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   BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02   

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https://dejure.org/2003,1446
BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 (https://dejure.org/2003,1446)
BAG, Entscheidung vom 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 (https://dejure.org/2003,1446)
BAG, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 (https://dejure.org/2003,1446)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband - Reallohnbezogene Obergrenze

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung einer angehobenen Betriebsrente; Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile gegenüber Dritten; Pflicht zur Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Preissteigerungsrate; Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Prozessrecht - Anpassung einer Betriebsrente; Bochumer Verband; Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses; Reallohnentwicklung; Prüfungsturnus; branchenbezogene Differenzierung; Branchenzuordnung; übrige Mitgliedsunternehmen; maßgebliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 944 (Ls.)
  • AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband

    Auszug aus BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02
    Mit Urteil vom 9. November 1999 (- 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358) hat der Senat den von einem anderen Betriebsrentner gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Diese Entscheidung beruht auf zusätzlichem Tatsachenvortrag, der bei Erlaß des Urteils vom 9. November 1999 (- 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358) noch nicht vorgelegen hatte.

    a) Nach der Satzung des Bochumer Verbandes durfte über die Anpassung der laufenden Betriebsrenten schriftlich im Umlaufverfahren beschlossen werden (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 373 f. mit näherer Begründung, bestätigt durch 19. Februar 2002 - 3 AZR 299/01 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu I 1 der Gründe).

    Die zweigeteilte Anpassungsentscheidung steht, wie der Senat mehrfach entschieden hat, mit der Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang (27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 47 ff.; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 381 ff.; 19. Februar 2002 - 3 AZR 299/01 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu I 3 der Gründe).

    Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist aber noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 375).

    Die Vor- und Nachteile sind nicht punktuell zu einem einzelnen Anpassungsstichtag, sondern langfristig und generalisierend festzustellen (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 375).

    Mehr verlangt § 16 BetrAVG nicht (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 376).

    a) Der Arbeitgeber entscheidet nach billigem Ermessen, welche Methode er für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze anwendet (vgl. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 51; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 375).

    Entscheidend ist nicht, bei welchem Unternehmen der Versorgungsanwärter beschäftigt ist, sondern welches Unternehmen ihm die betriebliche Altersversorgung schuldet (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 384).

    Verschiebungen zwischen den Entgeltbestandteilen spielen keine Rolle (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 376).

  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 299/01

    Bochumer Verband - zweigeteilte Ruhegeldanpassung

    Auszug aus BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02
    Im Urteil vom 19. Februar 2002 (- 3 AZR 299/01 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79) hatte sich der Senat in einem Rechtsstreit mit einem weiteren Betriebsrentner der Beklagten erneut mit der Frage zu befassen, ob die Beklagte bei der zum 1. Januar 1997 getroffenen Anpassungsentscheidung zu den Bergbauunternehmen zählt.

    a) Nach der Satzung des Bochumer Verbandes durfte über die Anpassung der laufenden Betriebsrenten schriftlich im Umlaufverfahren beschlossen werden (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 373 f. mit näherer Begründung, bestätigt durch 19. Februar 2002 - 3 AZR 299/01 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu I 1 der Gründe).

    Der Anpassungsbeschluß ist auch hinreichend klar gefaßt und sachlich durchführbar (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 46; 19. Februar 2002 - 3 AZR 299/01 - aaO, zu I 2 der Gründe).

    Die zweigeteilte Anpassungsentscheidung steht, wie der Senat mehrfach entschieden hat, mit der Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang (27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 47 ff.; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 381 ff.; 19. Februar 2002 - 3 AZR 299/01 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu I 3 der Gründe).

    Danach war die Beklagte für die zum 1. Januar 1997 getroffene Anpassungsentscheidung den "übrigen Mitgliedsunternehmen" zuzuordnen, ohne daß dies noch nachträglich geändert werden konnte (vgl. dazu im einzelnen BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 299/01 - aaO, zu II der Gründe).

    bb) Im Urteil vom 19. Februar 2002 (- 3 AZR 299/01 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu I 3 der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, daß eine branchenbezogene Differenzierung auch dann vorliegt, wenn für die Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges wegen der dort zu verzeichnenden Besonderheiten ein anderer Anpassungssatz festgelegt wird als für die übrigen Mitgliedsunternehmen.

  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95

    Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des

    Auszug aus BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02
    Der Anpassungsbeschluß ist auch hinreichend klar gefaßt und sachlich durchführbar (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 46; 19. Februar 2002 - 3 AZR 299/01 - aaO, zu I 2 der Gründe).

    Die zweigeteilte Anpassungsentscheidung steht, wie der Senat mehrfach entschieden hat, mit der Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang (27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 47 ff.; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 381 ff.; 19. Februar 2002 - 3 AZR 299/01 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 79, zu I 3 der Gründe).

    Außerdem eröffnet die in § 20 LO 1985 enthaltene Verwendung unternehmens- und konzernübergreifender Merkmale den Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 57).

    aa) Der Bochumer Verband mußte nicht auf alle AT-Angestellten der Mitgliedsunternehmen abstellen, obwohl sie als ein für die Altersversorgung typischer Teil der Belegschaft angesehen werden können (vgl. BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 50).

