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   BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14   

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https://dejure.org/2015,20757
BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 (https://dejure.org/2015,20757)
BAG, Entscheidung vom 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 (https://dejure.org/2015,20757)
BAG, Entscheidung vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 (https://dejure.org/2015,20757)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Betriebsübergang - Abgrenzung gegen Funktionsnachfolge - Übergang materieller Betriebsmittel

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsübergang - Abgrenzung gegen Funktionsnachfolge - Übergang materieller Betriebsmittel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a BGB, EGRL 23/2001
    Betriebsübergang - Abgrenzung gegen Funktionsnachfolge - Übergang materieller Betriebsmittel

  • IWW

    § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 613a Abs. 1 BGB, Richtlinie 2001/23/EG, §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Betriebsübergang - Abgrenzung gegen Funktionsnachfolge - Übergang materieller Betriebsmittel

  • Betriebs-Berater

    Abgrenzung Betriebsübergang gegen Funktionsnachfolge

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Betriebsübergang - Abgrenzung gegen Funktionsnachfolge - Übergang materieller Betriebsmittel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a Abs. 1 S. 1
    Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsübergang und Funktions- bzw. Auftragsnachfolge sind auch im Konzern gegeneinander abzugrenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang oder bloße Funktionsnachfolge: Abgrenzungsfragen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang - oder nur Funktionsnachfolge?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - Abgrenzung gegen Funktionsnachfolge - Übergang materieller Betriebsmittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2099
  • DB 2015, 2030
  • AP BGB § 613a Nr. 461
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14
    Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 mwN; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39 mwN) .

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 ff. mwN) .

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31) .

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39) .

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31) .

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 39 ff., Slg. 2011, I-95; BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30) .

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14
    Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 mwN; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39 mwN) .

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 mwN; vgl. auch BAG 10. November 2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17) .

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 197/11

    Betriebsübergang - Bewachungsunternehmen - Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14
    Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 mwN; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39 mwN) .

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39) .

  • BAG, 23.05.2013 - 8 AZR 207/12

    Betriebsübergang - Auftragsneuvergabe - Objektschutz

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39) .
  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 181/11

    Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14
    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31) .
  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14
    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 39 ff., Slg. 2011, I-95; BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30) .
  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 258/08

    Betriebsübergang - Callcenter

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14
    a) Bei Zustellbetrieben, wie sie beide Beklagten unterhalten bzw. unterhielten, handelt es sich um klassische Dienstleistungsunternehmen, bei denen die menschliche Arbeitskraft im Mittelpunkt steht (BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - Rn. 29) .
  • LAG München, 21.11.2013 - 2 Sa 413/13

    Betriebsübergang - Zeitungszustellung

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14
    Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. November 2013 - 2 Sa 413/13 - aufgehoben.
  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 538/10

    Betriebsübergang - Begriff des übergangsfähigen Betriebsteils -

    Auszug aus BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14
    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 mwN; vgl. auch BAG 10. November 2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17) .
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 119/14

    Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige

    Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 16 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18 mwN) .

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 mwN; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 17 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18 mwN) .

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 18 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18 mwN) .

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 19 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18 mwN) .

  • ArbG Köln, 01.04.2016 - 1 Ca 5462/15

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses i.R.d. Betriebsübergangs; Unterbreitung eines

    a) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a Abs. 1 BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) liegt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der ihr folgenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit insoweit anschließt, vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (siehe etwa BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. der Gründe unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-458/12, Rn. 30 [ Amatori u.a. ]; BAG, Urteil vom 22.08.2013 - 8 AZR 521/12, Rn. 40; BAG, Urteil vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11, Rn. 39 jeweils m.w. Nachw.).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. 1. der Gründe m.w. Nachw.).

    bb) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. 2. der Gründe unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04, Slg. 2005, I-11237, Rn. 35 [ Güney-Görres und Demir ]; BAG, Urteil vom 22.08.2013 - 8 AZR 521/12, Rn. 40 ff. jeweils m.w. Nachw.).

    Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. 2. der Gründe).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. 2. der Gründe unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 20.01.2011 - C-463/09, Slg. 2011, I-95, Rn. 34 [ CLECE ]; BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 8 AZR 207/12, Rn. 22; BAG, Urteil vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11, Rn. 39).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. 3. der Gründe unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 06.09.2011 - C-108/10, Slg. 2011, I-7491, Rn. 49 ff. [ Scattolon ]; vgl. auch EuGH, Urteil vom 20.01.2011 - C-463/09, Slg. 2011, I-95, Rn. 36, 39 [ CLECE ]; BAG, Urteil vom 22.08.2013 - 8 AZR 521/12, Rn. 41; BAG, Urteil vom 21.06.2012 - 8 AZR 181/11, Rn. 31).

    dd) Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. 3. der Gründe unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 20.01.2011 - C-463/09, Slg. 2011, I-95, Rn. 39 ff. [ CLECE ]; BAG, Urteil vom 23.09.2010 - 8 AZR 567/09, Rn. 30).

  • LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16

    Verhältnis von Aufspaltung eines Unternehmens und Betriebsübergang

    aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a I BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] - Tz 30f.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 17).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 [Amatori ua.] - Tz 30f.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 18).

