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   BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06   

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https://dejure.org/2008,2843
BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06 (https://dejure.org/2008,2843)
BAG, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 AZR 699/06 (https://dejure.org/2008,2843)
BAG, Entscheidung vom 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 (https://dejure.org/2008,2843)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Berufung des Arbeitnehmers auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung; Fristwahrende Klageerhebung gegen eine ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mehrfach - Kündigungen und Weiterbeschäftigungsantrag

  • bag-urteil.com

    Kündigungsschutzklage - verlängerte Anrufungsfrist

  • Betriebs-Berater

    Kündigungsschutzklage bei mehreren Kündigungen

  • Judicialis

    KSchG § 4 Satz 1; ; KSchG § 6; ; KSchG § 7; ; KSchG § 13 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 4 S. 1 § 6 § 7 § 13 Abs. 1
    Kündigung - Kündigungsschutzklage; mehrere Kündigungen; verlängerte Anrufungsfrist nach § 6 KSchG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage ? Wahrung der Frist durch Klage gegen die erste Kündigung gilt auch für Folgekündigungen, sofern aus gleichen Grund und zum gleichen Termin ausgesprochen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3517 (Ls.)
  • DB 2009, 632
  • AnwBl 2008, 255
  • AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65
  • NZA-RR 2008, 466
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 119/02

    Klagefrist für Befristungskontrolle

    Auszug aus BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06
    Mit der Anwendung von § 6 KSchG wollte der Gesetzgeber - auch nach Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes durch das Arbeitsmarktreformgesetz vom 24. Dezember 2003 - erreichen, dass die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht nur durch eine Feststellungsklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung geltend gemacht werden, sondern die Klagefrist auch dadurch gewahrt werden kann, dass der Arbeitnehmer innerhalb der 3-wöchigen Frist auf anderem Wege geltend macht, eine unwirksame Kündigung liege nicht vor (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - BAGE 106, 72).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche mit einer Leistungsklage geltend macht (30. November 1961 - 2 AZR 295/61 - BAGE 12, 75; 28. Juni 1973 - 2 AZR 378/72 - AP KSchG 1969 § 13 Nr. 2; 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 -BAGE 106, 72; KR-Friedrich 8. Aufl. § 6 KSchG Rn. 23a; HWK/Pods/Quecke 2. Aufl. § 6 KSchG Rn. 6; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 6 Rn. 5; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1821; AnwK-Dreher/Schmitz-Scholemann § 6 KSchG Rn. 10; Raab RdA 2004, 321, 329).

    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - aaO; ErfK/Kiel 8. Aufl. § 6 KSchG Rn. 3; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen aaO Rn. 1821; KR-Friedrich § 6 KSchG Rn. 29a; HWK/Pods/Quecke § 6 KSchG Rn. 6; v. Hoyningen-Huene/Linck § 6 KSchG Rn. 10; HaKo-Gallner § 6 KSchG Rn. 1c u. 19; APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 6 KSchG Rn. 18; Thüsing/Laux/ Lemke-Wiehe KSchG § 6 Rn. 6; KDZ-Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 6 KSchG Rn. 7).

  • BAG, 13.08.1987 - 2 AZR 599/86

    Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche, fristgemäße

    Auszug aus BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06
    Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine ganz konkrete Kündigungserklärung für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise in dem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. HWK/Pods/Quecke § 6 KSchG Rn. 1; BAG 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - AP KSchG 1969 § 6 Nr. 3 = EzA BGB § 140 Nr. 12).
  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 640/02

    Arbeitszeitguthaben; Aussonderung in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06
    Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen richtig angewandt wurden, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 -BAGE 108, 1; 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - EzA TzBfG § 8 Nr. 17).
  • BAG, 28.06.1973 - 2 AZR 378/72

    Fristlose Arbeitgeberkündigung - Frist - Form - Kündigungsschutzklage -

    Auszug aus BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche mit einer Leistungsklage geltend macht (30. November 1961 - 2 AZR 295/61 - BAGE 12, 75; 28. Juni 1973 - 2 AZR 378/72 - AP KSchG 1969 § 13 Nr. 2; 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 -BAGE 106, 72; KR-Friedrich 8. Aufl. § 6 KSchG Rn. 23a; HWK/Pods/Quecke 2. Aufl. § 6 KSchG Rn. 6; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 6 Rn. 5; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1821; AnwK-Dreher/Schmitz-Scholemann § 6 KSchG Rn. 10; Raab RdA 2004, 321, 329).
  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 467/92

