Rechtsprechung
   BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 34/88   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung bei mehrfacher Überlassung eines Arbeitnehmers an denselben Entleiher

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mehrfache Überlassung eines Arbeitnehmers an denselben Entleiher

  • Betriebs-Berater

    Mehrfache Überlassung eines Arbeitnehmers an denselben Entleiher

Verfahrensgang

  • LAG Köln, 15.10.1987 - 8 Sa 1236/86
  • BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 34/88

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 60, 205
  • NZA 1989, 812
  • BB 1989, 1623
  • BB 1989, 1898
  • DB 1989, 1572
  • AP AÜG § 1 Nr. 14



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Wird zitiert von ... (38)  

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96  

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BAG Urteile vom 23. November 1988 - 7 AZR 34/88 - BAGE 60, 205 = AP Nr. 14 zu § 1 AÜG; und vom 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - BAGE 77, 52 = AP Nr. 11 zu § 10 AÜG) führt die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG in Verbindung mit der bis zum 31. März 1997 geltenden Vorschrift des § 13 AÜG (aufgehoben durch Art. 63 Nr. 9 des AFRG vom 24. März 1997 - BGBl. I S. 594, 714) zu einem Arbeitsverhältnis des entliehenen Arbeitnehmers mit dem Entleiher.

    Die Vermutung ist im Fall gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung unwiderlegbar und bei der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung widerlegbar (BAG Urteile vom 23. November 1988 - 7 AZR 34/88 - BAGE 60, 205 = AP Nr. 14 zu § 1 AÜG; und vom 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43 = AP Nr. 15 zu § 1 AÜG).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 100/99  

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war § 13 AÜG (aF) eine § 10 Abs. 1 AÜG (aF) ergänzende Regelung, durch die bei einer als unerlaubte Arbeitsvermittlung anzusehenden Überlassung nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen begründet wurde (BAG 10. Februar 1977 - 2 ABR 80/76 - BAGE 29, 7 ff. = AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 9, zu II 2 b der Gründe; BAG 23. November 1988 - 7 AZR 34/88 - BAGE 60, 205 = AP AÜG § 1 Nr. 14, zu II 1 der Gründe mwN; BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43 = AP AÜG § 1 Nr. 15, zu I 3 a der Gründe; BAG 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - AP AÜG § 10 Nr. 11, zu I 1 der Gründe; BAG 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46 = AP AÜG § 1 Nr. 19, zu I der Gründe; BAG 15. April 1999 - 7 AZR 437/97 - AP AÜG § 13 Nr. 1 = EzA BGB § 620 Nr. 164, zu II 2 der Gründe; ebenso Schüren AÜG § 13 Rn. 33 ff. Kasseler Handbuch/Düwell 2. Aufl. 4.5 Rn. 297; Ulber AÜG § 13 Rn. 5).

    Nur so könne das gesetzgeberische Ziel erreicht werden, in allen Fällen unerlaubter Arbeitsvermittlung sicherzustellen, daß der unerlaubt vermittelte Arbeitnehmer das die Arbeitsleistung entgegennehmende Unternehmen als Arbeitgeber in Anspruch nehmen kann (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 34/88 - BAGE 60, 205 = AP AÜG § 1 Nr. 14, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89  

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

    Für den Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat der Senat in dem Urteil vom 23. November 1988 - 7 AZR 34/88 - BAGE 60, 205 = AP Nr. 14 zu § 1 AÜG = EzAÜG Nr. 306) entschieden, die gesetzliche Vermutung könne nach ihrem Sinn und Zweck nicht durch den Nachweis widerlegt werden, daß der Überlassende den Arbeitnehmer dem Dritten nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur zur Arbeitsleistung überlassen habe.

    Der Senat hat damit im Urteil vom 23. November 1988 (a.a.O.) entschieden, daß ein Verstoß gegen die nach Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG maßgebliche Überlassungsfrist von drei bzw. sechs Monaten bei einem gewerbsmäßigen Handeln des Verleihers zur Folge hat, daß unwiderlegbar das Vorliegen von unerlaubter Arbeitsvermittlung vermutet wird.

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