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   BAG, 29.01.2003 - 5 AZR 701/01   

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https://dejure.org/2003,6565
BAG, 29.01.2003 - 5 AZR 701/01 (https://dejure.org/2003,6565)
BAG, Entscheidung vom 29.01.2003 - 5 AZR 701/01 (https://dejure.org/2003,6565)
BAG, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 5 AZR 701/01 (https://dejure.org/2003,6565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zuschuß zum Mutterschaftsgeld während der Elternzeit; Rechtsnatur des Anspruchs auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld; Kein Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld und Arbeitsentgeld während des Erziehungsurlaubs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MuSchG § 14 Abs. 1, 4
    Mutterschutzrecht - Zuschuß zum Mutterschaftsgeld während der Elternzeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ? Kein Anspruch während Elternzeit ? Erste Entscheidung zum §14 Abs. 4 MuSchG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Elternzeit?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1055 (Ls.)
  • DB 2003, 1633
  • AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 20
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85

    § 14 MuSchG

    Auszug aus BAG, 29.01.2003 - 5 AZR 701/01
    Der Zuschuß des Arbeitgebers dient dazu, den Verdienstausfall auszugleichen, soweit er den Betrag von 25, 00 DM täglich übersteigt, weil sich die Zeit der Mutterschutzfristen nicht lohnmindernd auswirken soll (Senat 22. Oktober 1986 - 5 AZR 550/85 - BAGE 53, 205).
  • BSG, 20.03.1984 - 7 RAr 40/83

    Arbeitslosengeld - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub - Höhe des

    Auszug aus BAG, 29.01.2003 - 5 AZR 701/01
    Auch das Bundessozialgericht versteht den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld als Leistung, die den Unterhalt der Mutter sichern und den ausfallenden Arbeitslohn ersetzen soll (BSG 20. März 1984 - 7 RAr 40/83 - SozR 4100 AFG § 113 Nr. 3).
  • BAG, 24.02.1999 - 10 AZR 258/98

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Mutterschutz

    Auszug aus BAG, 29.01.2003 - 5 AZR 701/01
    Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers wird während der Zeiten der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG trotz fehlender Arbeitsleistung nicht in vollem Umfang aufgehoben, sondern besteht nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 MuSchG fort (BAG 24. Februar 1999 - 10 AZR 258/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 213 = EzA TVG § 4 Verkehrsgewerbe Nr. 4; ErfK/Schlachter 3. Aufl. § 14 MuSchG Rn. 3; MünchArbR/Heenen 2. Aufl. § 226 Rn. 67).
  • LAG Hamm, 25.07.2001 - 9 Sa 20/01

    Ausschluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld durch Ruhetatbestände

    Auszug aus BAG, 29.01.2003 - 5 AZR 701/01
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Juli 2001 - 9 Sa 20/01 - wird hinsichtlich des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 870, 00 DM zurückgewiesen.
  • LAG Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 3 Sa 34/16

    Anschlussverbot - Befristung - Verzugsschadenpauschale - arbeitsrechtliche

    Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers wird während der Zeiten der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG trotz fehlender Arbeitsleistung nicht in vollem Umfang aufgehoben, sondern besteht nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 MuSchG fort (BAG 29. Januar 2003 - 5 AZR 701/01 - AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 20 = EzA MuSchG § 14 Nr. 16).
  • BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Elternzeit

    Entgegen der Auffassung des Beklagten, die in der von der Revision angezogenen Entscheidung (BAG 29. Januar 2003 - 5 AZR 701/01 - AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 20 = EzA MuSchG § 14 Nr. 16) keine Stütze findet, verfolgt der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht, zumindest nicht primär, das Ziel, der schwangeren Arbeitnehmerin den bisherigen Lebensstandard zu sichern.

