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   BAG, 14.10.1954 - 2 AZR 30/53   

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https://dejure.org/1954,174
BAG, 14.10.1954 - 2 AZR 30/53 (https://dejure.org/1954,174)
BAG, Entscheidung vom 14.10.1954 - 2 AZR 30/53 (https://dejure.org/1954,174)
BAG, Entscheidung vom 14. Oktober 1954 - 2 AZR 30/53 (https://dejure.org/1954,174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Leistungspflicht des Arbeitgebers - Fortzahlung des Lohnes - Allgemein-rechtliche Bestimmungen - Individuelle Beschäftigungsverboten - Schutzfristen - Gewährung des Wochengeldes - Anormale Schwangerschaftsbeschwerden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 1, 140
  • NJW 1955, 39
  • AP MuSchG § 13 Nr. 1
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99

    Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche

    Sie sollen zu keinerlei Verdienstminderung führen, damit jeder finanzielle Anreiz für die Arbeitnehmerin entfällt, entgegen den ihrem Schutz dienenden Verboten die Arbeit zu ihrem und des Kindes Nachteil fortzusetzen (ständige Rechtsprechung seit BAG 14. Oktober 1954 - 2 AZR 30/53 - AP MuSchG § 13 Nr. 1; Buchner/Becker aaO § 11 Rn. 1 mwN).
  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 439/10

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - erfolgsabhängige Vergütung -

    Die Beschäftigungsverbote sollen zu keiner Verdienstminderung führen, damit jeder finanzielle Anreiz für die Arbeitnehmerin entfällt, die Arbeit zu ihrem und des Kindes Nachteil fortzusetzen (BAG 14. Oktober 1954 - 2 AZR 30/53 - BAGE 1, 140; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - zu A II 1 b cc (3) der Gründe, BAGE 96, 34; 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 c der Gründe mwN, BAGE 109, 362 ) .
  • LAG Bremen, 10.11.1993 - 2 Sa 168/93

    Gehaltszahlung ; Beschäftigungsverbot ; Mutterschutz; Kausalität;

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  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 394/82

    Inanspruchnahme auf Lohnfortzahlung aus übergegangenem Recht

    Dagegen stellt eine Schwangerschaft mit anomalem Verlauf, bei der außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende Beschwerden oder sonstige krankhafte Störungen auftreten, eine Krankheit dar (vgl. BAG 1, 140, 141, 142 = AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG, Bl. 2 und Bl. 2 R; BAG 10, 7, 9 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB, zu II 1 der Gründe; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24. Juni 1982 - L 16 Kr 112/81 -, Die Krankenversicherung in Rechtsprechung und Schrifttum, Neue Folge A zum SGB, Arbeitsunfähigkeit A-2300/7, m.w.N.; Bulla/Buchner, Mutterschutzgesetz, 5. Aufl., § 11 Rz 34, 35; Meisel/Hiersemann, Mutterschutz und Mutterschaftshilfe, 2. Aufl., § 11 Rz 93; Gröninger/Thomas, MuSchG 1982, § 11 Anm. 11 c; Kaiser/Dunkl, aaO, § 1 Rz 77; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., § 1 LFZG III 1 a = C 111; Brecht, Lohnfortzahlung für Arbeiter, 3. Aufl., § 1 Rz 11).

    Physische Arbeitsbehinderungen infolge außergewöhnlicher Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang und in Verbindung mit der Schwangerschaft unterscheiden sich rechtlich in keiner Weise von Arbeitsbehinderungen infolge anderer Krankheitserscheinungen (BAG 1, 140, 141 = AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG, Bl. 2).

  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 733/85

    Bezugszeitraum - Nettoverdienst - Nettogehalt - Zuschuß - Steuerlicher Freibetrag

    Dieser Satz ist eingefügt worden "zum Schutz vor ungerechtfertigtem Bezug des hohen Mutterschaftsgeldes" (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit zu BT-Drucks. IV/3652, S. 9; vgl. auch BSGE 33, 127 = AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG 1968).
  • BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59

    6-Wochen-Frist - Fortzahlung des Gehalts - Eintritt des unverschuldeten Unglücks

    I» Lie Sechs-Wöchenfrist, während der der Arbeitgeber nach § 63 HGB das Gehalt weiterzuzahlen hat, beginnt in der Regel am Lage nach dem Eintritt des "unver schuldeten Unglücks", das den Angestellten an der Lienstlei stung verhindert" Labei ist vorausgesetzt, daß der Angestellte ohne die Arbeitsverhinderung in dem Sechs-Wochenzeitraum seine Lienste hätte leisten können und auch Anspruch auf Zahlung des Gehalts ge habt hätteo 2" Wenn dagegen der Angestellte aus anderen Gründen wede zur Arbeit verpflichtet ist noch einen Anspruch auf Gehaltszahlung gegen den Arbeitgeber hat, dann besteh für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen vor liegen, kein Anspruch aus § 63 HGB, Lieser entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis mit den beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistun und Gehaltszahlung) voll in Kraft tritt0 Entsprechen des gilt für das (vorzeitige) Ende der Zahlungs pflicht aus § 63 HGB, wenn trotz fortbestehender Arbeitsverhinderung die genannten beiden Hauptpflich ten wegfallena 3" Ler vorstehende Grundsatz gilt insbesondere für die Lauer der für Frauen vor und nach der Niederkunft geltenden Sch4?utzfristen auf Grund der allgemeinen Beschäftigungsverbote des § 3 Abs0 2 und des § 6 Abs0 1 Satz 1 und 2 MuSchG, Innerhalb dieser Zeit räume ist die Arbeitnehmerin.weder zur Arbeit ver pflichtet, noch hat sie unter den Voraussetzungen des § 13 Abs, 1 MuSchG (Pflichtversicherung in der ge setzlichen Krankenversicherung) gegen ihren Arbeit geber einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften des § 616 BGB, § 63 HGB oder § 133 c Abs, 2 GewO; vielmehr ist in dieser Zeit allein die Krankenkasse leistungspflichtig (Bestätigung von BAG 1, 140)" Laher läuft die Sechs- Wochenfrist des § 63 HGB nur außerhalb der genann ten Schutzfristen, auch wenn die Angestellte während dieser Fristen durch "unverschuldetes Unglück", z 0B" durch eine über die normalen Beschwerden, der Schwan gerschaft oder des Wochenbettes hinausgehende Er krankung, an der Arbeit verhindert ist.

