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   BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85   

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BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 (https://dejure.org/1987,151)
BAG, Entscheidung vom 05.03.1987 - 2 AZR 623/85 (https://dejure.org/1987,151)
BAG, Entscheidung vom 05. März 1987 - 2 AZR 623/85 (https://dejure.org/1987,151)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 55, 117
  • ZIP 1987, 1588
  • NZA 1988, 32
  • BB 1987, 2304
  • DB 1987, 2362
  • AP KSchG § 15 1969 Nr. 30
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 452/84

    Betriebsbegriff i.S. des § 1 KSchG

    Auszug aus BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85
    Die Grundsätze über das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 sowie Beschluß des Sechsten Senats vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - EzA § 4 BetrVG Nr. 5) gelten auch für die Kündigung von Mitgliedern der Betriebsverfassungsorgane wegen Stillegung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG.

    Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 13. Juni 1985 (- 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969) entschieden, daß mehrere Unternehmen einen Betrieb im Sinne des § 1 KSchG als Bezugspunkt für den Umfang des allgemeinen Kündigungsschutzes unterhalten können.

    Es ist insbesondere erforderlich, daß die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten (§§ 87 ff. und §§ 92 ff. BetrVG) sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 111 ff. BetrVG) von einem einheitlichen Leitungsapparat der beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (zur Notwendigkeit einer rechtlichen Vereinbarung über die einheitliche Leitung des gemeinsamen Betriebes vgl. insbes. Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, zu A II 2 b, cc, d der Gründe sowie Beschluß des Sechsten Senats vom 7. August 1986, aaO, zu B II 3 der Gründe, mit eingehender Auseinandersetzung mit dem Schrifttum).

    Die arbeitstechnischen Zwecke müssen weder identisch sein noch zueinander im funktionellen Zusammenhang (etwa in Form einer Hilfsfunktion) stehen (BAGE 45, 259, aaO, Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, jeweils m. w. N.).

    Besteht keine auf rechtlicher Grundlage beruhende einheitliche Leitung des gemeinsamen Betriebes, so ist eine Übernahme in eine Betriebsabteilung des anderen Unternehmens bzw. eine Übernahme in das eine Betriebsabteilung des gemeinsamen Betriebes bildende andere Unternehmen rechtlich nicht durchzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, zu A II 2 b, cc der Gründe, für den von einer Versetzungsmöglichkeit in das andere Unternehmen abhängenden Kündigungsschutz nach § 1 KSchG).

    Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 13. Juni 1985 (aaO, zu A III 5 a der Gründe) dargelegt hat, führt bei dieser Art der Unternehmensaufspaltung allein die Gründung einer BGB-Gesellschaft zur Führung eines gemeinsamen Betriebes durch zwei Unternehmen nicht zugleich auch zwangsläufig oder aufgrund einer stets zu unterstellenden konkludenten Vereinbarung zu einem Arbeitgeberwechsel im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern.

  • BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85

    Voraussetzungen eines einheitlichen Betriebes mehrerer Unternehmer

    Auszug aus BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85
    Die Grundsätze über das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 sowie Beschluß des Sechsten Senats vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - EzA § 4 BetrVG Nr. 5) gelten auch für die Kündigung von Mitgliedern der Betriebsverfassungsorgane wegen Stillegung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG.

    Dies gilt zunächst für das Betriebsverfassungsrecht (vgl. BAGE 27, 359, aaO; 30, 12, aaO, BAG Beschlüsse vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG; vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972 sowie vom 7. August 1986 - BAGE 52, 325 = EzA § 4 BetrVG Nr. 5).

    Es ist insbesondere erforderlich, daß die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten (§§ 87 ff. und §§ 92 ff. BetrVG) sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 111 ff. BetrVG) von einem einheitlichen Leitungsapparat der beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (zur Notwendigkeit einer rechtlichen Vereinbarung über die einheitliche Leitung des gemeinsamen Betriebes vgl. insbes. Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, zu A II 2 b, cc, d der Gründe sowie Beschluß des Sechsten Senats vom 7. August 1986, aaO, zu B II 3 der Gründe, mit eingehender Auseinandersetzung mit dem Schrifttum).

  • BAG, 17.01.1978 - 1 ABR 71/76

    Verkennung des Betriebsbegriffs -; Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85
    Entscheidend ist vielmehr, daß die Zwecke der beiden Unternehmen zu jeweils nicht identischen wirtschaftlichen Zielrichtungen führen (BAGE 30, 12, 20 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972).

    Dies gilt zunächst für das Betriebsverfassungsrecht (vgl. BAGE 27, 359, aaO; 30, 12, aaO, BAG Beschlüsse vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG; vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972 sowie vom 7. August 1986 - BAGE 52, 325 = EzA § 4 BetrVG Nr. 5).