    Die Richtlinie zur Durchführung der ab 1. Januar 1985 geltenden Anpassungsbestimmungen und die Übergangsregelung der LO 1985 bilden ein Gesamtkonzept (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 60).

  • BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 103/99

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

    Auszug aus BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02
    b) Der karrierebedingte Anteil der Gehaltssteigerungen muß nicht berücksichtigt werden (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2 a bb (2) der Gründe).

    Dies dient nicht nur der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung (vgl. dazu BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2 c der Gründe), sondern trägt auch dem Vereinheitlichungsziel des Konditionenkartells und damit den Besonderheiten des vorliegenden Versorgungssystems Rechnung.

    Folgerichtig kommt es auf die rechtstechnische Ausgestaltung der gesetzlichen Abgabenlast nicht an (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2 d bb der Gründe).

    Eine unzulängliche Berechnungsmethode wäre zwar entgegen der Ansicht des Klägers dann unschädlich, wenn sich etwaige Fehler im Ergebnis nicht auswirken können (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2 b der Gründe); denn entscheidend ist, ob die Leistungsbestimmung im Ergebnis der Billigkeit entspricht.

  • BAG, 11.08.1981 - 3 AZR 395/80

    Betriebliche Altersversorgung und Barabgeltung (Kohlebezugsrechte)

    Auszug aus BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02
    Der Senat hat es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen (11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 51).

    a) Der Arbeitgeber entscheidet nach billigem Ermessen, welche Methode er für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze anwendet (vgl. BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 51; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 375).

  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 548/82

    Betriebsrente - Anpassung - Beweislast - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02
    Die Beklagte ist dafür darlegungspflichtig, daß ihre Entscheidung nach § 20 LO 1985, der sich abgesehen von der unternehmens- und konzernübergreifenden Sichtweite an § 16 BetrAVG anlehnt, billigem Ermessen entspricht (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284, 288).
  • LAG Düsseldorf, 11.12.2001 - 8 (3) Sa 525/01

    Ruhegeldanpassung; Leistungsordnung Bochumer Verband; reallohnbezogene Obergrenze

    Auszug aus BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02
    aa) Sowohl die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 11. Dezember 2001 - 8 (3) Sa 525/01 -, das Gegenstand der Revision - 3 AZR 185/02 - ist, als auch die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im vorliegenden Rechtsstreit haben eine einheitliche reallohnbezogene Obergrenze für alle "übrigen Mitgliedsunternehmen" abgelehnt, weil sich diese Unternehmen nicht zu einer Branche zusammenfassen ließen.
  • LAG München, 19.12.2000 - 8 Sa 872/00

    Kündigung: Kündigung einer Schwangeren - schuldhafte Fristversäumung der

    Auszug aus BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02
    Nicht jede gehaltsmäßige Höherstufung, auf die der Hinweis- und Auflagenbeschluß der Achten Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf - 8 Sa 872/00 - abgestellt hat, ist als "karrierebedingte" Gehaltsanhebung anzusehen.
  • BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 185/02
    Auszug aus BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02
    aa) Sowohl die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 11. Dezember 2001 - 8 (3) Sa 525/01 -, das Gegenstand der Revision - 3 AZR 185/02 - ist, als auch die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im vorliegenden Rechtsstreit haben eine einheitliche reallohnbezogene Obergrenze für alle "übrigen Mitgliedsunternehmen" abgelehnt, weil sich diese Unternehmen nicht zu einer Branche zusammenfassen ließen.
  • BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03

    Betriebsrentenanpassung - Verjährung

    Der vorliegende Fall ist nicht anders zu entscheiden als der vom Senat mit Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1) entschiedene.

    Dabei handelt es sich um eine branchenbezogene Einteilung, die mit der Satzung und der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang steht (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 47 ff.; zuletzt bestätigt durch 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 2 der Gründe mwN).

    Unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenzen tragen dem Konditionenkartell Rechnung und verstoßen nicht gegen § 16 BetrAVG (vgl. dazu BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - aaO, zu II 3 der Gründe).

    Ebenso wenig wie in dem mit Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1) entschiedenen Rechtsstreit ist jedoch dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, dass die für die reallohnbezogene Obergrenze maßgeblichen Daten hinreichend zuverlässig sind, keine ergebnisrelevanten Fehler aufweisen und eine Anpassung unterhalb der Geldentwertungsrate rechtfertigen.

    Die Darlegungslast der Beklagten erstreckt sich auf alle die Ermessensentscheidung beeinflussenden Umstände einschließlich der reallohnbezogenen Obergrenze (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - aaO, zu II 5 der Gründe).

    Der Senat hat im Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5 a der Gründe) vor komplizierten, irrtumsanfälligen Methoden gewarnt und darauf hingewiesen, dass Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen um so näher liegen, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken.