    Klagefrist; eventuelle subjektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06
    Diesem Regelungszweck dient auch die neue Fassung des § 6 KSchG (vgl. ErfK/Kiel § 6 KSchG Rn. 4; KDZ-Zwanziger KSchR § 6 KSchG Rn. 5; HaKo-Gallner § 6 KSchG Rn. 1; AnwK-Dreher/Schmitz-Scholemann § 6 KSchG Rn. 7; zur Auslegung vgl. auch BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 -BAGE 73, 30).
  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 819/06

    Teilzeit - Lage der Arbeitszeit - Weisungsrecht

    Auszug aus BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06
    Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen richtig angewandt wurden, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 -BAGE 108, 1; 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - EzA TzBfG § 8 Nr. 17).
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.09.2005 - 6 Sa 39/05
    Auszug aus BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 2. September 2005 - 6 Sa 39/05 - aufgehoben.
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06
    Es lässt keinen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler erkennen, wenn das Landesarbeitsgericht auf Grund der nicht nur unterschiedlichen Zugangsdaten der Kündigungsschreiben, sondern vor allem wegen der verschiedenen Aussteller (Geschäftsführer einerseits und stellvertretende Geschäftsführerin andererseits) und dem unterschiedlichen Inhalt (fristlos einerseits und fristlos mit Frist zum 31. Juli 2004 andererseits) nicht von einer nur doppelt verlautbarten Kündigungserklärung ausgeht, sondern zwei selbständige Kündigungserklärungen annimmt (zum umgekehrten Fall: vgl. BAG 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18).
  • BAG, 30.11.1961 - 2 AZR 295/61

    Außerordentliche Kündigung - Lohnfortzahlung - Feststellungsantrag - Schluß der

    Auszug aus BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche mit einer Leistungsklage geltend macht (30. November 1961 - 2 AZR 295/61 - BAGE 12, 75; 28. Juni 1973 - 2 AZR 378/72 - AP KSchG 1969 § 13 Nr. 2; 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 -BAGE 106, 72; KR-Friedrich 8. Aufl. § 6 KSchG Rn. 23a; HWK/Pods/Quecke 2. Aufl. § 6 KSchG Rn. 6; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 6 Rn. 5; Stahlhacke/Preis/Vossen-Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1821; AnwK-Dreher/Schmitz-Scholemann § 6 KSchG Rn. 10; Raab RdA 2004, 321, 329).
  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Die Neufassung des § 6 KSchG sollte der bisherigen Regelung entsprechen und lediglich auf die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG Bedacht nehmen (BT-Drucks. 15/1509, 15/1204 S. 13; BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN) .

    Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb - wie schon vor der Gesetzesnovelle - in Betracht, wenn etwa der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 23) .

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Die Neufassung des § 6 KSchG sollte der bisherigen Regelung entsprechen und lediglich auf die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG Bedacht nehmen (BT-Drs. 15/1509, 15/1204 S. 13; BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN) .

    Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb - wie schon vor der Gesetzesnovelle - in Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 23) .

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 420/12

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage - ordentliche

    Der Arbeitnehmer ist nach §§ 4, 6 KSchG nur verpflichtet, durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung zu wehren, genügend klar zum Ausdruck zu bringen (BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24) .
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 703/09

    Sonderkündigungsschutz Schwerbehinderung

    Dass er sich erst nach Ablauf dieser Frist auf seine Schwerbehinderung und einen daraus resultierenden Unwirksamkeitsgrund berufen hat, ist mit Blick auf die Klageerhebungsfrist unschädlich; er hat die erforderliche Rüge ordnungsgemäß (§ 6 KSchG) innerhalb des ersten Rechtszugs nachgeholt (vgl. BAG 11. Dezember 2008 - 2 AZR 395/07 - Rn. 15, BAGE 129, 25; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 84) .
  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- bzw. Verdachtskündigung

    Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt wurden, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (st. Rspr., etwa Senat 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 84; 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 89 = EzA KSchG § 2 Nr. 64, jeweils mwN).
  • BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutzrecht kommt eine entsprechende Anwendung des § 6 KSchG in Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche oder seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 35, BAGE 146, 161; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 23 mwN) .

    Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch auf andere Weise als durch einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Kündigung gerichteten Klageantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23) .

    (a) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsrecht ein Weiterbeschäftigungsantrag einen Klageantrag darstellen, der den Willen des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch eine ausgesprochene Kündigung nicht zu akzeptieren, hinreichend klar zum Ausdruck bringt (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN; vgl. auch 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 35, 41, BAGE 146, 161) .