  • BAG, 05.12.1975 - 1 ABR 8/74

    Betriebsverfassungsrecht: Begriff des Unternehmens i.S. von § 47 Abs. 1

    Auszug aus BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85
    Zwar gibt es für die gesamte Rechtsordnung keinen allgemeinverbindlichen Unternehmensbegriff, doch wird er weitgehend durch die in den Gesetzen für das Unternehmen vorgesehenen Rechts- und Organisationsformen bestimmt (BAGE 27, 359 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972).

    Dies gilt zunächst für das Betriebsverfassungsrecht (vgl. BAGE 27, 359, aaO; 30, 12, aaO, BAG Beschlüsse vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG; vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972 sowie vom 7. August 1986 - BAGE 52, 325 = EzA § 4 BetrVG Nr. 5).

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82

    Voraussetzungen eines Betriebes bei mehreren Unternehmen

    Auszug aus BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85
    Mehrere Unternehmen können aber auch im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG einen einheitlichen Betrieb bilden (BAGE 4, 203 = AP Nr. 1 zu § 21 KSchG; BAGE 45, 259 = AP Nr. 4 zu § 22 KSchG 1969).

    Die arbeitstechnischen Zwecke müssen weder identisch sein noch zueinander im funktionellen Zusammenhang (etwa in Form einer Hilfsfunktion) stehen (BAGE 45, 259, aaO, Senatsurteil vom 13. Juni 1985, aaO, jeweils m. w. N.).

  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten

    Auszug aus BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85
    Die Grundsätze über das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 sowie Beschluß des Sechsten Senats vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - EzA § 4 BetrVG Nr. 5) gelten auch für die Kündigung von Mitgliedern der Betriebsverfassungsorgane wegen Stillegung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG.

    Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 13. Juni 1985 (- 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969) entschieden, daß mehrere Unternehmen einen Betrieb im Sinne des § 1 KSchG als Bezugspunkt für den Umfang des allgemeinen Kündigungsschutzes unterhalten können.

  • BAG, 20.07.1982 - 3 AZR 261/80

    Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85
    Dies hängt davon ab, ob er für den früheren Betriebsteil der Gemeinschuldnerin überwiegend tätig war (vgl. BAGE 39, 208 = AP Nr. 31 zu § 613 a BGB).
  • BAG, 20.01.1984 - 7 AZR 443/82

    Betriebsabteilung

    Auszug aus BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85
    Eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 KSchG ist ein organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt (BAGE 45, 26 = AP Nr. 16 zu § 15 KSchG 1969, zu II 2 a der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85
    Der Beklagte zu 1) konnte deshalb die Kündigung erklären (vgl. BAGE 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.10.1969 - 1 ABR 8/69

    Verkennung des Betriebsbegriffs - Wahlvorstand - Anfechtbarkeit einer Wahl -

    Auszug aus BAG, 05.03.1987 - 2 AZR 623/85
    Dies gilt zunächst für das Betriebsverfassungsrecht (vgl. BAGE 27, 359, aaO; 30, 12, aaO, BAG Beschlüsse vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG; vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972 sowie vom 7. August 1986 - BAGE 52, 325 = EzA § 4 BetrVG Nr. 5).
  • BAG, 16.10.1974 - 4 AZR 29/74

    Arbeitgeber - Begriff - Definition - Gläubiger der Arbeitsleistung - Schuldner

  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 523/78

    Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses bei Arbeitgebergruppe

  • BAG, 25.11.1980 - 6 ABR 108/78

    Annahme eines einheitlichen Betriebs mehrerer Unternehmen

  • BAG, 04.07.1957 - 2 AZR 86/55

    Selbständige Unternehmer - Einheitlicher Betrieb - Beweislast - Arbeitsstätte

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 647/13

    Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" - Sonderkündigungsschutz einem

    Erforderlich ist ein rechtlicher Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln ( BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - aaO; 5. März 1987 -  2 AZR 623/85  - zu B III 5 der Gründe, BAGE 55, 117 ) .
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

    Erforderlich ist ein rechtlicher Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - aaO; 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - zu B III 5 der Gründe, BAGE 55, 117; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - aaO; Linck Rn. 76 aaO; ErfK/Preis aaO) .
  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

    Hierzu bedarf es vielmehr einer Änderung der Arbeitsverträge und damit einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern (vgl. BAG 16. Februar 2006 - 8 AZR 211/05 - Rn. 18, AP BGB § 613a Nr. 301 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 47; 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - zu B III 3 der Gründe, BAGE 55, 117 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 30 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 38) .
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