    Diese Umstände sind Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 [CLECE] - Tz 34; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 19).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH v. 06.09.2011 - C-108/10 [Scattolon] - Tz 49 ff.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 20).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 [CLECE] - Tz 39 ff.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 20).

  • LAG Düsseldorf, 30.08.2016 - 14 Sa 274/16

    Aufgliederung eines Möbelhauses in verschiedene Einzelgesellschaften -

    a.) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne der § 613a Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 -, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 8 AZR 733/13 -, Rn. 18, juris; EuGH, Urteil vom 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30, juris).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 17, juris; BAG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 -, Rn. 17, juris; EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31, juris).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 119/14 -, Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 8 AZR 733/13 -, Rn. 18, juris; EuGH, Urteil vom 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 juris).

  • LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 Sa 76/16

    Unternehmensspaltung - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer durch eine

    aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a Abs. 1 BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30f. m.w.N.; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 17 m.w.N.).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30f. mwN; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 18 m.w.N).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34, juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 19 mwN).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 20 mwN).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 39 ff., juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 20 mwN).

  • LAG Hamburg, 07.11.2016 - 8 Sa 12/16

    Verhältnis von Aufspaltung eines Unternehmens und Betriebsübergang

    aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a I BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] - Tz 30f.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 17).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 [Amatori ua.] - Tz 30f.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 18).

    Diese Umstände sind Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 [CLECE] - Tz 34; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 19).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH v. 06.09.2011 - C-108/10 [Scattolon] - Tz 49 ff.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 20).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 [CLECE] - Tz 39 ff.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 20).

  • LAG Hamburg, 31.05.2016 - 7 Sa 3/16

    Verhältnis von Unternehmensaufspaltung und Betriebsübergang

    (1) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 16, juris).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 17, juris).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 18, juris).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 19, juris).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 20, juris).

  • LAG Hamburg, 15.03.2017 - 8 Sa 75/16

    Aufspaltung - Unternehmensübergang - Betriebsübergang

    aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a I BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] - Tz 30f.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 17).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 [Amatori ua.] - Tz 30f.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 18).

    Diese Umstände sind Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 [CLECE] - Tz 34; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 19).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH v. 06.09.2011 - C-108/10 [Scattolon] - Tz 49 ff.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 20).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 [CLECE] - Tz 39 ff.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 20).

  • LAG Hamburg, 15.03.2017 - 8 Sa 43/16

    Aufspaltung - Unternehmensübergang - Betriebsübergang

    aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a I BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] - Tz 30f.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 17).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 [Amatori ua.] - Tz 30f.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 18).

    Diese Umstände sind Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 [CLECE] - Tz 34; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 19).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH v. 06.09.2011 - C-108/10 [Scattolon] - Tz 49 ff.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 20).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 [CLECE] - Tz 39 ff.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 20).

  • LAG Hamburg, 26.04.2016 - 4 Sa 2/16
    (1) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a Abs. 1 BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH Urteil vom 06. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], Juris, Rn. 30f.; BAG Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Juris, Rn. 17).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH Urteil vom 06. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], Juris, Rn. 30f.; BAG Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Juris, Rn. 18).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH Urteil vom 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE], Juris, Rn. 34; BAG Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Juris, Rn. 19).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH Urteil vom 06. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon], Juris, Rn. 49 ff.; BAG Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Juris, Rn. 20).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH Urteil vom 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE], Juris, Rn. 39 ff.; BAG Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 - Juris, Rn. 20).

  • LAG Hamburg, 11.01.2017 - 6 Sa 54/16

    Unternehmensspaltung - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer durch eine

  • LAG Hessen, 20.08.2015 - 5 Sa 463/15

    Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a Abs. 1 BGB

  • LAG Hamburg, 30.01.2017 - 5 Sa 42/16

    Unternehmensspaltung - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer durch eine

  • LAG Hamburg, 04.05.2016 - 6 Sa 2/16

    Unternehmensspaltung - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer durch eine

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2017 - 5 Sa 35/17

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsteilübergang - Zuordnung des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2022 - 3 Sa 314/21

    Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz wegen Betriebsstilllegung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2017 - 2 Sa 419/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Übergang eines Betriebsteils auf den

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2017 - 2 Sa 420/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Übergang eines Betriebsteils auf den

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2022 - 3 Sa 271/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Insolvenz

  • ArbG Hamburg, 29.06.2016 - 8 Ca 77/15

    Betriebsübergang im Zuge einer Unternehmensaufspaltung - Zuordnung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2020 - 3 Sa 289/19

    Vorliegen eines (Teil-) Betriebsübergangs

  • ArbG Berlin, 19.07.2018 - 41 Ca 15666/17

    Betriebsübergang - übergangsfähige wirtschaftliche Einheit -

  • LAG Nürnberg, 06.11.2018 - 7 Sa 206/18

    Ärztliche überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - Betriebsübergang -

  • ArbG Berlin, 05.07.2018 - 41 Ca 15846/17

    Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 6 Sa 53/20

    Betriebs(teil)übergang - Lagerlogistik

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2018 - 8 Sa 2/18

    Betriebsteilübergang: Darlegungs- und Beweislast

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