Rechtsprechung
   BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 38/92   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebsratsrechte im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer

Kurzfassungen/Presse (2)

  • BetriebsratsZentrum (Leitsatz)

    § 87 BetrVG
    Dtrittfirmen

  • betriebsrat.com (Leitsatz)

    Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer bei der Festlegung der Arbeitszeit

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 72, 107
  • MDR 1993, 882
  • BB 1993, 1284
  • BB 1993, 648
  • DB 1991, 396
  • DB 1993, 888
  • AP AÜG § 14 Nr. 7
  • NZA 1993, 513



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)  

  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00  

    Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern

    Die genannten Vorschriften regeln die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit für Leiharbeitnehmer nicht abschließend (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - BAGE 72, 107, zu B II 2 der Gründe).

    Deshalb kommt ausnahmsweise auch eine betriebsverfassungsrechtliche Repräsentation von Leiharbeitnehmern durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebs in Betracht, obwohl dieser Betriebsrat in Bezug auf die Leiharbeitnehmer nicht durch Wahl legitimiert ist, deren Interessen wahrzunehmen (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - aaO).

    Soweit die Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb tätig sind, begründet dieser Normzweck die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats, weil dem Entleiher das Weisungsrecht in Bezug auf die Leiharbeitnehmer zusteht und er befugt ist, seinen Betrieb zu organisieren und innerhalb seiner Betriebsorganisation anstelle des Vertragsarbeitgebers Beginn und Ende der Arbeitszeit auch für die Leiharbeitnehmer festzulegen (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - aaO, zu B II 3 der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 26.01.2007 - 17 TaBV 109/06  

    Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats bei der Eingruppierung von

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, kann ein Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer; BAG vom 02.04.1996 1 ABR 47/95, AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz; BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG; BAG vom 01.12.1992 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110).

    Mit dieser Regelung räumt der Gesetzgeber unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten den durch Vertrag begründeten Beziehungen zum Verleiher den Vorrang ein (BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer; BAG vom 22.03.2000 7 ABR 34/98, AP Nr. 8 zu § 14 AÜG; BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG).

    Demgegenüber kommt die betriebsverfassungsrechtliche Repräsentation von Leiharbeitnehmern durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebes nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar dann, wenn aufgrund des Normzwecks des Mitbestimmungsrechts einerseits und der Gestaltungsbefugnisse des Arbeitgebers des Entleiherbetriebs andererseits eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Leiharbeitnehmer auch zum Entleiherbetrieb erforderlich ist, weil sonst die Schutzfunktion des Betriebsverfassungsrechts außer Kraft gesetzt würde (vgl. BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer; BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG).

    Ausschlaggebend für die Begründung eines Mitbestimmungsrechts des Entleiherbetriebsrats hinsichtlich der Eingruppierung der im Entleiherbetrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer nach § 99 BetrVG kann dementsprechend nicht allein die Schutzlückenargumentation des Beteiligten zu 2) sein, vielmehr muss sich die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitnehmer nach dem Gegenstand des jeweiligen Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Betriebsinhabers bestimmen (BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer; BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG).

    Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht bereits in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats nach § 87 BetrVG entschieden, dass alle Beteiligungsrechte, die im Zusammenhang mit der Entlohnung des Leiharbeitnehmers stehen, ausschließlich dem Betriebsrat des Verleiherbetriebs zustehen (BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG).

  • BAG, 09.06.2011 - 6 AZR 132/10  

    Kündigung bei Personalgestellung - Gemeinschaftsunternehmen - Anhörung des

    bb) Ebenso wenig wie bei einem Leiharbeitnehmer (vgl. BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - BAGE 72, 107; Raab GK-BetrVG 9. Aufl. § 5 Rn. 66) darf die Spaltung der Arbeitgeberstellung zu einem Verlust des durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze gewährleisteten Schutzes von Arbeitnehmern führen, die von einem öffentlichen Arbeitgeber einer privatrechtlich organisierten Arbeitsgemeinschaft zur Dienstleistung überlassen werden.