    Wie der Senat im Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5 b cc der Gründe) ausgeführt hat, mag dies zwar rechtstheoretisch gerecht sein, führt aber zu erheblichen Vollzugsproblemen.

    Eine Berücksichtigung der Verdienstentwicklung der Organmitglieder ist nicht durch entsprechend klare Formulierung der Anfrage bei den Mitgliedsunternehmen sichergestellt worden (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5 b dd der Gründe).

    Dies ist den Mitgliedsunternehmen nicht hinreichend verdeutlicht worden (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5 b ee der Gründe).

    Um eine einheitliche Handhabung sicherzustellen und eine Überprüfung zu ermöglichen, hätte der Bochumer Verband die Vergütungsbestandteile, die er nicht mit einbezogen haben wollte, unmissverständlich gegenüber den Mitgliedsunternehmen benennen müssen; dies unterblieb (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 6 a der Gründe).

    Im vorliegenden Fall fehlt eine exakte Definition des Bochumer Verbandes zur Vorbereitung einer die Rechtslage berücksichtigenden Datenerhebung (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 6 b der Gründe).

    Wie der Senat im Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 7 der Gründe) ausgeführt hat, blieben trotz der Nacherhebungen zahlreiche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Aussagekraft des Zahlenmaterials.

    Da entscheidend ist, ob die Leistungsbestimmung im Ergebnis der Billigkeit entspricht, ist eine unzulängliche Berechnungsmethode dann, aber auch nur dann unschädlich, wenn sich etwaige Fehler im Ergebnis nicht auswirken können (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2 b der Gründe; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 8 der Gründe).

    Im vorliegenden Fall ist ebenso wenig wie in dem mit Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - aaO) entschiedenen auszuschließen, dass die Reallöhne der maßgeblichen aktiven Beschäftigten nicht geringer gestiegen sind als der zugrunde zu legende Preisindex.

    Bereits im Urteil vom 20. Mai 2003 (- 3 AZR 179/02 - aaO, zu II 8 der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang das Fehlen einer ausreichenden Definition der "karrierebedingten Vergütungsbestandteile" zu beachten ist und außerdem noch weitere Fehlerquellen bestehen.

    aa) Soweit die Anpassungsentscheidung nicht billigem Ermessen entspricht, erfolgt die erforderliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - BAGE 81, 167, 169 zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BA- GE 92, 358, 379 und 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II der Gründe zur Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes).

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Dabei erstreckt sich die Darlegungs- und Beweislast auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände, mithin auch auf die reallohnbezogene Obergrenze (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1) .

    Damit stellt die reallohnbezogene Obergrenze auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1) .

    Nur so wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 a der Gründe, aaO) .

    Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch eine Billigkeitskontrolle erforderlich (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358) .

    Auch der karrierebedingte Anteil von Gehaltssteigerungen muss nicht berücksichtigt werden; allerdings ist sicherzustellen, dass alle nicht "karrierebedingten" Vergütungsbestandteile Berücksichtigung finden (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 a und b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1) .

  • LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04

    Geltendmachung nachträglicher Anpassung von Betriebsrenten ehemaliger

    Die Satzung des Bochumer Verbandes und das auf ihr gegründete Konditionenkartell genügen hierfür nicht (vgl. auch BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung).

    Dabei handelt es sich um eine branchenbezogene Einteilung, die mit der Satzung und der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang steht (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenzen tragen dem Konditionenkartell Rechnung und verstoßen nicht gegen § 16 BetrAVG a. F. (vgl. dazu näher BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.).

    Bei einer zweigeteilten Anpassungsentscheidung, wie sie vom Bochumer Verband erstmals zum 01.01.1994 vorgenommen wurde, darf eine einheitliche, unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenze sowohl für die "Bergbauunternehmen" als auch für alle "übrigen Mitgliedsunternehmen" ermittelt werden (vgl. näher BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.).

    Er muss aber unter anderem für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen (vgl. hierzu näher BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.).

    Die Darlegungslast für eine anhand hinreichend zuverlässiger Daten ermittelter reallohnbezogener Obergrenze trägt die Beklagte (vgl. BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Während das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.), dem die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1994 bereits zugrunde lag, keine Bedenken hinsichtlich der damals für die Bergwerkunternehmen ermittelten reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % hatte, sind, legt man den Maßstab des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 20.05.2003 (- 3 AZR 179/02 - a. a. O.) an, den es seinerzeit für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze für die Bergwerksunternehmen und die übrigen Mitglieder anlässlich der Anpassung zum 01.01.1997 entwickelt hat, zumindest Zweifel an der damals (Anpassungsstichtag 01.01.1994) für maßgeblich gehaltenen reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % für die "Bergwerksunternehmen" angebracht.

    aa) Soweit die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen entspricht, erfolgt die erforderliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.).

    Aber selbst dann, wenn man hier die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.05.2003 (- 3 AZR 179/02 - a. a. O.) bezogen auf die Anpassung zum 01.01.1997 an die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze aufgestellt hat, "rückwirkend" für die Anpassung zum 01.01.1994 zugrunde legen würde, ergäbe sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis.

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