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   BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02   

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BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02 (https://dejure.org/2004,909)
BAG, Entscheidung vom 19.02.2004 - 6 AZR 552/02 (https://dejure.org/2004,909)
BAG, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 (https://dejure.org/2004,909)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von zum Erwerb der Musterberechtigung für einen Flugzeugtyp aufgewendeten Ausbildungskosten; Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Tragung der Kosten für den Erwerb einer Musterberechtigung seitens des Bewerbers um die Stelle eines Flugzeugführers bei ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; BGB § 242; ; LuftPersV § 66; ; LuftPersV § 70 Abs. 2; ; LuftPersV § 17 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung der von ihm verauslagten Ausbildungskosten; Zulässigkeit einer 3-jährigen Bindungsdauer im Falle des erstmaligen Erwerbs einer Musterberechtigung [Flugzeugtyp Fokker F-27]

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 109, 345
  • MDR 2004, 1244
  • BB 2004, 1860
  • AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 33
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 158/00

    Ausbildungskosten eines Copiloten - Vertragskontrolle

    Auszug aus BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02
    Sie ist sowohl bestimmend für die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen und damit dessen Bedarf am Schutz seiner Investitionen als auch für die Qualität der erworbenen Qualifikation und damit verbundene Erhöhung der beruflichen Chancen des Arbeitnehmers (21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, zu I 2 b bb der Gründe).

    Obergrenze ist in jedem Fall der vereinbarte Betrag (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13).

    Beteiligt sie sich dennoch an den Kosten einer hierfür notwendigen Ausbildung, geht ihr Interesse jedenfalls dahin, einen über Leistung und Gegenleistung hinausgehenden Aufwand zu verringern (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13).

    Der Erwerb der Musterberechtigung kann daher nicht mit einer nur dem Arbeitgeber dienenden Einweisung auf das Arbeitsgerät gleichgesetzt werden (vgl. hierzu BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13).

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass trotz einer relativ kurzen Ausbildungszeit von etwa zwei Monaten vergleichsweise hohe Kosten anfallen und der Kläger durch den Erwerb der Musterberechtigung einen höheren Qualifikationsgrad erreicht, mit der Folge, dass der verhältnismäßig kurzen Fortbildungsdauer keine allein ausschlaggebende Indizfunktion hinsichtlich der Höhe der Ausbildungskosten und der Qualität der erworbenen Qualifikation zukommt (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13).

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise genügt es, dass sich für den Kläger überhaupt entsprechende Einsatzmöglichkeiten als Pilot bei anderen Arbeitgebern eröffnen (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, zu I 2 d bb der Gründe).

    Faktisch ermöglicht regelmäßig erst eine ausreichende Flugerfahrung auf einem solchen kleineren Flugzeug, Musterberechtigungen für größere Verkehrsflugzeuge zu erwerben (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, zu I 2 d cc der Gründe).

    Auf diesen Gesichtspunkt hat auch der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts nunmehr in seiner Entscheidung vom 21. November 2001 (- 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, zu I 2 d cc der Gründe) zur Zulässigkeit einer unbedingten Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers hingewiesen und in einem vergleichbaren Fall eine dreijährige Bindung für wirksam gehalten.

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten dient (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Sie ist auf Grund öffentlich-rechtlicher Regelung (§ 66 LuftPersV aF) Voraussetzung für die Tätigkeit als Flugzeugführer auf dem jeweiligen Muster ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, zu A V 1 der Gründe; Hanau/Stoffels Beteiligung von Arbeitnehmern an den Kosten der beruflichen Fortbildung S. 23; Schmid/Roßmann Das Arbeitsverhältnis der Besatzungsmitglieder in Luftfahrtunternehmen Rn. 272).

    (2) Allerdings hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 16. März 1994 (- 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155) in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer in einem laufenden Arbeitsverhältnis eine weitere Musterberechtigung erworben hat, den Rechtssatz aufgestellt, dass wegen der Besonderheiten der Musterberechtigungen - insbesondere deren gegenständlichen Begrenzung - unabhängig von deren Art und der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten regelmäßig nur eine Bindungsdauer von einem Jahr zulässig ist.

    Auch wenn sich der Luftfahrzeugführer zur Erneuerung einer seit längerer Zeit abgelaufenen Musterberechtigung mit dem Muster wieder intensiv theoretisch und praktisch vertraut machen muss (vgl. BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - aaO), ist der Aufwand für die Absolvierung eines Überprüfungsfluges zur Verlängerung oder Erneuerung der Musterberechtigung - auch und gerade in finanzieller Hinsicht - weitaus geringer als für den erstmaligen Erwerb der Musterberechtigung.

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Auszug aus BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    Dabei kommt es ua. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrags und dessen Abwicklung an (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - aaO).

    Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten dient (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - aaO).

    Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht danach nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu 3 der Gründe).

  • BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02
    Danach kann bei einer Ausbildungsdauer von bis zu zwei Monaten im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden (vgl. 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - BAGE 75, 215).
  • LAG Köln, 30.07.2002 - 9 Sa 1301/01

    Anspruch eines Flugzeugführers auf Rückzahlung verauslagter Ausbildungskosten;

    Auszug aus BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. Juli 2002 - 9 Sa 1301/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion -

    Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, einerseits, mit dem Interesse des Arbeitnehmers, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfange zu binden, wie das im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, andererseits ins Verhältnis zu setzen (vgl. zum Ganzen: BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - zu 2 der Gründe, BAGE 104, 125).
  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 621/08

    Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten

    wenn die Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme für ihn von geldwertem Vorteil gewesen wäre (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 100, 13; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 109, 345; 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 38, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13) und er nur die bis zum Ausscheiden tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuzahlen hat.
  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung

    Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345) .
  • LAG Hamm, 29.01.2021 - 1 Sa 954/20

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, unangemessene Benachteili-gung,

    Dabei sind die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen anhand einer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgenden Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 05.12.2002 - 6 AZR 539/01; LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa. 49/18; 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10).

    Dies lässt es berechtigt erscheinen, einen auf Kosten des Arbeitgebers fortgebildeten Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens aus dem Betrieb an den Kosten zu beteiligen (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02).

    Im Vordergrund des Abwägungsprozesses befindet sich der Umstand, ob der Arbeitnehmer mit der Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt, der über die sonstigen wechselseitigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinausgeht (vgl. nur BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 16.03.1994 - 5 AZR 339/92; LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa 49/18; 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10).

    Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 900/07; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa 49/18).

    Die in der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 18.05.2018 (1 Sa 49/18) ausgeführten Gründen treffen nach wie vor zu: Der Arbeitgeber finanziert dem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung in dem Interesse, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (vgl. bereits BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02).

    Dieses Interesse des Arbeitgebers berechtigt ihn, dem Grunde nach einen Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen zu suchen und einen vorzeitig sich abkehrenden Arbeitnehmer mit den Fortbildungskosten ganz oder anteilig zu belasten (BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05).

    Der Arbeitnehmer muss die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses beeinflussen können und es damit in der Hand haben, der Erstattungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; BGH 17.09.2009 - III ZR 207/08; ErfKom-Preis, 21. Aufl. 2021, § 611a BGB Rn. 445).

  • LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa 49/18

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten auch im Falle

    Dabei sind die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen anhand einer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgenden Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 05.12.2002 - 6 AZR 539/01; LAG Hamm 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10).

    Dies lässt es berechtigt erscheinen, einen auf Kosten des Arbeitgebers fortgebildeten Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens aus dem Betrieb an den Kosten zu beteiligen (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02).

    Im Vordergrund des Abwägungsprozesses befindet sich der Umstand, ob der Arbeitnehmer mit der Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt, der über die sonstigen wechselseitigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinausgeht (vgl. nur BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 16.03.1994 - 5 AZR 339/92; LAG Hamm 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10).

    (bb) Der Erwerb der Musterberechtigung stellt für einen Verkehrspiloten einen beruflichen Vorteil dar, der eine Kostenbeteiligung grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02).

    Insbesondere ist eine Fortbildung zum Erwerb bzw. zum Erhalt einer Musterberechtigung nicht mit einer solchen zu vergleichen, die lediglich der Einweisung auf einem Arbeitsgerät dient und keine Beteiligung an den Fortbildungskosten rechtfertigen würde (vgl. BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02).

    Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 900/07; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02).

    Der Arbeitgeber finanziert seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung mit dem Interesse, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (vgl. bereits BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; ferner Suckow/Striegel/Niemann-Suckow, a.a.O., Rn. 569).

    Dieses Interesse des Arbeitgebers berechtigt ihn, dem Grunde nach einen Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen zu suchen und einen vorzeitig sich abkehrenden Arbeitnehmer mit den Fortbildungskosten ganz oder anteilig zu belasten (BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05).

    Der Arbeitnehmer muss die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses beeinflussen können und es damit in der Hand haben, der Erstattungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; BGH 17.09.2009 - III ZR 207/08; ErfKom-Preis, a.a.O., § 611a BGB Rn. 445).

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - BAGE 109, 345).
  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 452/04

    Rückzahlung von Weiterbildungskosten

    a) Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - BAGE 109, 345).

    Sie ist sowohl bestimmend für die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen und damit dessen Bedarf am Schutz seiner Investionen als auch für die Qualität der erworbenen Qualifikation und damit verbundenen Erhöhung der beruflichen Chancen des Arbeitnehmers (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, 20; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 -BAGE 109, 345, 350).

    Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - BAGE 104, 125; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/01 - BAGE 109, 345).

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03

    Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zVv.) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    a) Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zVv.).

  • LAG Hamm, 11.02.2022 - 1 Sa 648/21

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten; keine ausreichende Differenzierung

    Dabei sind die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen anhand einer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgenden Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 05.12.2002 - 6 AZR 539/01; LAG Hamm 29.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa. 49/18; 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10).

    Dies lässt es berechtigt erscheinen, einen auf Kosten des Arbeitgebers fortgebildeten Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens aus dem Betrieb an den Kosten zu beteiligen (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02).

    Im Vordergrund des Abwägungsprozesses befindet sich der Umstand, ob der Arbeitnehmer mit der Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt, der über die sonstigen wechselseitigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinausgeht (vgl. nur BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 16.03.1994 - 5 AZR 339/92; LAG Hamm 21.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa 49/18; 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10).

    Die in den Entscheidungen des Berufungsgerichts vom 29.01.2021 (1 Sa 954/20) und 18.05.2018 (1 Sa 49/18) ausgeführten Gründe treffen nach wie vor zu: Der Arbeitgeber finanziert dem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung in dem Interesse, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (vgl. bereits BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02).

    Dieses Interesse des Arbeitgebers berechtigt ihn, dem Grunde nach einen Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen zu suchen und einen vorzeitig sich abkehrenden Arbeitnehmer mit den Fortbildungskosten ganz oder anteilig zu belasten (BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05).

    Der Arbeitnehmer muss die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses beeinflussen können und es damit in der Hand haben, der Erstattungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; BGH 17.09.2009 - III ZR 207/08; ErfKom-Preis, 21. Aufl. 2021, § 611a BGB Rn. 445).

  • LAG Nürnberg, 26.03.2021 - 8 Sa 412/20

    Fortbildungsvereinbarung - Rückzahlungsklausel - Eigenkündigung - AGB-Kontrolle

    Im Vordergrund des Abwägungsprozesses befindet sich der Umstand, ob der Arbeitnehmer mit der Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt, der über die sonstigen wechselseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten hinausgeht (BAG, Urteil v. 11.04.2006, a.a.O., v. 19.02.2004, a.a.O., LAG Hamm v. 21.01.2021 m.w.H., a.a.O.).

    Dieses Interesse des Arbeitgebers berechtigt ihn, dem Grunde nach einen Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen zu suchen und einen vorzeitig sich abkehrenden Arbeitnehmer mit den Fortbildungskosten ganz oder anteilig zu belasten (BAG, Urteil v. 19.02.2004, Az. 6 AZR 552/02; LAG Hamm, Urteil v. 21.01.2021, a.a.O., m.w.H., in juris recherchiert).

    Der Arbeitnehmer muss die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses beeinflussen können und es damit in der Hand haben, der Erstattungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen (BAG, Urteil v. 19.02.2004, a.a.O.).

  • BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 604/06

    Fortbildung - Rückzahlungsklausel - Tarifvorbehalt - Mitbestimmung - Personalrat

  • BAG, 02.10.2018 - 5 AZR 376/17

    Fortbildungskosten eines Flugzeugführers für die Schulung auf anderen Flugmustern

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.10.2004 - 11 Sa 279/04

    Unwirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung für einwöchigen Computerkurs

  • LAG Hamm, 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11

    Rückforderung von Fort- und Weiterbildungskosten; unangemessene Benachteili-gung;

  • LAG Hamm, 25.02.2022 - 1 Sa 1282/21

    Keine Rückforderung von Fortbildungskosten bei rechtlichem Grund; Sofortige

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 294/04

    Bezugnahmeklausel - Altersteilzeit - Ermessensentscheidung

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 320/03

    Fortbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

  • LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05

    Rückzahlungsklausel über Ausbildungsbeihilfe

  • LAG Hamm, 23.08.2005 - 19 Sa 286/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Unzulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarung

  • LAG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstattung der Kosten einer Bildungsmaßnahme bei

  • LAG München, 20.06.2007 - 7 Sa 1188/06

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Angemessenheit der Bindungsfrist

  • LAG Nürnberg, 02.11.2011 - 7 Sa 138/11

    Unwirksame Rückzahlungsklausel - Inhaltskontrolle - kein Anspruch auf Erstattung

  • LAG Hamm, 18.02.2009 - 2 Sa 1138/08

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Inhaltskontrolle

  • LAG Sachsen-Anhalt, 06.09.2007 - 10 Sa 142/07

    Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten - unangemessene

  • LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10

    Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungskosten

  • LAG München, 26.05.2009 - 6 Sa 1135/08

    Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung

  • LAG Hamm, 11.10.2013 - 1 Sa 1006/13

    Rückzahlung von Bildungskosten

  • LAG Köln, 06.03.2006 - 14 (11) Sa 1327/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • LAG Hamm, 14.01.2011 - 7 Sa 1615/10

    Darlegungslast der Arbeitnehmerin für Zeugnisberichtigungsanspruch bei Abweichung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2004 - 11 Sa 155/04

    Die Berufung auf eine Ausschlussfrist ist nach zuvor erklärter

  • LAG Hamm, 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10

    Rückforderung von Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

  • ArbG Gera, 12.10.2021 - 3 Ca 16/21

    Rückforderung von Ausbildungskosten - Klauselkontrolle

  • LAG Baden-Württemberg, 19.11.2013 - 22 Sa 27/13

    Erstattung von Weiterbildungssachkosten nach § 5

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