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   BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95   

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BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 (https://dejure.org/1996,21)
BAG, Entscheidung vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 (https://dejure.org/1996,21)
BAG, Entscheidung vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 (https://dejure.org/1996,21)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Satzung des Bochumer Verbandes - Leistungsordnung - Mitgliedsunternehmen - Einheitliche Anpassung laufender Ruhegelder - Branchenweite Unterschiede - Steinkohleproduzierende Bergbauunternehmen - Unterschiedliche Anpassungssätze - Ruhegeldanpassungen - Reallohnbezogene ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhegeldanpassung; Leistungsordnung Bochumer Verband

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Satzung des Bochumer Verbands §§ 3, 4 und 8; Leistungsordnung des Bochumer Verbands in der seit 22.12.1974 gült. F. §§ 3, 8, 19 und in der seit 1.1.1985 gült. F. §§ 3, 17, 20; Betr... AVG § 1, § 16, § 17 Abs. 3; BGB § 242, §§ 315, 317, 319; ZPO § 286 Abs. 1, § 561 Abs. 2
    Betriebliche Altersversorgung: Ruhegeldanpassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des Bochumer Verbandes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 84, 38
  • ZIP 1997, 740
  • NZA 1997, 535
  • BB 1996, 1942
  • BB 1997, 424
  • DB 1996, 1827
  • DB 1997, 633
  • AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 22
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95
    b) Der Senat hat diese Prüfungsmaßstäbe im Laufe der Zeit durch folgende Dreiteilung verdeutlicht (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985, BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c der Gründe; vgl. u. a. BAGE 54, 261, 270 ff. [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II der Gründe; BAGE 61, 273, 278 f. = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B 1 a der Gründe; BAGE 66, 39, 43 f. [BAG 11.09.1990 - 3 AZR 380/89] = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 1 der Gründe; BAGE 71, 372, 379 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 2 der Gründe; ebenso u. a. Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., Stand: September 1995, Rz 459 ff.; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rz 840; kritisch u. a. Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand: Dezember 1995, 1. Teil, Rz 238):.

    Wie der Senat im Urteil vom 17. März 1987 (BAGE 54, 261, 274 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 3 c (2) der Gründe) ausgeführt hat, ist es für Gesamtversorgungssysteme charakteristisch, daß sie den Austauschgedanken zurücktreten lassen gegenüber einer Betrachtungweise, die den individuellen Versorgungsbedarf in den Vordergrund stellt.

    In seinem Urteil vom 17. März 1987 (aaO) hat der Senat aber auch betont, daß diese Überlegungen eine Änderung des Versorgungssystems nicht unmöglich machen.

    Entstehen in Sonderfällen, die im Rahmen einer generellen Regelung verständlicherweise nicht berücksichtigt werden können, unbillige Härten, so sind sie auszugleichen (vgl. u. a. BAGE 36, 327, 336 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 der Gründe; BAGE 54, 261, 276 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe).

  • BAG, 02.02.1988 - 3 AZR 115/86

    Zulässige Wiedereinführung der teilweisen Anrechnung von Unfallrenten auf

    Auszug aus BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95
    c) Eine differenzierte, aber brancheneinheitliche Anpassung widerspricht auch nicht dem Zweck des Bochumer Verbandes, der ein Zusammenschluß der Arbeitgeber zum Zwecke der Koordinierung der Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung ist (vgl. BAG Urteil vom 2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 - AP Nr. 25 zu § 5 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe).

    Zutreffend ist der materiell-rechtliche Ausgangspunkt des Klägers, daß der Bochumer Verband nicht als Dritter im Sinne der §§ 317, 319 BGB handelt, sondern seine Beschlüsse der uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1 und 3 BGB unterliegen (vgl. BAG Urteil vom 2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 - AP Nr. 25 zu § 5 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe).

    Dies gilt auch für die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, denn er ist kein Dritter im Sinne der §§ 317, 319 BGB, sondern ein Zusammenschluß der Arbeitgeber zur Koordinierung der Bedingungen ihrer Versorgungsleistungen, der für die angeschlossenen Mitglieder handelt (vgl. BAG Urteil vom 2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 - AP Nr. 25 zu § 5 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe).

    Bei der gebotenen Interessenabwägung ist ein generalisierender Maßstab zugrunde zu legen (vgl. u. a. BAGE 36, 327, 336 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 -, aaO, zu II 2 c der Gründe).

