/59 -BAGE 11, 46; 21. Mai 1981 - 2 AZR 133/79 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 7 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 19) zumindest erkennbare rudimentäre Formulierungen enthalten hätten, die als auslegungsfähiger Antrag iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufgefasst werden konnten.
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06
    a) Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 14, NZA 2007, 922, zu B II 1 der Gründe; 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67, zu B II 1 der Gründe; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65, zu B III 1 der Gründe).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 83/04

    Unbeschränkte Haftung von Kapitän, Schiffseigner und Reiseveranstalter für

    Auszug aus BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06
    Dafür spricht schon, dass die gerichtliche Hinweispflicht auch dann besteht, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. BGH 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - Rn. 54, BGHZ 163, 351, zu II B 6 b der Gründe).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Auszug aus BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06
    a) Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 14, NZA 2007, 922, zu B II 1 der Gründe; 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67, zu B II 1 der Gründe; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65, zu B III 1 der Gründe).
  • BAG, 09.03.1961 - 2 AZR 502/59

    Kündigungsschutzklage - Änderung einer anhängigen Klage - Erweiterung einer

    Auszug aus BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06
    Nach Ansicht der Revision gelte dies umso mehr als die vom Landesarbeitsgericht angezogenen bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung einer Kündigungsschutzklage (BAG 11. September 1956 - 3 AZR 163/54 - BAGE 3, 107; Senat 9. März 1961 - 2 AZR 502/59 -BAGE 11, 46; 21. Mai 1981 - 2 AZR 133/79 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 7 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 19) zumindest erkennbare rudimentäre Formulierungen enthalten hätten, die als auslegungsfähiger Antrag iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufgefasst werden konnten.
  • BGH, 22.09.1981 - VI ZR 257/80

    Anforderungen an die Bezeichnung des Klagegegenstandes in der Klageschrift

  • LAG Nürnberg, 26.07.2006 - 4 (9) Sa 927/05

    Vom Rechtsanwalt eingereichte Klage ohne ausdrücklichen Klageantrag

  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 819/06

    Teilzeit - Lage der Arbeitszeit - Weisungsrecht

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62

    Gesamtschuldnerische Haftung der Arbeitnehmer bei rechtswidrigem Streik -

  • Drs-Bund, 24.06.2003 - BT-Drs 15/1204
  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2018 - 17 Sa 11/18

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung EUV 2016/679 - berechtigte

    Die jeweiligen Pflichtverletzungen müssen aus demselben Bereich stammen und somit müssen Abmahnung und Kündigungsgrund in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG, 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06, Rn. 38, juris).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (Senat 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82) .
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Ist der Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen schon einmal abgemahnt worden und verletzt er seine vertraglichen Pflichten gleichwohl erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch weiterhin zu Vertragsstörungen kommen ( BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82) .

    Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um identische Pflichtverletzungen handelt (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 40, aaO) .

    Es reicht aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 41, aaO; 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - zu B I 2 b bb der Gründe, EzA BGB § 123 Nr. 36) .

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