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   BAG, 26.11.1964 - 2 AZR 211/63   

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https://dejure.org/1964,231
BAG, 26.11.1964 - 2 AZR 211/63 (https://dejure.org/1964,231)
BAG, Entscheidung vom 26.11.1964 - 2 AZR 211/63 (https://dejure.org/1964,231)
BAG, Entscheidung vom 26. November 1964 - 2 AZR 211/63 (https://dejure.org/1964,231)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angestellte einer gemeinnützigen Stiftung - Krankenhaus - Wirtschaftliche Leitung - Uneingeschränkte Vollmacht - Fristlose Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AP BGB § 626 Nr. 53
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.09.1954 - 1 AZR 258/54

    Arbeitsverhältnis: Wirksamkeit einer Kündigung trotz unterlassener

    Auszug aus BAG, 26.11.1964 - 2 AZR 211/63
    Die Rechtsfolge, die eine Verletzung des § 66 Abs, 1 BetrVG nach sich zieht, daß nämlich der Arbeitgeber sich im Kündigungsschutzstreit nicht darauf berufen kann, daß die Kündigung sozial gerechtfertigt war â- vgl. BAG 1, 69), tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber seine Kündigungsabsicht entgegen § 65 BetrVG dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat; denn der leitende Angestellte fällt nicht nur nicht unter § 66 BetrVG, sondern genießt nach § 12 Buchstabe c KSchG auch nicht den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes.
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 26.11.1964 - 2 AZR 211/63
    Ob der Kündigungserklärung eine rechtsmängelfreie innere Willensbildung der Beklagten vorausgegangen ist, braucht nicht untersucht zu werden, da etwaige Mängel die Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht berühren {vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 626 BGB).
  • BAG, 20.08.1964 - 2 AZR 182/63

    Leitender Angestellten - Führung des Betriebes - Aufgedeckte Verfehlungen -

    Auszug aus BAG, 26.11.1964 - 2 AZR 211/63
    Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Senats vom 20 » August 1964 in 2 AZR 182/63 verkennt., daß zwischen beiden Sachverhalten erhebliche Unterschiede bestehen« Inder genannten Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß ein allzu vertrauensseliger Arbeitgeber das Kündigungsrecht wegen Untreue seines leitenden Angestellten verwirken kann, wenn er jahrelang den durch diesen Angestellten erzielten Gewinn eingesteckt und im übrigen ihn frei, hat schalten und walten lassen« Das Gewicht dieser Entscheidung liegt auf der Annahme einer Verwirkung.
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