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95
    Je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen werden soll, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die den Eingriff rechtfertigen sollen (vgl. u. a. BAGE 49, 57, 67 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c (3) der Gründe; BAGE 68, 248, 256 [BAG 03.09.1991 - 3 AZR 369/90] = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Überversorgung, zu C II 2 der Gründe; BAGE 71, 372, 379 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 2 der Gründe).

    b) Der Senat hat diese Prüfungsmaßstäbe im Laufe der Zeit durch folgende Dreiteilung verdeutlicht (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985, BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c der Gründe; vgl. u. a. BAGE 54, 261, 270 ff. [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II der Gründe; BAGE 61, 273, 278 f. = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B 1 a der Gründe; BAGE 66, 39, 43 f. [BAG 11.09.1990 - 3 AZR 380/89] = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 1 der Gründe; BAGE 71, 372, 379 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 2 der Gründe; ebenso u. a. Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., Stand: September 1995, Rz 459 ff.; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rz 840; kritisch u. a. Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand: Dezember 1995, 1. Teil, Rz 238):.

    Die maßgeblichen Gründe müssen willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert sein (vgl. u. a. BAGE 49, 57, 67 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c (3) der Gründe).

  • BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 76/92

    Kürzung der erdienten Dynamik, triftiger Grund

    Auszug aus BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95
    Je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen werden soll, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die den Eingriff rechtfertigen sollen (vgl. u. a. BAGE 49, 57, 67 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c (3) der Gründe; BAGE 68, 248, 256 [BAG 03.09.1991 - 3 AZR 369/90] = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Überversorgung, zu C II 2 der Gründe; BAGE 71, 372, 379 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 2 der Gründe).

    b) Der Senat hat diese Prüfungsmaßstäbe im Laufe der Zeit durch folgende Dreiteilung verdeutlicht (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985, BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c der Gründe; vgl. u. a. BAGE 54, 261, 270 ff. [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II der Gründe; BAGE 61, 273, 278 f. = AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B 1 a der Gründe; BAGE 66, 39, 43 f. [BAG 11.09.1990 - 3 AZR 380/89] = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 1 der Gründe; BAGE 71, 372, 379 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 2 der Gründe; ebenso u. a. Höfer, BetrAVG, 4. Aufl., Stand: September 1995, Rz 459 ff.; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rz 840; kritisch u. a. Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand: Dezember 1995, 1. Teil, Rz 238):.

  • BAG, 15.02.1994 - 3 AZR 705/93

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzschutz für dynamisierte Rente

    Auszug aus BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95
    Der Senat hat in den Urteilen vom 15. Februar 1994 (BAGE 75, 377 = AP Nr. 82 zu § 7 BetrAVG) und vom 22. November 1994 (BAGE 78, 279 = AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG) die in der Leistungsordnung und Satzung des Essener Verbandes vorgesehenen Ruhegelder wegen ihrer Verknüpfung mit den Gruppenbeträgen als volldynamische bzw. dynamische Renten bezeichnet.

    Der Pensions-Sicherungs-Verein muß im Sicherungsfall eine Dynamisierungszusage erfüllen (ständige Rechtsprechung des Senats seit BAGE 31, 45, 55 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe; BAGE 75, 377, 381 = AP Nr. 82 zu § 7 BetrAVG, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 22. November 1994, BAGE 78, 279 = AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG.

  • BAG, 22.11.1994 - 3 AZR 767/93

    Insolvenzschutz bei volldynamischer Versorgungszusage

    Auszug aus BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95
    Der Senat hat in den Urteilen vom 15. Februar 1994 (BAGE 75, 377 = AP Nr. 82 zu § 7 BetrAVG) und vom 22. November 1994 (BAGE 78, 279 = AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG) die in der Leistungsordnung und Satzung des Essener Verbandes vorgesehenen Ruhegelder wegen ihrer Verknüpfung mit den Gruppenbeträgen als volldynamische bzw. dynamische Renten bezeichnet.

    Der Pensions-Sicherungs-Verein muß im Sicherungsfall eine Dynamisierungszusage erfüllen (ständige Rechtsprechung des Senats seit BAGE 31, 45, 55 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG, zu II 2 a der Gründe; BAGE 75, 377, 381 = AP Nr. 82 zu § 7 BetrAVG, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 22. November 1994, BAGE 78, 279 = AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG.

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Auszug aus BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95
    Bei der gebotenen Interessenabwägung ist ein generalisierender Maßstab zugrunde zu legen (vgl. u. a. BAGE 36, 327, 336 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 -, aaO, zu II 2 c der Gründe).

    Entstehen in Sonderfällen, die im Rahmen einer generellen Regelung verständlicherweise nicht berücksichtigt werden können, unbillige Härten, so sind sie auszugleichen (vgl. u. a. BAGE 36, 327, 336 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 der Gründe; BAGE 54, 261, 276 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe).

  • BAG, 08.10.1991 - 3 AZR 47/91

    Anpassung der Versorgung an geänderte Rechtsprechung

    Auszug aus BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95
    Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes soll für die erfaßten außertariflichen Angestellten eine Ordnungsfunktion entfalten, vergleichbar der, die Tarifverträge für andere Arbeitnehmer bewirken (vgl. BAGE 68, 314, 317 = AP Nr. 38 zu § 5 BetrAVG, zu I der Gründe).

    Eingriffe in zugesagte Versorgungsrechte sind nicht schrankenlos zulässig, sondern unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB (vgl. BAGE 68, 314, 317 = AP Nr. 38 zu § 5 BetrAVG, zu II der Gründe).

  • BAG, 11.08.1981 - 3 AZR 395/80

    Betriebliche Altersversorgung und Barabgeltung (Kohlebezugsrechte)

    Auszug aus BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95
    Hat die aktive Belegschaft keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, so müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Anpassungsrate begnügen (vgl. BAGE 29, 294, 313 f. = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B II 3 b (1) der Gründe; BAGE 36, 39, 50 f. = AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - AP Nr. 23 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 der Gründe).

    a) Für die sog. reallohnbezogene Obergrenze kommt es auf die Durchschnittsverdienste in den versorgungspflichtigen Unternehmen oder eines typischen Teils ihrer Belegschaft an (vgl. BAGE 36, 39, 50 f. = AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG, zu III 3 der Gründe).

  • BAG, 14.02.1989 - 3 AZR 313/87

    Anpassung der Betriebsrenten - reallohnbezogenen Obergrenze

    Auszug aus BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95
    Hat die aktive Belegschaft keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, so müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Anpassungsrate begnügen (vgl. BAGE 29, 294, 313 f. = AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, zu B II 3 b (1) der Gründe; BAGE 36, 39, 50 f. = AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - AP Nr. 23 zu § 16 BetrAVG, zu II 2 der Gründe).

    Auch bei einem pauschalen Abzug von 30 % (vgl. hierzu BAG Urteil vom 14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - AP Nr. 23 zu § 16 BetrAVG, zu II 4 b der Gründe) entspricht dies einer Bruttosteigerung von knapp 10 % und damit dem vom Zeugen Dr. R angegebenen Gehaltsanstieg von "etwa 9 % brutto ... bei den Bergbauunternehmen".

  • BAG, 03.08.1978 - 3 AZR 19/77

    Versorgungsanwartschaften - Insolvenzschutz - Unverfallbarkeit -

  • BAG, 11.09.1990 - 3 AZR 380/89

    Kürzung dienstzeitunabhängiger Rentensteigerung

  • BAG, 24.08.1993 - 3 AZR 313/93

    Abbau einer Überversorgung durch Tarifvertrag

  • BAG, 03.09.1991 - 3 AZR 369/90

    Abbau der Überversorgung bei der GEZ

  • BAG, 07.07.1992 - 3 AZR 522/91

    Kürzung der erdienten Dynamik - triftiger Grund

  • BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 299/87

    Versorgungszusage - Widerruf - Unterstützungskasse - Besitzschutz - Zeitanteilig

  • BAG, 20.10.1987 - 3 AZR 200/86

    Konkurs - Versorgungsanspruch - Versorgungszusage - GemeinschuldnerBetriebsrente

  • BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94

    Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen als Behördenbetreuer

  • BAG, 26.05.1992 - 9 AZR 27/91

    Wettbewerbsverbot - Geltung vor Aufnahme der Tätigkeit

  • BAG, 10.08.1982 - 3 AZR 90/81

    Versorgungszusage - Leistungsordnung - Bochumer Verband -

  • BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 147/92

    Fristlose Kündigung wegen Androhung einer künftigen Erkrankung

  • BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 427/84

    Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung - Erhebung einer Kündigungsschutzklage -

  • BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62

    Willenserklärung - Ermittlung des Inhalts - Auslegung - Gesetzliche

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 356/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente

  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 240/86

    Mischbetrieb - Tarifvertrag - Darlegungslast - Zeugenvernehmung

  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 398/95

    Eingriff in eine zugesagte Rentendynamik durch ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 10.12.1992 - 2 AZR 269/92

    Änderungskündigung - Chefarztvertrag

  • BAG, 15.09.1977 - 3 AZR 654/76

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Gleichbehandlung - Geschäftsgrundlage -

  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 795/75

    Betriebliche Altersversorgung: Inflationsausgleich

  • BAG, 03.05.1979 - 2 AZR 679/77

    Ausgleichsquittung - Kündigungsschutzklage - Aufhebungsvertrag - Vergleich -

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

  • BGH, 16.01.1986 - VII ZR 61/85

    Formularmäßige Vereinbarung einer Frist zur Geltendmachung von

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband

    Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes 1985 (LO 1985) hat die in der Leistungsordnung 1974 (LO 1974) enthaltenen Regelungen über die Anpassung laufender Ruhegelder wirksam geändert (Bestätigung des Urteil des Senats vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 53 ff.).

    Der Bochumer Verband darf für Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits unterschiedliche Anpassungssätze beschließen (Fortführung des Urteils vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 46 ff.).

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 52 ff.) entschieden, daß die LO 1985 die bisherigen Regelungen über die Berechnung der laufenden Ruhegelder wirksam geändert hat.

    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mehrfach entschieden, daß dieses Prüfungsprogramm für Versorgungsanwartschaften gilt und nicht ohne weiteres auf laufende Betriebsrenten übertragen werden kann (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/98 - BAGE 83, 293, 299; 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 54 ff.; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 223; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu II 3 a der Gründe).

    Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 57) näher begründet.

    Wie der Senat im Urteil vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 56 ff.) ausgeführt hat, sind aber die entstehenden Nachteile nicht so schwerwiegend, daß sachliche Gründe für die Änderung nicht mehr ausreichten.

    Wie der Senat im Urteil vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 57) ausgeführt hat, hält sich jedoch die Gefahr, daß der bei Eintritt in den Ruhestand erreichte Lebensstandard nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, in engen Grenzen.

    Wie der Senat im Urteil vom 26. August 1997 (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 58) ausgeführt hat, waren im wesentlichen drei Gründe maßgebend:.

    Die angestrebte Verwaltungsvereinfachung ist ebensowenig zu mißbilligen wie das wirtschaftliche Ziel, das Betriebsrentensystem durch die Abkoppelung von den individuellen Renten kalkulierbarer und weniger risikobehaftet zu gestalten (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 59).

    Die Betriebsrentner können nicht verlangen, daß sie den aktiven Arbeitnehmern in vollem Umfang gleichgestellt werden und an allen weiteren Entwicklungen unverändert teilnehmen (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 61).

    § 20 LO 1985 verlangt jedoch eine unternehmens- und konzernübergreifende Betrachtung der Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (BAG 27. August 1966 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 49).

    Er ist ein Zusammenschluß der Arbeitgeber, der dazu dient, die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung zu koordinieren (BAG 2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 - AP BetrAVG § 5 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 17, zu II 2 a der Gründe; 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 48).

    Die Beklagte hat nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht nur darzulegen und zu beweisen, daß die getroffene Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. dazu ua. BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 48; BGHZ 97, 212, 223; MünchKomm/Gottwald 3. Aufl. BGB § 315 Rn 5).

    Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 47 ff.) entschieden.

    Dem Vorstand des Bochumer Verbandes wurde damit auch die Gestaltungsfreiheit eingeräumt, auf allgemeine, branchenweite Entwicklungen flexibel zu reagieren (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 47).

    bb) Aus dem Zweck des Bochumer Verbandes läßt sich nicht ableiten, daß eine nach Branchen differenzierende Anpassungsentscheidung ermessensfehlerhaft ist (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 47 f.).

    Seine Ordnungsfunktion wird, wie der Senat bereits im Urteil vom 27. August 1996 (BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - aaO) hervorgehoben hat, nicht in Frage gestellt, sondern interessengerecht verwirklicht.

    a) Der zweigeteilte Beschluß ist nicht wegen Unklarheit und der sich daraus ergebenden sachlichen Undurchführbarkeit nichtig (vgl. BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 46 f.).

    aa) Als Bergbau im Sinne des Anpassungsbeschlusses ist nicht jeder Abbau irgendwelcher Mineralien oder ähnlicher Stoffe anzusehen (vgl. Urteil vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 34, 38).

    Dementsprechend hatte der Bochumer Verband vor der Anpassung zum Stichtag 1. Januar 1994 die Gehaltsentwicklung im Steinkohlenbergbau einerseits und bei anderen Mitgliedsunternehmen andererseits untersucht (vgl. BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 43, unter Hinweis auf die Niederschrift der Vorstandssitzung vom 11. November 1992 S 5).

    bb) Im Urteil vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - aaO) heißt es, daß mit dem Begriff Bergbauunternehmen die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung genannten "Bergwerksunternehmen des Steinkohlebergbaus" gemeint gewesen seien.

  • LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04

    Geltendmachung nachträglicher Anpassung von Betriebsrenten ehemaliger

    Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag (hier: 01.01.1994) entschieden worden (hier durch BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss derjenige, der später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwaigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern (Weiterführung von BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a. a. O.).

    Die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision wies das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - zurück.

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - den niedrigeren Anpassungssatz gebilligt habe, sei das Gericht damals von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen.

    Wie den Entscheidungsgründen des Urteils vom Bundesarbeitsgericht vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - zu entnehmen sei, habe der Bochumer Verband anlässlich der Anpassung zum 01.01.1994 einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst.

    Der vom Kläger beanspruchte, über 8 % hinausgehende Anpassungsbedarf zum 01.01.1994 in Höhe von 11, 7 % ist nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil in einem früheren Rechtsstreit, in dem ein anderer außertariflicher Angestellter der Beklagten gegen diese ebenfalls den hier in Rede stehenden erhöhten Anpassungsbedarf zum 01.01.1994 geltend gemacht hatte, dieses Verlangen durch rechtskräftiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - zurückgewiesen worden ist.

    Dies ist betriebsrentenrechtlich jedenfalls insoweit zulässig als die Anpassung nicht ungünstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG a. F. (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12).

    Dabei handelt es sich um eine branchenbezogene Einteilung, die mit der Satzung und der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang steht (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Während das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.), dem die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1994 bereits zugrunde lag, keine Bedenken hinsichtlich der damals für die Bergwerkunternehmen ermittelten reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % hatte, sind, legt man den Maßstab des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 20.05.2003 (- 3 AZR 179/02 - a. a. O.) an, den es seinerzeit für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze für die Bergwerksunternehmen und die übrigen Mitglieder anlässlich der Anpassung zum 01.01.1997 entwickelt hat, zumindest Zweifel an der damals (Anpassungsstichtag 01.01.1994) für maßgeblich gehaltenen reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % für die "Bergwerksunternehmen" angebracht.

    bb) Rechtskräftig ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.) zu Beginn des Jahres 1997 geworden, geht man einmal davon aus, dass ein am gleichen Tag vom Bundesarbeitsgericht verkündetes Urteil - 3 AZR 467/95 - dem damaligen Kläger T. ausweislich der Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Klägers dieses Rechtsstreits in der Sitzung vom 02.02.2005 am 22.01.1997 zugestellt worden ist.

    bb) Folgt man den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.), rechtfertigte die reallohnbezogene Obergrenze für "Bergwerksunternehmen" eine unter der damaligen Teuerungsrate von 11, 7 % liegende Anpassung.

  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

    Es läßt sich nicht ohne weiteres auf die Schaffung neuer Ausschlußtatbestände in der Hinterbliebenenversorgung übertragen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - AP Nr. 21 zu § 1 BetrAVG Ablösung, und vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Eingriffe in die zugesagten Versorgungsrechte sind nicht schrankenlos zulässig, sondern unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB (vgl. BAG Urteil vom 8. Oktober 1991 - 3 AZR 47/91 - BAGE 68, 314, 317 = AP Nr. 38 zu § 5 BetrAVG = Heither, ES-BetrAVG 5110/1, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu IV 1 der Gründe).

    Damit wird den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen (BAG Urteil vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 -, aaO, zu IV 2 a der Gründe).

    Der Senat hat diese Prüfungsmaßstäbe im Laufe der Zeit durch folgende Dreiteilung verdeutlicht (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des BAG vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen = Heither, ES-BetrAVG 5200/1, zu B II 3 c der Gründe; zuletzt Urteil vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 -, aaO, zu IV 2 b der Gründe): .

    In den Urteilen vom 16. Juli 1996 (- 3 AZR 398/95 - AP Nr. 21 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 2 der Gründe) und vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung) hat der Senat für die Änderung der Anpassungsregelungen bei laufenden Betriebsrenten sachliche Gründe ausreichen lassen.

    Die maßgeblichen Gründe müssen willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert sein (vgl. u.a. BAG Urteil vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 67 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c (3) der Gründe und BAG Urteil vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 -, aaO, zu IV 2 d der Gründe).

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