Rechtsprechung
   BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 134/79   

Volltextveröffentlichungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Wirksamkeit einer teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung ausschließende Versorgungsordnung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 38, 232
  • NJW 1982, 2013
  • ZIP 1982, 866
  • MDR 1982, 875
  • VersR 1982, 1111
  • AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 1



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Wird zitiert von ... (58)  

  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92  

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

    Nach dieser Vorschrift haben auch Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und diskriminierende Regelungen unterbleiben (Urteil vom 6. April 1982 - BAGE 38, 232, 240 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu III 1 der Gründe).

    Liege etwa eine Teilzeitbeschäftigung ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers, während dem Arbeitgeber wegen der Eigenart der betrieblichen Verhältnisse daran gelegen sei, durch Entgeltanreize die Vollbeschäftigung zu fördern, so werde eine Benachteiligung der Teilzeitarbeit "nicht ohne weiteres willkürlich erscheinen (BAGE 38, 232, 241 f. AP, aaO., zu III 1 b der Gründe).

    Bereits in seinem Urteil vom 6. April 1982 (BAGE 38, 232 = AP, aaO., zu III 1 b der Gründe) hat der Senat jenes frühere Urteil vom 1. Juni 1978 "klargestellt"; der Senat hat sogar - in derselben Streitsache - im Urteil vom 14. Oktober 1986 (BAGE 531, 161, 176 f. = AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag, zu III 2 der Gründe) die Rückwirkung seiner Entscheidung selbst aufgrund der Annahme einer nur mittelbaren Diskriminierung nicht ausgeschlossen.

  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 184/92  

    Bezahlte Freistellung am 24. und 31. 12.; mittelbare Frauendiskriminierung

    a) Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG und dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG den Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit abgeleitet (BAGE 1, 258; 11, 338; 15, 228; 36, 187 = AP Nr. 4, 69, 87, 117 zu Art. 3 GG; BAGE 38, 232 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; BAGE 66, 264, 277 = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

    Eine Ungleichbehandlung, die an das Geschlecht anknüpft, ist mit Art. 3 Abs. 2, 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist (BVerfGE 10, 59, 63; 85, 191.207; BAGE 11, 338, 344 = AP Nr. 69 zu Art. 3 GG; BAGE 38, 232, 243 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

    Auch dies ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BAGE 38, 232, 243 = AP, aaO., wo noch terminologisch abweichend von "verdeckter" Diskriminierung die Rede ist; BAGE 66, 264, 279 = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung; Urteil vom 23. Januar 1990 - 3 AZR 58/88 - AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung; Urteil vom 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu IV der Gründe; BVerfG Beschluß vom 28. September 1992 - 1 BvR 496/87 - NZA 1993, 213).

    In seinem Urteil vom 6. April 1982 (BAGE 38, 232, 244 = AP, aaO.) hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts dazu ausgeführt, nur solche Gründe könnten die Ungleichbehandlung rechtfertigen, "die mit den Unterschieden der Geschlechter nichts zu tun haben oder die getroffene Unterscheidung gebieten".

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91  

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Er gilt auch, soweit der Arbeitgeber einen an der Arbeitsleistung orientierten Beitrag zur Altersversorgung leistet; denn auch derartige Leistungen haben Entgeltcharakter (EuGH, NJW 1986, S. 3020 - Bilka - vgl. auch EuGH, NJW 1991, S. 2204 - Barber - BAGE 38, 232 ; 53, 161 ; 66, 264 ; 79, 236 ).
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