    Welche Beteiligungsrechte in einem solchen Fall jeweils dem Betriebsrat oder dem Personalrat zustehen, richtet sich nach dem Zweck des Beteiligungsrechts und danach, welche Belange des Arbeitnehmers und welche Interessen der beim öffentlichen Arbeitgeber oder der bei der Arbeitsgemeinschaft Beschäftigten berührt werden (vgl. für Leiharbeitnehmer BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - aaO).

mehr
  • LAG Köln, 07.06.2011 - 12 TaBV 96/10  

    Mitbestimmung beim Einsatz von Busfahrern aus Fremdunternehmen bei der Abwicklung

    Denn für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist anders als im Rahmen des § 99 BetrVG zum einen erforderlich, dass es sich bei den Mitarbeitern der Fremdfirmen, da es sich nicht um eigene Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG handelt, um Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes handelt (BAG vom 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 - Randnummer 19, nach juris).

    Zweck der hier geltend gemachten Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (BAG vom 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 - Randnummer 19, nach juris).

    Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Entleiherbetriebs kommt aber nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn aufgrund des Normzwecks einerseits und des Direktionsrechts des Arbeitgebers des Entleiherbetriebs andererseits eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Leiharbeitnehmer auch zum Entleiherbetrieb erforderlich machen, weil sonst die Schutzfunktion des Betriebsverfassungsrechts außer Kraft gesetzt würde (BAG vom 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 - Randnummer 20, nach juris).

  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 17/96  

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstreisen

    Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG soll die Interessen der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Arbeitszeit- und Freizeiteinteilung und -gestaltung schützen (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - BAGE 72, 107 = AP Nr. 7 zu § 14 AÜG).
  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 36/93  

    Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als

    Diese Aufteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen und Zuständigkeiten bei gespaltener Arbeitgeberstellung hat ihren Niederschlag in der - nicht abschließenden - Regelung des Art. 1 § 14 AÜG gefunden, der insoweit Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (s. Senatsbeschluß vom 28. Juli 1992, aaO.; Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - EzA § 14 AÜG Nr. 3, beide m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 26.06.2003 - 16 Ta 47/03  

    Vergleich mit Unterlassungsverpflichtung; vollstreckungsfähiger Inhalt

    Ebenso wie der Normzweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG es verlangt, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebs das Mitbestimmungsrecht auch für die Leiharbeitnehmer wahrnimmt (BAG vom 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 - AP Nr. 7 zu § 14 AÜG, zu B II 3 der Gründe), gilt dies für § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG jedenfalls in den Fällen, in denen der Entleiherbetrieb die mitbestimmungspflichtige Handlung vornimmt und das dem Entleiher zustehende Weisungsrecht eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Leiharbeitnehmer auch zum Entleiherbetrieb erforderlich macht (a. A. wohl Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG 21. Aufl. 2002, § 87 Rdn. 137 einerseits und Rdn. 129 andererseits).
  • LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05  

    Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates beim Einsatz von

    Denn der Betriebsrat des Entleiherbetriebes hat nach dem Normzweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG dieses auch für die Leiharbeitnehmer wahrzunehmen, da andernfalls der Entleiher aufgrund seines Direktionsrechts bezüglich der Lage der Arbeitszeit der ihm überlassenen Leiharbeitnehmer allein nach seiner Interessenlage die Arbeitszeit und damit zugleich die Freizeit für die Gestaltung des Privatlebens der Leiharbeitnehmer bestimmen könnte (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 15.12.1992 - 1 ABR 38/92; Beschluss vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00), was § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gerade verhindern will.
  • LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11  

    Heilung eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines

    Dies muss auch bezüglich der im Entleiherbetrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer angenommen werden, da anderenfalls der Entleiher aufgrund seines Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit für die ihm überlassenen Leiharbeitnehmer allein nach seiner Interessenlage bestimmen könnte, was das Mitbestimmungsrecht gerade zu vermeiden bezweckt (nochmals BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/2000 -).
  • LAG Köln, 23.07.1999 - 12 TaBV 26/99  

    Wahlberechtigte Arbeitnehmer

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 15.12.1994 - 8 AZR 206/94  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht