Rechtsprechung
   BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 213/82   

Volltextveröffentlichungen

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Form des Wettbewerbsverbots

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 47, 125
  • NJW 1986, 152 (Ls.)
  • MDR 1985, 522
  • WM 1985, 584
  • BB 1985, 1134
  • DB 1985, 709
  • AP BetrAVG § 1 Nr. 11
  • NZA 1985, 429



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (64)  

  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 420/94  

    Insolvenzschutz nach Beleihung einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

    Die Voraussetzungen eines Versicherungsmißbrauchs sind in § 7 Abs. 5 BetrAVG geregelt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 65, 215, 223 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu II 2 der Gründe).

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer zwar wirtschaftliche Schwierigkeiten seines Arbeitgebers bekannt sind, er aber angenommen hat und auch annehmen durfte, daß die vorgesehene Sanierung erfolgreich sein werde und die Insolvenzsicherung nicht in Anspruch genommen werden müsse (Fortführung von BAGE 65, 215, 224 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III 1 der Gründe).

    Die Mißbrauchsvermutungen des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BetrAVG sind auf Beleihungen der Ansprüche aus Direktversicherungen nicht anwendbar (Bestätigung von BAGE 65, 215, 224 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III der Gründe).

    § 7 Abs. 2 und 5 BetrAVG hat aber bewußt davon abgesehen, bei jeder Gefahrerhöhung oder bei jeder nachträglichen Zustimmung zu einer Beleihung den Insolvenzschutz auszuschließen (Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - BAGE 65, 215, 223 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu II 2 der Gründe).

    aa) Da § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG Mißbrauchstatbestände umschreibt und die Sanktion (Fehlen des Versicherungsschutzes) den Arbeitnehmer trifft, muß dieser nach dem Normzweck des § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG an einer mißbräuchlichen Maßnahme, hier also an einer mißbräuchlichen Beleihung, beteiligt gewesen sein (BAGE 65, 215, 224 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III 1 der Gründe; Höfer, BetrAVG, Bd. I, 4. Aufl., § 7 Rz 2953 und 2954; Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 7 Rz 284).

    bb) Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die die Einwendung nach § 7 Abs. 5 BetrAVG begründen sollen (BAGE 65, 215, 224 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III 2 der Gründe).

    c) Die Mißbrauchsvermutungen des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BetrAVG sind nicht anwendbar (BAGE 65, 215, 224 ff. = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III der Gründe; zustimmend u.a. Höfer, BetrAVG, Bd. I, 4. Aufl., § 7 Rz 2956, 2960; Steinmeyer, BB 1992, 1553, 1558 f.; a.A. u.a. Walther, BetrAV 1992, 254, 259 f. = SAE 1992, 268, 274 f.; differenzierend Otto, EWiR 1991, 1163 f.).

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98  

    Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz

    Es ist jedenfalls ausreichend, was die Beklagte hier behauptet und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung unterstellt hat, daß die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen ist und Haupturkunde und Anlage mittels Heftmaschine körperlich derart zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind, daß eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich gewesen wäre (BAGE 47, 125 = AP Nr. 46 zu § 74 HGB; BAG Urteil vom 6. August 1985 - 3 AZR 117/84 - n.v.; BGHZ 40, 255, m.w.N; Flume, aaO, § 15 II 1 b, S. 252; Kohte BB 1998, 946, 949).

    Sollte der Beklagten der Beweis nicht gelingen, daß Interessenausgleich und Namensliste mittels Heftmaschine fest miteinander verbunden waren, so wird die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes zu beachten sein, nach der bei der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB nur ganz ausnahmsweise von der Abschluß- und Deckungswirkung der Unterschrift abgesehen werden kann (BAGE 47, 125 = AP, aaO; BGHZ 40, 255; 113, 51; BGH ZIP 1997, 938; vgl. Thüringer OLG Urteil vom 13. Februar 1997 - 1 U 941/96 - OLG-NL 1997, 102).

  • BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 595/03  

    Wirksamkeit und Auslegung eines Wettbewerbsverbots

    Selbst wenn dem Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente zustehen sollte, wäre diese nicht auf die Karenzentschädigung anzurechnen (BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 213/82 - BAGE 47, 125).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht