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   BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83; 1 BvL 9/84; 1 BvL 10/84; 1 BvL 3/85; 1 BvR 764/86; [u.a.]   

Kündigungsfristen für Arbeiter

Art. 3 Abs. 1 GG, Verfassungswidrigkeit von § 622 Abs. 2 BGB aF (unterschiedliche Fristen für Arbeiter und Angestellte)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Kündigungsfristen für Arbeiter

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    Verfassungswidrigkeit der Kündigungsfristen für Arbeiter

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 82, 126
  • NJW 1990, 2246
  • ZIP 1990, 1015
  • NJ 1990, 461
  • WM 1990, 1334
  • DVBl 1990, 982
  • BB 1990, Beilage Nr. 
  • DB 1990, 1565
  • AP BGB § 622 Nr. 28
  • NZA 1990, 721



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Wird zitiert von ... (393)  

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84  

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) festgestellt hat, § 622 Abs. 2 BGB sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 2 GG) unvereinbar, soweit hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer seien als für Angestellte, hat der Kläger um Fortsetzung des Verfahrens gebeten und seine bisherigen Feststellungsanträge weiter verfolgt.

    Wie der Senat im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO.) in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. März 1991 in der Revisionssache 2 AZR 616/90 dargelegt hat, fehlt es an sachlichen Gründen für unterschiedliche Regelungen, wenn eine schlechtere Rechtsstellung der Arbeiter nur auf einer pauschalen Differenzierung zwischen den Gruppen der Angestellten und der Arbeiter beruht.

    Wie der Senat im Urteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 616/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO.) dargelegt hat, sind zwar dann, wenn die Wartezeiten für ältere Arbeiter denen für die Fristen älterer Angestellter weitgehend angeglichen sind, sachliche Differenzierung hinsichtlich der Dauer der Kündigungsfristen denkbar.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO., unter C I 5 der Gründe) zu den unterschiedlichen Fristen bei längerer Beschäftigungsdauer ausgeführt, gruppenspezifische Unterschiede, die sich erst bei längerer Beschäftigungsdauer oder höherem Lebensalter ergäben, bestünden nicht.

    Die Entscheidungskompetenz des Senates, die sich aus der jetzigen Fassung des § 622 Abs. 2 BGB hinsichtlich der zu berücksichtigenden Betriebszugehörigkeit des Klägers ergebende Rechtsfolge (Fortbestand des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf des 30. Juni 1983) nach § 301 ZPO durch Teilurteil festzustellen, wird weder durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO.) noch durch prozeßrechtliche Vorschriften eingeschränkt.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar im Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO., zu B II der Gründe) allgemein darauf verwiesen, anhängige Verfahren, bei denen die Entscheidung von der verfassungswidrigen Norm (des § 622 Abs. 2 BGB) abhingen, seien auszusetzen, bis eine Neuregelung in Kraft trete.

    Auch wenn es darauf vorliegend nicht tragend ankommt, hält der Senat diesen Hinweis für angezeigt, um die Zweifel, die sich für die Instanzgerichte über die praktischen Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO.) ergeben, möglichst zu begrenzen.

    Diesem Grundsatz hat aber das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO., zu C I 4 c der Gründe) im Bereich unterschiedlicher Kündigungsregelungen zwischen Arbeitern und Angestellten nur eine beschränkte Bedeutung zuerkannt.

    Da Anzeichen für einen entsprechenden mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlen und eine Notwendigkeit der völligen Angleichung nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO.) nicht besteht, können entgegen der Auffassung von Kraushaar (BB 1990, 1764 f.) zur Schließung der nachträglich entstandenen Gesetzes- und Tariflücke nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB die entsprechenden, für Angestellte geltenden Kündigungsfristen und Wartezeiten nach dem AngKSchG angewandt werden.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99  

    Pensionsbesteuerung

    Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 82, 126 ); 88, 87 ; 95, 267 ).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07  

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Dagegen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt (vgl. BVerfGE 82, 126 [146]) und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann.

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 126 [146]; 87, 1 [36]; 88, 5 [12]; 100, 195 [205]; 117, 272 [300 f.]).

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