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   BAG, 21.11.1978 - 1 ABR 67/76   

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https://dejure.org/1978,203
BAG, 21.11.1978 - 1 ABR 67/76 (https://dejure.org/1978,203)
BAG, Entscheidung vom 21.11.1978 - 1 ABR 67/76 (https://dejure.org/1978,203)
BAG, Entscheidung vom 21. November 1978 - 1 ABR 67/76 (https://dejure.org/1978,203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Veränderte Auftragslage - Betriebsrat - Spruch der Einigungsstelle - Kurzarbeitszeit - Abbau der Kurzarbeit - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Betriebsübliche Arbeitszeit - Ausnahme-Arbeitszeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1847 (Ls.)
  • BB 1979, 576
  • DB 1979, 655
  • AP BetrVG § 87 1972 Arbeitszeit Nr. 2
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 25.10.1977 - 1 AZR 452/74

    Arbeitszeit: keine Änderung durch Ableistung von Überstunden über einen längeren

    Auszug aus BAG, 21.11.1978 - 1 ABR 67/76
    Mit der Vorinstanz ist der Senat deshalb in Übereinstimmung mit seinen Erwägungen im Urteil vom 25. Oktober 1977 (1 AZR 452/74-) und dem dort zitierten Schrifttum der Auffassung, daß die hier zur Beurteilung stehende Fallgestaltung den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht trifft.
  • BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 557/89

    Lohnanspruch während einer Kurzarbeitsperiode

    Zwar konnte die Beklagte die früher als vorgesehen beendete Kurzarbeit auch ohne förmliche Aufkündigung der Betriebsvereinbarung einseitig aufheben mit der Folge, daß die betriebliche Arbeitszeit wiederhergestellt wird (BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 1 ABR 67/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu III 4 der Gründe).
  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

    Betriebsübliche Arbeitszeit ist die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit (BAG 21. November 1978 - 1 ABR 67/76 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 7).
  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 415/90

    Verzugslohn bei Regelungsabrede über Kurzarbeit

    Nur sie wirkt gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein (vgl. BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 1 ABR 67/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu III 4 der Gründe).
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