    Auch nach der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 2003 (- 1 BvR 302/96 - BVerfGE 109, 64) veranlassten Ausdehnung des Umlageverfahrens auf alle Betriebsgrößen durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) , nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitgeber den nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erstattet erhält, ist der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld seiner Rechtsnatur nach weiterhin ein gesetzlich begründeter Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts (vgl. dazu BAG 29. Januar 2003 - 5   AZR 701/01 - zu 1 der Gründe mwN, AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 20 = EzA MuSchG § 14 Nr. 16; ErfK/Schlachter § 14 MuSchG Rn. 2; Buchner / Becker § 14 Rn. 115 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen) .

    Hätte die schwangere Arbeitnehmerin ohne die Schwangerschaft im Bezugszeitraum aus in ihrer Person liegenden Gründen und ohne Eingreifen eines Entgeltfortzahlungstatbestands ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können mit der Folge, dass der Entgeltanspruch entfallen wäre, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG (im Ergebnis ebenso Buchner/Becker § 14 MuSchG Rn. 39; vgl. auch BAG 29. Januar 2003 - 5 AZR 701/01 - zu 1 der Gründe, AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 20 = EzA MuSchG § 14 Nr. 16: kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, weil der Arbeitgeber während des Erziehungsurlaubs nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist; zum Sonderfall der bei Beginn der Schutzfrist bereits länger als sechs Wochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit, bei dem wegen § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht: BAG 12. März 1997 - 5 AZR 226/96 - AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 16 = EzA MuSchG § 14 Nr. 14) .

  • BAG, 25.02.2004 - 5 AZR 160/03

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - unbezahlter Sonderurlaub

    Der Anspruch auf den Zuschuss entfalle unabhängig von § 14 Abs. 4 MuSchG für die Zeit des Erziehungsurlaubs, soweit die Frau nicht eine zulässige Teilzeitarbeit leiste; denn der Arbeitgeber sei hier nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet (BAG 29. Januar 2003 - 5 AZR 701/01 - AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 20 = EzA MuSchG § 14 Nr. 16, zu 1 der Gründe mwN).
  • LAG Düsseldorf, 30.06.2011 - 5 Sa 464/11

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei erneuter Mutterschutzfrist nach Elternzeit

    Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird deshalb allgemein als Leistung angesehen, die den Unterhalt der Mutter sichern und den ausfallenden Arbeitslohn ersetzen soll (BAG 29.01.2003 - 5 AZR 701/01 - AP Nr. 20 zu § 14 MuSchG 1968; vgl. auch BAG 25.02.2004 - 5 AZR 160/03 - AP Nr. 24 zu § 14 MuSchG 1968).
  • BAG, 26.04.2023 - 10 AZR 163/22

    Tarifliche Sonderzahlung - Kürzung - Lohnersatzleistung

    Als Lohnersatzleistungen wurden ua. die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. BAG 25. April 2007 - 10 AZR 110/06 - Rn. 24; 9. Oktober 2002 - 5 AZR 356/01 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 103, 60; siehe zur entsprechenden Bezeichnung als Entgeltersatzleistung BAG 15. November 2018 - 6 AZR 522/17 - Rn. 25, BAGE 164, 168) , der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld (vgl. BAG 25. April 2007 - 10 AZR 110/06 - Rn. 24; 29. Januar 2003 - 5 AZR 701/01 - zu 1 der Gründe) , der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld (vgl. BAG 25. April 2007 - 10 AZR 110/06 - Rn. 24) sowie Leistungen wegen vorübergehender Verhinderung iSv. § 616 BGB (vgl. BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - zu II 2 a bb (3) (aa) der Gründe) bezeichnet.
  • SG Aachen, 23.07.2007 - S 21 AL 38/06

    Arbeitslosengeld - Mutterschutz ist beim Arbeitslosengeld zu berücksichtigen

    Im Gegensatz dazu wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld arbeitsrechtlich als Anspruch auf Arbeitsentgelt gewertet (BAG, Urteil vom 29.01.2003, 5 AZR 701/01 (juris)).
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