    In der Entscheidung vom 23. April 2008 (- 2 AZR 699/06 -) hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Fristwahrung im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG bejaht für eine Fallkonstellation, in der eine erneute inhaltlich identisch formulierte und mit gleichem Vorwurf begründete (fristlose) Kündigung einen Tag nach Anbringung des auf eine wenige Tage zuvor mit Auslauffrist ausgesprochene Kündigung bezogenen punktuellen Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrags ausgesprochen worden war.

    Etwas anderes könne gelten, wenn der Arbeitgeber eine zweite Kündigung aus anderen Kündigungsgründen oder zu einem anderen, deutlich späteren Beendigungstermin erklärt (BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 25) .

  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei

    Unabhängig davon, dass § 6 Satz 1 KSchG insoweit redaktionell missglückt (so BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 84) bzw. misslungen ist (Eylert NZA 2012, 9; Bender/Schmidt NZA 2004, 358, 364; Quecke RdA 2004, 86, 101; Bayreuther ZfA 2005, 391, 398) , ist diese Regelung von den Gerichten zu achten (Bader NZA 2004, 65, 69; Raab RdA 2004, 321, 329) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14

    Luftverkehrsbetrieb als Betrieb iSd. KSchG - Anwendbarkeit des § 15 KSchG auf

    Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb in Betracht, wenn etwa der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11, Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 23; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 35).

    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 23; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 35).

    Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine ganz konkrete Kündigungserklärung für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 24).

    Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 6 KSchG zurücktreten (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 24).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23. April 2008 (2 AZR 699/06, Rn. 25) angenommen hat, aus dem im Zusammenhang mit einer früheren Kündigung angekündigten Weiterbeschäftigungsantrag werde die Intention des Klägers hinreichend deutlich, sich auch gegen weitere Beendigungstatbestände zu wehren, betraf das eine Sonderkonstellation.

  • BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 26/19

    Änderungskündigung - Wahrung der Klagefrist

    Anders als in den Fällen, in denen innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG kein Antrag erhoben wurde, der die Unwirksamkeit einer konkreten Kündigung zum Gegenstand hat, sondern ggf. nur ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO, ein gegen eine später oder zeitgleich wirkende andere Kündigung gerichteter Kündigungsschutz- oder Änderungsschutzantrag oder ein die Unwirksamkeit der Kündigung lediglich voraussetzender Leistungsantrag (zur Möglichkeit der analogen Anwendung von § 6 KSchG in diesen Fällen: vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 34, BAGE 146, 161; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 28, BAGE 150, 234; 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 31 f. , BAGE 163, 24; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 23) , ist durch einen rechtzeitig erhobenen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG bereits die nämliche "punktualisierte" (Änderungs-)Kündigung angegriffen.
  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 6/11

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. §

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutzrecht ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Weg einer Leistungsklage aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche oder seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 23. April 2008 -  2 AZR 699/06 - Rn. 23 mwN, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 84) .

    Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch auf andere Weise als durch einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Kündigung gerichteten Klageantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. BAG 23. April 2008 -  2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN, aaO) .

    Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 6 Satz 1 KSchG nF zurücktreten (vgl. BAG 23. April 2008 -  2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 84) .

  • BAG, 11.12.2008 - 2 AZR 395/07

    Kündigung eines Schwerbehinderten - Verwirkung - Kenntnis des Arbeitgebers

  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 689/16

    Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anrufungsfrist

  • LAG Hessen, 08.04.2013 - 17 Sa 1018/12

    Verspätete Entfristungsklage - keine verlängerte Anrufungsfrist nach § 6 KSchG);

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 26 Sa 356/15

    Verhältnis Kündigung/Anfechtung - Wahrung der Frist des § 4 KSchG durch

  • BAG, 01.08.2018 - 7 AZR 882/16

    Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2010 - 26 Sa 896/10

    Fristwahrende Verwirkung eines allgemeinen Feststellungsantrags - Anforderung an

  • LAG Düsseldorf, 16.07.2013 - 16 Sa 381/13

    Keine Geltendmachung von Schadensersatz nach Anspruchsübergang nach § 115 SGB X -

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 421/12

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage - ordentliche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 - 12 Sa 905/12

    Betriebsbedingte außerordentliche Kündigung - Schließung einer Krankenkasse kraft

  • LAG Hessen, 10.01.2012 - 12 Sa 673/11

    Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage - analoge Anwendung der

  • LAG Hamburg, 06.10.2011 - 8 Sa 52/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Form der Kündigungserklärung - gerichtliche

  • LAG Sachsen-Anhalt, 06.10.2014 - 6 Sa 299/13

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Kündigungsschutzklage - verlängerte

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2012 - 9 Sa 371/11

    Außerordentliche Kündigung - Versäumung der Klagefrist - verlängerte

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