Rechtsprechung
   BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anpassung von Betriebsrenten: Eingeschränkte Berücksichtigung von Wertzuwächsen des Unternehmens - Vorrang der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und der Sicherung der Arbeitsplätze

  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Gleichbehandlung - Betriebsrentenanpassung; nachträgliche und nachholende Anpassung; wirtschaftliche Lage des Unternehmens; angemessene Eigenkapitalverzinsung; Eigenkapitalausstattung; Investitionen; Abschreibungen; Wertzuwächse des Unternehmens; Berechnungsdurchgriff im Konzern; Störung der Geschäftsgrundlage; Rechtsfortbildung; Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebsrentenanpassung bei Wertzuwächsen

Kurzfassungen/Presse

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente: Das Unternehmen darf nicht gefährdet werden

Verfahrensgang

  • ArbG Bremen, 01.11.2000 - 7 Ca 7441/99
  • LAG Bremen, 27.11.2001 - 1 Sa 59/01
  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 105, 72
  • BB 2003, 2292
  • DB 2003, 2606
  • AP BetrAVG § 16 Nr. 53



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Wird zitiert von ... (67)  

  • LAG Köln, 08.06.2007 - 11 Sa 235/07  

    Anpassung von Betriebsrenten

    Wurde in der Vergangenheit wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens kein voller Teuerungsausgleich gewährt, so war nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 16 BetrAVG der noch offene Anpassungsbedarf bei den späteren Anpassungsentscheidungen zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu A. II. 1. der Gründe m.w. Nachw.).

    Diese Gesetzesänderung gilt unabhängig von der Übergangsregelung des § 30 c Abs. 2 BetrAVG nicht für die vor dem 01.01.1999 zu treffenden Anpassungsentscheidungen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 1. der Gründe).

    Der Anpassungsbedarf hing bis zum 31.12.2002 von der Veränderung des Preisindex ab, den das Statistische Bundesamt für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen ermittelt hat (BAG, Urteil vom 17.04.1996 - 3 AZR 56/95, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG, zu I. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99, AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG, zu II. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 1. der Gründe jeweils m.w. Nachw.).

    Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99, AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG, zu II. 2. c) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu A. II. 2. a) der Gründe).

    Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Prognose bestätigen oder entkräften kann, wobei spätere, unerwartete Veränderungen für die Anpassungspflicht keine Rolle spielen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. b) der Gründe; ähnlich BAG, Urteil vom 13.12.2005 - 3 AZR 217/05, NZA 2007, 39, 41, zu III. 1. der Gründe).

    Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99, a.a.O., zu II. 2. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. c) der Gründe m.w. Nachw.).

    Dies gilt vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (BAG, Urteil vom 23.05.2000 - 3 AZR 146/99, a.a.O., zu II. 2. b) bb) der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. c) der Gründe).

    Der Sachvortrag der Parteien muss jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen nötig sind und einen für die Anpassungsentscheidung erheblichen Umfang haben können (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. c) der Gründe m.w. Nachw.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 2. c) der Gründe).

    Sollte sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten im Jahre 2006 tatsächlich verbessert haben, würde dies auf Grund der von der Beklagten eingereichten Bilanzen für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 und der darin enthaltenen Zahlenwerte für die Anpassungsentscheidungen zum 01.01.2001 und 01.01.2004 keine Rolle spielen (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu A. II. 2. b) der Gründe).

    Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kann es nur dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, auf den sich der Kläger hier nicht konkret berufen hat, oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen sog. Berechnungsdurchgriff rechtfertigen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, DB 2007, 580, 581, zu B. III. 3. der Gründe).

    Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann bei § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, a.a.O., zu B. III. 3. b) der Gründe).

    Eine verdichtete Konzernbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe).

    Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, a.a.O., zu B. III. 3. b) der Gründe).

    Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, a.a.O., zu B. III. 3. b) der Gründe).

    Er darf sich aber nicht auf bloße Vermutungen beschränken, sondern muss wenigstens konkrete Tatsachen vortragen, die greifbare Anhaltspunkte für einen Berechnungsdurchgriff liefern (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, a.a.O., zu A. II. 3. der Gründe; BAG, Urteil vom 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, a.a.O., zu B. III. 3. b) der Gründe).

    Die gesetzliche Vorschrift regelt die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anpassung von Betriebsrenten, so dass eine richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr in Betracht kommt (BAG, Urteil vom 22.03.1983 - 3 AZR 574/81, AP Nr. 14 zu § 16 BetrAVG, zu 1. c) der Gründe; BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG, zu B. der Gründe).

  • ArbG Düsseldorf, 03.11.2008 - 2 Ca 4794/08  

    Verschmelzung, Anpassungsprüfung

    Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

    Sie wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 23.1.2001 - 3 AZR 287/00, AP BetrAVG § 16 Nr. 46).

    Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 %, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 23.5.2000 - 3 AZR 146/99, AP BetrAVG § 16 Nr. 45).

    Die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag liefert aber die benötigten Anhaltspunkte für die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

    Spätere, unerwartete Veränderungen spielen für die Anpassungspflicht keine Rolle (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

    Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

    Dies gilt vor allem für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 23.5.2000 - 3 AZR 146/99, AP BetrAVG § 16 Nr. 45).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

    Erst wenn der Sachvortrag des Klägers Anhaltspunkte ergibt, muss die Beklagte weiter Stellung nehmen, (vgl. zur Frage der Rügemöglichkeit nur BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

    Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann bei § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 25.6.2002 - 3 AZR 226/01, NZA 2003, 520).

    Eine verdichtete Konzernverbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 25.6.2002 - 3 AZR 226/01, NZA 2003, 520).

    Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v. 25.6.2002 - 3 AZR 226/01, NZA 2003, 520).

    Die Voraussetzungen für den Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606; BAG, Urt. v, 4.10.1994 - 3 AZR 910/93 - BAGE 78, 87, 105).

    Er darf sich aber nicht auf bloße Vermutungen beschränken, sondern muss wenigstens konkrete Tatsachen vortragen, die greifbare Anhaltspunkte für einen Berechnungsdurchgriff liefern, (BAG, Urt. v. 18.2.2003 - 3 AZR 172/02, DB 2003, 2606).

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08  

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 81, 167; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319).

    Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72).

    Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I 2009 S. 1102 ff.) - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

    Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (4) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

    Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (5) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 59, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

    Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 d bb (1) der Gründe, BAGE 105, 72).

    Von einer Gesundung des Unternehmens kann auch nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 d bb (1) der Gründe, BAGE 105, 72).

    Dies folgt aus den Jahresabschlüssen der Beklagten für die Jahre 1994 bis 2007, deren ordnungsgemäße Erstellung vom Kläger nicht bestritten wurde (zur Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

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  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08  

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

    Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 81, 167; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319) .

    Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (4) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (5) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 59, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49) .

    So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat (vgl. auch BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 83, 1; 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 84, 246; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe, BAGE 105, 72) .

    Es gibt für den faktischen Konzern auch weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird (vgl. BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - zu B II 4 b (5) der Gründe, BAGE 78, 87; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe, BAGE 105, 72) .

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 1476/11  

    Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung

    Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (vgl. BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - NZA 2001, 1251 unter II 2 der Gründe; 23.01.2001 - 3 AZR 287/00 - NZA 2002, 560 zu 2 der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 2 a der Gründe).

    Von einer Gesundung des Unternehmens kann auch nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (BAG 23.01.2001 - 3 AZR 287/00 - NZA 2002, 560; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 -DB 2003, 2606 zu A II 2 d bb (1) der Gründe; 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - NZA-RR 2011, 593).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606).

    So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - NZA 1997, 155 zu I 2 b bb der Gründe; 23.10.1996 - 3 AZR 514/95 - NZA 1997, 1111 zu II 2 a der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 3 der Gründe).

    Es gibt für den faktischen Konzern auch weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird (vgl. BAG 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - NZA 1995, 368 zu B II 4 b (5) der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 3 der Gründe; 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 -BB 2011, 700 RN 65).

    Es bleibt dabei, dass er konkrete Tatsachen vorzutragen hat (vgl. insofern auch (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 RN 36).

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 28/12  

    Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung

    Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (vgl. BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - NZA 2001, 1251 unter II 2 der Gründe; 23.01.2001 - 3 AZR 287/00 - NZA 2002, 560 zu 2 der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 2 a der Gründe).

    Von einer Gesundung des Unternehmens kann auch nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (BAG 23.01.2001 - 3 AZR 287/00 - NZA 2002, 560; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 2 d bb (1) der Gründe; 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - NZA-RR 2011, 593).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606).

    So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - NZA 1997, 155 zu I 2 b bb der Gründe; 23.10.1996 - 3 AZR 514/95 - NZA 1997, 1111 zu II 2 a der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 3 der Gründe).

    Es gibt für den faktischen Konzern auch weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird (vgl. BAG 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - NZA 1995, 368 zu B II 4 b (5) der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 3 der Gründe; 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 -BB 2011, 700 RN 65).

    Es bleibt dabei, dass er konkrete Tatsachen vorzutragen hat (vgl. insofern auch (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 RN 36).

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 29/12  

    Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung

    Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (vgl. BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - NZA 2001, 1251 unter II 2 der Gründe; 23.01.2001 - 3 AZR 287/00 - NZA 2002, 560 zu 2 der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 2 a der Gründe).

    Von einer Gesundung des Unternehmens kann auch nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (BAG 23.01.2001 - 3 AZR 287/00 - NZA 2002, 560; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 2 d bb (1) der Gründe; 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - NZA-RR 2011, 593).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606).

    So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - NZA 1997, 155 zu I 2 b bb der Gründe; 23.10.1996 - 3 AZR 514/95 - NZA 1997, 1111 zu II 2 a der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 3 der Gründe).

    Es gibt für den faktischen Konzern auch weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird (vgl. BAG 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - NZA 1995, 368 zu B II 4 b (5) der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 3 der Gründe; 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 -BB 2011, 700 RN 65).

    Es bleibt dabei, dass er konkrete Tatsachen vorzutragen hat (vgl. insofern auch (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 RN 36).

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 31/12  

    Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung

    Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (vgl. BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - NZA 2001, 1251 unter II 2 der Gründe; 23.01.2001 - 3 AZR 287/00 - NZA 2002, 560 zu 2 der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 2 a der Gründe).

    Von einer Gesundung des Unternehmens kann auch nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (BAG 23.01.2001 - 3 AZR 287/00 - NZA 2002, 560; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 2 d bb (1) der Gründe; 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - NZA-RR 2011, 593).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606).

    So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - NZA 1997, 155 zu I 2 b bb der Gründe; 23.10.1996 - 3 AZR 514/95 - NZA 1997, 1111 zu II 2 a der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 3 der Gründe).

    Es gibt für den faktischen Konzern auch weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird (vgl. BAG 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - NZA 1995, 368 zu B II 4 b (5) der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 3 der Gründe; 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 -BB 2011, 700 RN 65).

    Es bleibt dabei, dass er konkrete Tatsachen vorzutragen hat (vgl. insofern auch (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 RN 36).

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 89/12  

    Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung

    Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (vgl. BAG 23.05.2000 - 3 AZR 146/99 - NZA 2001, 1251 unter II 2 der Gründe; 23.01.2001 - 3 AZR 287/00 - NZA 2002, 560 zu 2 der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 2 a der Gründe).

    Von einer Gesundung des Unternehmens kann auch nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (BAG 23.01.2001 - 3 AZR 287/00 - NZA 2002, 560; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 2 d bb (1) der Gründe; 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - NZA-RR 2011, 593).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606).

    So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verursacht hat (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - NZA 1997, 155 zu I 2 b bb der Gründe; 23.10.1996 - 3 AZR 514/95 - NZA 1997, 1111 zu II 2 a der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 3 der Gründe).

    Es gibt für den faktischen Konzern auch weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird (vgl. BAG 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - NZA 1995, 368 zu B II 4 b (5) der Gründe; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 zu A II 3 der Gründe; 26.10.2010 - 3 AZR 502/08 -BB 2011, 700 RN 65).

    Es bleibt dabei, dass er konkrete Tatsachen vorzutragen hat (vgl. insofern auch (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - DB 2003, 2606 RN 36).

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 727/07  

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufzubringen (vgl. ua. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a und d bb (1) der Gründe, BAGE 105, 72).

    Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich zwei Prozent (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, aaO.).

    Da es auf die voraussichtliche künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens ankommt, ist eine Prognose zu erstellen (vgl. ua. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72).

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 503/08  

    Betriebsrentenanpassung durch Abwicklungs- oder Rentnergesellschaft; Hinreichende

  • LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 197/12  

    Anpassung einer Betriebsrente; Berechnungsdurchgriff; Eigenkapitalauszehrung

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05  

    Betriebsrentenanpassung nach Ausgliederung

  • ArbG Aachen, 22.11.2006 - 9 Ca 7517/03  

    Altersversorgung (betriebliche) - Verpflichtung zur Anpassung

  • ArbG Köln, 19.09.2008 - 1 Ca 3189/08  
  • LAG Hamm, 22.09.2009 - 9 Sa 280/09  

    Anpassung der Betriebsrente eines regionalen Energieversorgungsunternehmens;

  • BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 369/07  

    Betriebsrentenanpassung - Sicherheitsleistung nach § 303 AktG -

  • LAG Hamm, 16.06.2009 - 9 Sa 280/09  

    Anpassung der Betriebsrente eines regionalen Energieversorgungsunternehmens;

  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 395/04  

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08  

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

  • ArbG Essen, 14.06.2005 - 2 Ca 3931/04  
  • ArbG Essen, 20.09.2005 - 7 Ca 2074/05  
  • ArbG Köln, 21.04.2008 - 15 Ca 3559/07  
  • LAG Köln, 09.12.2009 - 8 Sa 1004/08  

    Anpassung der Betriebsrente; unbegründete Klage bei negativem Anpassungspotential

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.07.2008 - 8 Sa 165/08  

    Anpassung einer Betriebsrente

  • LAG Niedersachsen, 11.11.2005 - 10 Sa 548/05  

    Betriebsrentenanpassung nach Verschmelzung - Sanierung - Ermittlung des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.07.2008 - 8 Sa 143/08  

    Anpassung einer Betriebsrente

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 728/07  

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

  • LAG Köln, 28.01.2009 - 8 Sa 217/08  

    Betriebsrentenanpassung, Nichtberücksichtigung außerordentlicher Ergebnisse

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 867/07  

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.08.2009 - 8 Sa 105/09  

    Berechnungsdurchgriff zur Anpassung der Betriebsrente; unsubstantiierte

  • BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03  

    Betriebsrentenanpassung - Verjährung

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 372/05  

    Betriebsrentenanpassung - Verwirkung des Klagerechts

  • BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 15/03  

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Maßregelungsverbot - Betriebsrentenrecht

  • BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 468/04  

    Ablösende Betriebsvereinbarung

  • LAG Köln, 01.12.2011 - 7 Sa 89/11  

    Betriebsrentenanpassung; Teuerungsausgleich; Eigenkapitalverzinsung;

  • LAG Köln, 01.12.2011 - 7 Sa 88/11  

    Betriebsrentenanpassung; Teuerungsausgleich; Eigenkapitalverzinsung;

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10  

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

  • ArbG Dortmund, 11.06.2008 - 10 Ca 490/08  

    Anpassung einer Betriebsrente

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 185/05  

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten, hier:

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 184/05  

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten -

  • LAG Köln, 09.06.2008 - 2 Sa 265/08  

    Betriebsrentenanpassung; Altersdiskriminierung; Essener Verband; Leistungsordnung

  • LAG Hamm, 03.02.2009 - 4 Sa 972/08  

    Betriebsrente; Anpassung; Garantieanpassung; Prognoseentscheidung

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 732/09  

    Betriebsrente - zu Recht unterbliebene Anpassung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 7 Sa 1948/11  

    Anpassung der Betriebsrente eines Bankangestellten in Krisenzeiten; unbegründete

  • LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04  

    Geltendmachung nachträglicher Anpassung von Betriebsrenten ehemaliger

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2005 - 7 (1) Sa 1502/04  

    nachträgliche Ruhegeldanpassung im Konditionenkartell (Bochumer Verband)

  • ArbG Köln, 07.12.2011 - 18 Ca 2932/11  
  • LAG Baden-Württemberg, 02.06.2010 - 19 Sa 33/09  

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze - beitragsorientierte

  • LAG Hamm, 20.05.2008 - 4 Sa 1738/07  

    Betriebsrente; Anpassungsverpflichtung; Abwicklungsgesellschaft;

  • LAG Niedersachsen, 26.05.2011 - 4 Sa 1456/10  

    Verschlechternde Betriebsvereinbarung - Abänderung einer Gesamtzusage

  • LAG Hamm, 23.08.2011 - 9 Sa 833/11  

    Anpassung der Betriebsrente; Zahlungsklage des Betriebsrentners bei Verkennung

  • LAG München, 12.05.2005 - 4 Sa 57/05  

    Erhöhung einer Sozialplanabfindung und Betriebsrentenanwartschaft aufgrund

  • LAG München, 12.05.2005 - 4 Sa 58/05  

    Erhöhung einer Sozialplanabfindung und Betriebsrentenanwartschaft aufgrund

  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 394/04  

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

  • LAG München, 04.08.2010 - 11 Sa 465/09  

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

  • LAG München, 04.08.2010 - 11 Sa 459/09  

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

  • LAG München, 12.05.2005 - 4 Sa 96/05  

    Erhöhung einer Sozialplanabfindung und Betriebsrentenanwartschaft aufgrund

  • LAG München, 14.04.2005 - 4 Sa 1212/04  

    Gleichbehandlungsgrundsatz

  • LAG München, 14.04.2005 - 4 Sa 1435/04  

    Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 733/09  

    Betriebliche Altersversorgung; Unterbliebene Anpassung der Betriebsrente;

  • LAG Köln, 19.10.2011 - 9 Sa 865/10  

    Ablehnung der Betriebsrentenanpassung bei fehlender Leistungsfähigkeit;

  • ArbG Essen, 08.03.2006 - 6 Ca 4240/05  
  • ArbG Essen, 27.04.2005 - 6 Ca 6965/03  
  • ArbG Mönchengladbach, 29.03.2007 - 4 Ca 3671/06  

    Betriebliche Altersversorgung / Anpassung

  • ArbG Mönchengladbach, 31.01.2007 - 5 Ca 3187/06  

    Betriebliche Altersversorgung, Anpassung

  • ArbG Mönchengladbach, 14.08.2008 - 4 Ca 3186/07  

    Anpassung der Betriebsrente

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