    Diese hatte vielmehr nur Ansprüche gegen die Krankenkasse auf Zahlung des Wochengeldes gemäss § 13 Abs, 1 MuSchG, Der Senat folgt damit.dem Urteil des Zweiten Senats vom 14« Oktober 1954 (BAG 1, 140 = AP Hr. 1 zu § 13 MuSchG m zust.Anm.v Hueck = AR-Blattei D "Mutterschutz" Entsch. 5 m. teilw. abl. Anm, v. Bulla = BAB1, 1955? 258 ra. krit- Anm. v, Arning = JZ 1955? 180 m. im Ergebnis zust. «niri, v, Sieg) Dort ist ausgesprochen, daß während der in § 13 Abs, 1 MuSchG genannten Fristen, in denen die allgemeinen Beschältigungsverbote des § 3 Abs, 2 MuSchG (sechs Wochen vor der Niederkunft) und des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 MuSchG (sechs bis zwölf Wochen nach der Niederkunft) gelten, für Frauen, die, wie die Klägerin, in der gesetzlichen ItiÖ Krankenversicherung pflichtversichert sind, die Krankenkasse allein die Lasten aus der Gewährung des Wochengeldes gemäß § 13 Abs, 1 MuSchG zu tragen hat, Eine Leistungspflicht des Arbeitgebers innerhalb der Schutzfristen wird hauptsächlich mit der Begründung verneint, daß sie sich weder aus der Pürsorgepflicht des Arbeitgebers noch aus § 6 1 6 BGB, § 63 HGE oder § 133 c GewO herleiten lasse Der Senat hat keine Veranlassung, von dem Ergebnis dieser Entscheidung abzugehen, zumal sie überwiegend Zustimmung gefunden hat und auch die Praxis ihr folgt (vgl Herschel, Die Krankheit im -Arbeitsrecht, HWB Pach 26 S 371 zu A V 4$ Hessel, Krankheit im Arbeitsrecht, 2 Aufl, i.

  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 21/88

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 S.

    Diesen vom normalen Verlauf der Schwangerschaft abweichenden Zustand hat das Landessozialgericht (LSG) ohne Rechtsirrtum als akute, behandlungsbedürftige Krankheit ansehen dürfen (zur Abgrenzung von normalem und anormalem Schwangerschaftsverlauf iS der Krankheit vgl ua BAGE 1, 140, 142 = AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG; BAGE 10, 7, 9 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB; AP Nr. 61 zu § 1 LFZG), wobei es davon ausgegangen ist, daß die am 2. Mai 1986 erfolgte Fehlgeburt die Richtigkeit der von dem behandelnden Gynäkologen vorgenommenen Einschätzung im nachhinein bestätigt hat.
  • BAG, 05.03.1957 - 1 AZR 72/55

    Werdende Mutter - Beschäftigung mit leichten Arbeiten - Fehlende Zuweisung durch

    Diese Lohnzahlungs pflicht beschränkte sich nicht auf ein Entgelt für die von der Klägerin tatsächlich zu leistende Teil- oder leichtere Arbeit, sondern sie berechnete sich mindestens nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 Monate (vgl. Bulla, MuSchG und Prauenarbeitsrecht 1954» § 3 Anm. 45 und 63» § 10 Anm. 37» 39 und 61; BAG 1, 140 = AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG).

    Das folgt schon aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der in der Entscheidung des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1954,- BAG 1, 140 = AP Br. 1 zu § 13 MuSchG, herausgestellt ist.

  • BAG, 16.12.1987 - 5 AZR 367/86

    Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld - Verpflichtung der Arbeitgeber

    Dieser Satz ist eingefügt worden "zum Schutz vor ungerechtfertigtem Bezug des hohen Mutterschaftsgeldes" (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit zu BT-Drucks. IV/ 3652, S. 9; vgl. auch BSGE 33, 127 = AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG 1968).
  • BSG, 12.06.1986 - 8 RK 5/85

    Ortskraft - Mutterschaftsgeld - Anwendung deutschen Arbeitsrechts

    Die Sachnähe wird durch die angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) unterstrichen (BSGE 33, 127; Urteile des 3. Senats des BSG vom 24. November 1983 - 3 RK 41/82 - = USK 83152 und vom 15. November 1984 - 3 RK 51/83 - = SozR 7830 § 13 Nr. 7; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1985 - 8 RK 44/83 - = USK 8505).
  • BSG, 24.09.1986 - 8 RK 47/85

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld einer arbeitslosen Pflichtversicherten -

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